Betreff
Verpflichtung der nicht dem Kreistag angehörenden Mitglieder
Vorlage
V-SCHUL/11/023
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

 

Nach § 110 des Niedersächsischen Schulgesetzes setzen sich die kommunalen Schulausschüsse aus Mitgliedern des Kreistags sowie den stimmberechtigten Vertretern der Schulen (Lehrer, Eltern, Schüler/innen) und in Angelegenheiten der berufsbildenden Schulen den Vertretern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände zusammen.

Der Kreistag hatte in seiner konstituierenden Sitzung am 02.11.2006 als Vertreter der Arbeitgeberverbände für Angelegenheiten der berufsbildenden Schulen den damaligen Geschäftsführer der Kreishandwerkerschaft, Herr Georg Molitor, in den Schulausschuss berufen.

Herr Molitor ist als Geschäftsführer der Kreishandwerkerschaft zum 31.07.2010 ausgeschieden.

Damit ist ein Sitzverlust eingetreten.

 

Nach § 6 Abs. 4 der Verordnung über das Berufungsverfahren für die kommunalen Schulausschüsse findet ein neues Berufungsverfahren statt, sofern die jeweilige Wahlperiode nicht innerhalb der nächsten sechs Monate endet.

Die Wahlperiode des Kreistages und des Schulausschusses endet am 31.10.2011.

Daher war ein erneutes Berufungsverfahren einzuleiten bzw. durchzuführen.

Die Arbeitgeberverbände haben Herrn Dr. Michael Hoffschroer, der zum 01.08.2010 die  Nachfolge von Herrn Molitor als Geschäftsführer der Kreishandwerkerschaft angetreten hat, zur Berufung in den Schulausschuss vorgeschlagen.

 

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 21.12.2010 Herrn Dr. Hoffschroer in den Schulausschuss berufen (siehe Vorlagen-Nr.: V-KT/10/005).

Als Vertreter der Arbeitgeberverbände für Angelegenheiten der berufsbildenden Schulen

ist Herr Dr. Hoffschroer bei Anwesenheit vom Vorsitzenden auf die ihm obliegenden

Pflichten der Amtsverschwiegenheit, des Mitwirkungsverbotes und des Vertretungsrechts zu verpflichten.