Betreff
Neufassung der Richtlinie über die Gewährung von Fördermitteln aus dem Wallheckenprogramm des Landkreises Cloppenburg
Vorlage
V-PLA/19/246
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Dem Kreistag wird folgende Beschlussfassung empfohlen:

Dem anliegenden Entwurf der Neufassung der Richtlinie über die Gewährung von Fördermitteln aus dem Wallheckenprogramm des Landkreises Cloppenburg wird zugestimmt.

 


Sachverhalt:

 

Wallhecken sind mit Bäumen und Sträuchern bewachsene Erdwälle, die als Einfriedigung dienen oder dienten. Dazu gehören auch wiederhergestellte Wallhecken oder neu angelegte Wallhecken zur Ergänzung des traditionellen Wallheckennetzes. Wallhecken bieten vielen Tier- und Pflanzenarten einen Lebensraum und tragen erheblich zur Biotopvernetzung der Landschaft bei. Sie sind naturschutzrechtlich seit 1935 gesetzlich geschützt und dürfen als Landschaftsbestandteile nicht beseitigt werden.

 

Im Landkreis Cloppenburg gibt es ca. 1.067 km Wallhecken.

 

Wallhecken genießen nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften seit jeher nur einen Grundschutz. Sie sind wie jeder Bestandteil der Natur den Naturgewalten unterworfen. Eine Wiederherstellung kann vom Eigentümer nur verlangt werden, wenn eine Wallhecke durch aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen zerstört oder erheblich beeinträchtigt worden ist. Eine Pflicht zum aktiven Schutz von Wallhecken, wie z. B. die Herausnahme großer Bäume oder eine Pflicht zum Nachpflanzen abgängiger Bäume gibt es nicht. Auch Erosionen beim Wallkörper oder Strauchverluste durch Wildschäden muss der Eigentümer nicht kompensieren. Wallkörperverluste durch eine Beweidung in den 80er und 90er Jahren waren die Regel.

 

Im Wissen um nur diesen Grundschutz der Wallhecken wurde zum 01.01.1992 das Wallheckenprogramm des Landkreises ins Leben gerufen. Es verfolgt das Ziel, den Eigentümer finanziell zu unterstützen und damit Pflegemaßnahmen und Neuanlagen zu initiieren.

Da die damals festgesetzten Förderbeträge seit 27 Jahren nicht angepasst worden sind, hat das Wallheckenförderprogramm in den letzten Jahren zunehmend an Attraktivität verloren. Um das Programm wirksam fortsetzen zu können, ist eine Anpassung der Förderbeträge zwingend erforderlich.

 

In seiner Sitzung vom 22.11.2018 hat sich der Ausschuss für Planung und Umwelt mit der Situation der Wallhecken im Kreisgebiet befasst (V-PLA/18/237).

Der Kreistag hat daraufhin in seiner Sitzung am 17.01.2019 beschlossen, dass die Richtlinie zur Wallheckenförderung überarbeitet und angepasst werden soll.

 

Der Entwurf der Neufassung der Richtlinie über die Gewährung von Fördermitteln aus dem Wallheckenprogramm des Landkreises Cloppenburg liegt nun vor (Anlage 1) und enthält eine erhebliche Erhöhung der Förderbeträge, um zukünftig einen größeren Anreiz zur Pflege und Neuanlage von Wallhecken zu schaffen. Daneben wurde die Richtlinie umfassend redaktionell überarbeitet.

 

Folgende wesentliche Änderungen der zukünftigen Wallheckenförderung sind danach vorgesehen:

 

·         Der Kreis der Zuwendungsempfänger wird erweitert um alle natürlichen und juristischen Personen mit Einverständnis des Grundeigentümers. Damit soll auch Dorfgemeinschaften, Bürgervereinen, Jagdgenossenschaften, Jagdrevieren und vergleichbaren Gruppierungen die Möglichkeit eröffnet werden, Wallhecken in ihrem Gebiet aktiv neu anzulegen und ggfls. in einer gemeinsamen Aktion zu pflegen und hierfür den entsprechenden Zuschuss einzuwerben (Ziffer 2 des Richtlinienentwurfs).

·         Die Neuanlage von Benjeshecken (aus Gebüsch, Ästen und sonstigem Schnittgut aufgeschichtete 3-4 m breite und 1 m hohe, sich selbst begrünende Anlage) wird zukünftig nicht mehr gefördert, da sie sich nicht bewährt hat. Die Anlage wird in der Regel nicht fachgerecht vorgenommen, es wird zu dicht gepackt. Daneben werden Benjeshecken zunehmend zur Grünschnittentsorgung genutzt.

·         Eine Förderung von Wallhecken auf Kompensationsflächen wird ausgeschlossen, da eine doppelte Kompensation auf gleicher Fläche bei Wallhecken nicht möglich ist (Ziffer 3, letzter Spiegelstrich des Richtlinienentwurfs).

·         Bei der Neuanlage von Wallhecken wird die Fördersumme von bisher 7,67 Euro (früher 15,00 DM) auf maximal 20,00 Euro je lfd. Meter heraufgesetzt. Diese erhebliche Erhöhung ist notwendig, um für die Neuanlage attraktive Anreize zu schaffen. Der Betrag orientiert sich an den Anschaffungskosten für sortenreinen Mutterboden sowie den erforderlichen Kosten für das einzusetzende technische Gerät (Ziffer 4.2 des Richtlinienentwurfs).

·         Das Pflanzgut für die Bepflanzung der Wallhecke wird weiterhin kostenlos zur Verfügung gestellt. Dies hat sich in der Vergangenheit bewährt. Bei der Neuanlage einer Wallhecke wird in der Regel der Wallkörper zunächst aufgesetzt und einige Wochen oder Monate später die Bepflanzung vorgenommen. Auch diese Vorgehensweise hat sich bewährt. Zusätzlich soll zukünftig die Einsaat des unbepflanzten Wallkörpers mit niedrigwüchsigem Klee gefördert werden, um die Verkrautung des Wallkörpers zu minimieren. Darüber hinaus stellt die Kleeeinsaat eine Nahrungsquelle für Insekten dar. Hierzu soll regiozertifiziertes Saatgut kostenfrei zur Verfügung gestellt werden (Ziffer 4.2 des Richtlinienentwurfs).

·         Die ggfls. erforderliche Auszäunung einer neu angelegten Wallhecke wird weiterhin gefördert. Der Förderbetrag wird einheitlich auf 3,00 Euro je lfd. Meter erhöht. Dies ist angemessen angesichts der heutigen Materialkosten. Neu hinzugekommen ist der Wildschutzzaun, der bei Bedarf ebenfalls gefördert wird, um ein Anwachsen der Gehölze gerade in der freien Landschaft auch bei starkem Wilddruck zu fördern (Ziffer 4.2 des Richtlinienentwurfs).

·         Bei der Pflege von Wallhecken wurde die Fördersumme ebenfalls erheblich erhöht, um auch hier attraktive Anreize zu schaffen. Gefördert werden die Wiederherstellung des Wallkörpers, der Rückschnitt von überalterten Gehölzbeständen sowie die Ergänzung und / oder Neuanpflanzung des Gehölzbestandes. Der Förderbetrag wurde auf maximal 15,00 Euro je lfd. Meter angehoben. In Ausnahmefällen soll eine höhere Förderung möglich sein, da unter Umständen in erheblichem Maße Handarbeit erforderlich ist (Ziffer 4.3 des Richtlinienentwurfes).

·         Bei Pflegemaßnahmen wird wie bisher das Pflanzgut unentgeltlich zur Verfügung gestellt (Ziffer 4.3.3 des Richtlinienentwurfs).

·         Auf Antrag wird bei bestehenden Wallhecken im Einzelfall die Auszäunung bei starkem Wilddruck ebenfalls gefördert (Ziffer 4.3.4 des Richtlinienentwurfs).

·         Die Anlage 1 der bisherigen Richtlinie mit dem Regelquerschnitt wurde überarbeitet. Es gibt nun zusätzlich einen zweiten Querschnitt für einen feuchten Bodenstandort mit einer angepassten Pflanzenauswahl (Anlage 1 des Richtlinienentwurfs).

 

Nach Beschlussfassung durch den Kreistag soll die neue Wallheckenförderung in den Medien intensiv beworben werden. Insbesondere die neu hinzukommenden möglichen Zuschussempfänger wie z.B. Dorfgemeinschaften und Jagdgenossenschaften sollen direkt angesprochen werden. Es ist geplant, entsprechende Flyer zu erstellen, die an interessierte Personengruppen ausgegeben werden sollen. Daneben soll das Förderprogramm in den landwirtschaftlichen Fachzeitschriften publik gemacht werden.

 


Finanzierung:

PSP-Element:

P1.554100

 


Anlagenverzeichnis:

Entwurf der Neufassung der Richtlinie über die Gewährung von Fördermitteln aus dem Wallheckenprogramm des Landkreises Cloppenburg