Betreff
Festlegung einer Wertgrenze gemäß § 12 KomHKVO
Vorlage
V-KA/18/495
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

Dem Kreistag wird empfohlen zu beschließen, die Wertgrenze für Investitionen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomHKVO auf 1,5 Mio. EUR festzusetzen. Die Kreisverwaltung soll nach drei Jahren eine Evaluierung durchführen um festzustellen, wie viele Fälle oberhalb dieser Grenze lagen und ob die Höhe der Wertgrenze angemessen ist.

 


Sachverhalt:

Im Zuge der Einführung der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKVO) wurde der §12 Absatz 1 Satz 1 der vorherigen Gemeindehaushalts- und Kassenverordnung (GemHKVO) neu gefasst. Danach sollen die Kommunen Wertgrenzen für Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung festlegen. Bei diesen Investitionen ist durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten die für die Kommune wirtschaftlichste Lösung zu ermitteln.

 

Für den Beschluss über die Festsetzung der Wertgrenze ist der Kreistag zuständig. Dieser hat somit festzulegen, ab welcher Wertgrenze für Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung nach § 12 Absatz 1 KomHKVO ein Wirtschaftlichkeitsvergleich der Alternativen erforderlich ist. Dabei ist die Wertgrenze so auszugestalten, dass nicht alle vom Landkreis vorgesehenen Investitionen unterhalb dieser Grenze liegen und damit grundsätzlich Wirtschaftlichkeitsvergleiche ausgeschlossen sind. 

 

Eine Umfrage bei den benachbarten Landkreisen hat ein unterschiedliches Bild ergeben. Einige Landkreise haben einen Wert von 500.000 EUR beschlossen bzw. vorgesehen (Ammerland, Bentheim, Leer, Wittmund), andere deutlich höher (Aurich 1 % des Ergebnishaushaltes = 3.1 Mio. EUR, Friesland 1,5 Mio. EUR und Oldenburg zwischen 1–2 Mio. EUR). Vechta plant einen Wert von 2 Mio. EUR anzusetzen, wiederum andere sind noch unschlüssig.

 

Seitens der Kreisverwaltung wird eine Wertgrenze in Höhe von 1,5 Mio. EUR vorgeschlagen. Die Höhe der Wertgrenze wurde innerhalb der Kreisverwaltung u.a. mit dem Rechnungsprüfungsamt abgestimmt. Bereits jetzt werden Wirtschaftlichkeitsvergleiche (z. B. bei den Varianten Kauf, Miete oder Leasing) unabhängig von einer Wertgrenze erstellt, es ändern sich allenfalls die Form und der Umfang der Dokumentation.

 

Eine Wertgrenze von 1,5 Mio. EUR entspricht in etwa 0,5 % des Ergebnishaushaltes des Landkreises Cloppenburg. Mit dieser Grenze sollen zunächst Erfahrungen gesammelt werden. Nach drei Jahren sollte eine Evaluierung erfolgen um festzustellen, wie viele Fälle oberhalb dieser Grenze lagen und ob die Höhe der Wertgrenze angemessen ist.