Sachverhalt:
Nach § 110 des Niedersächsischen Schulgesetzes setzen sich
die kommunalen Schulausschüsse aus Mitgliedern des Kreistags sowie den
stimmberechtigten Vertretern der Schulen (Lehrer, Eltern, Schüler/innen) und in
Angelegenheiten der berufsbildenden Schulen den Vertretern der Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerverbände zusammen.
Der Kreistag hatte in seiner konstituierenden Sitzung am
02.11.2006 als Vertreter der Arbeitgeberverbände für Angelegenheiten der
berufsbildenden Schulen den damaligen Geschäftsführer der
Kreishandwerkerschaft, Herr Georg Molitor, in den Schulausschuss berufen.
Herr Molitor ist als Geschäftsführer der Kreishandwerkerschaft zum 31.07.2010
ausgeschieden.
Damit ist ein Sitzverlust eingetreten.
Nach § 6 Abs. 4 der Verordnung über das Berufungsverfahren
für die kommunalen Schulausschüsse findet ein neues Berufungsverfahren statt,
sofern die jeweilige Wahlperiode nicht innerhalb der nächsten sechs Monate
endet.
Die Wahlperiode des Kreistages und des Schulausschusses endet am 31.10.2011.
Daher war ein erneutes Berufungsverfahren einzuleiten bzw.
durchzuführen.
Die Arbeitgeberverbände haben Herrn Dr. Michael Hoffschroer, der zum 01.08.2010
die Nachfolge von Herrn Molitor als
Geschäftsführer der Kreishandwerkerschaft angetreten hat, zur Berufung in den
Schulausschuss vorgeschlagen.
Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 21.12.2010 Herrn Dr.
Hoffschroer in den Schulausschuss berufen (siehe Vorlagen-Nr.: V-KT/10/005).
Als Vertreter der Arbeitgeberverbände für Angelegenheiten der berufsbildenden
Schulen
ist Herr Dr. Hoffschroer bei Anwesenheit vom Vorsitzenden auf die ihm obliegenden
Pflichten der Amtsverschwiegenheit, des
Mitwirkungsverbotes und des Vertretungsrechts zu verpflichten.