Betreff
Vorschlag zur Umsetzung einer Gebührenreduzierung ab 2019 mit Änderung der Abfallgebührensatzung
Vorlage
V-PLA/18/221
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

Dem Kreisausschuss wird empfohlen, die 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung im Landkreis Cloppenburg (Abfallgebührensatzung) vom 26.04.2005, zuletzt geändert durch die 4. Änderungssatzung vom 14.11.2013 laut Anlage 4 zu beschließen.

 

 


Sachverhalt:

 

Der Landkreis Cloppenburg erhebt Gebühren für die Abfallentsorgung auf Basis der „Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung im Landkreis Cloppenburg (Abfallgebührensatzung) in der Fassung vom 26.04.2005, zuletzt geändert durch die 4. Änderungssatzung vom 14.11.2013“.

 

In den vergangenen Jahren hat der Landkreis Cloppenburg die Abfallgebühren dreimal in Folge senken können:

·         Zum 01.01.2009 wurden die Gebühren für die Restabfallbehälter (Reduzierung um 12 %) und für die Komposttonnen (Reduzierung um 14 % bis zu 19 % je nach Behälter) ermäßigt.

·         Zum 01.01.2013 wurden die Gebühren für alle Komposttonnen um 16,7 % ermäßigt.

·         Zum 01.01.2014 wurden die Gebühren für die Restabfallbehälter (Reduzierung um 6,5 %) ermäßigt.

 

Seit dem 01.01.2013 gelten die Gebühren für die Komposttonne und seit dem 01.01.2014 die Gebühren für die Restabfallbehälter in unveränderter Höhe. In den Jahresgebühren ist je Restabfallbehälter eine Grundgebühr in Höhe von 50,40 EUR enthalten:

 

            60-Liter Restabfallbehälter mit 4-wöchentlicher Abfuhr                                  75,60 EUR

            60-Liter Restabfallbehälter mit 14-täglicher Abfuhr                                       100,80 EUR

80-Liter Restabfallbehälter mit 14-täglicher Abfuhr                                       117,60 EUR

120-Liter Restabfallbehälter mit 14-täglicher Abfuhr                                     151,20 EUR

240-Liter Restabfallbehälter mit 14-täglicher Abfuhr                                     252,00 EUR

 

Restmüllgroßbehälter mit 1.100 Liter Füllraum

a)  bei wöchentlich einmaliger Abfuhr                                                        1.810,40 EUR

b)  bei 14-täglicher Abfuhr                                                                             930,40 EUR

c)  bei 3-wöchentlicher Abfuhr                                                                       637,07 EUR

d)  einmalige zusätzliche Leerung eines vorhandenen Behälters 41,00 EUR

 

80-Liter Komposttonnen mit 14-täglicher Abfuhr                                            45,00 EUR

120-Liter Komposttonnen mit 14-täglicher Abfuhr                                          67,50 EUR

240-Liter Komposttonnen mit 14-täglicher Abfuhr                                        135,00 EUR

 

 

In den vergangenen Jahren konnte der Gebührenausgleichsrücklage aufgrund der günstigen Erlös- und Ausgabesituation (Altpapiererlöse usw.) ein Betrag von mehr als 2,5 Mill. Euro zugeführt werden, der in den kommenden Jahren sukzessive verbraucht werden sollte.

 

Nach dem Ergebnis der jetzt durchgeführten Gebührenbedarfsberechnung ist es möglich, eine Gebührensenkung in Höhe von ca. 0,4 Mill. EUR/a vorzunehmen.

Statt der jetzigen Einnahmen in Höhe von rund 9,5 Mill. EUR würden dann nur noch rund 9,1 Mill. EUR über die Benutzungsgebühren der Abfallbehälter eingenommen werden.

 

Folgende Kosten müssen bei den einzelnen Kostenstellen über Gebühren finanziert werden:

 

Kostenstelle 1:

Restabfallbehälter bis 240 Liter Füllraum                                                                   6.700.000 €

Kostenstelle 2:

Restabfallgroßbehälter mit 1.100 Liter Füllraum                                                           520.000 €

Kostenstelle 3:

Komposttonnen bis 240 Liter Füllraum                                                                       1.890.000 €

 

Bei der Kalkulation der zukünftig geltenden Gebühren wurden die bislang geltenden Vorgaben (Verhältnis Grundgebühr zur Leistungsgebühr usw.) auch hier angewandt.

 

-          Da über 80 % der Kosten in der Abfallentsorgung unabhängig von der tatsächlichen Abfallmenge anfallen (sog. fixe Kosten) werden Grundgebühren erhoben. Die festzusetzende Grundgebühr kann nur zur teilweisen Deckung der Vorhaltekosten dienen und ist in angemessener Höhe zu bestimmen. Die Gebührenbelastung aus der Grundgebühr darf nicht mehr als 50 % der gesamten Gebührenbelastung ausmachen, wobei diese Aussage für den Durchschnitts- bzw. Regelfall gilt und nicht bei allen denkbaren Gruppen von Gebührenpflichtigen zutreffen muss (gilt hier nicht bei dem 60 l-Restabfallbehälter mit 4-wöchentlicher Abfuhr). Die verbleibenden Kosten werden linear entsprechend der Größe des Restabfallbehälters verteilt.

-          Bei Kostenstelle 2 werden Grundgebühren in der gleichen Größe wie bei Kostenstelle 1 erhoben und die restlichen Kosten linear entsprechend dem Abfuhrrhythmus verteilt.

-          Bei Kostenstelle 3 werden die Kosten linear entsprechend der Größe der Komposttonne verteilt.

-          Es werden die Behälterzahlen von August 2018 zugrunde gelegt.

 

 

 

 

Ab dem 01.01.2019 werden folgende Gebührensätze (Jahresgebühr/Behälter) vorgeschlagen. In den Jahresgebühren ist je Restabfallbehälter eine Grundgebühr in Höhe von 48,00 EUR (vorher 50,40 EUR) enthalten:

 

 

60-Liter Restabfallbehälter mit 4-wöchentlicher Abfuhr                                 72,00 EUR

60-Liter Restabfallbehälter mit 14-täglicher Abfuhr                                         96,00 EUR

80-Liter Restabfallbehälter mit 14-täglicher Abfuhr                                       112,00 EUR

120-Liter Restabfallbehälter mit 14-täglicher Abfuhr                                     144,00 EUR

240-Liter Restabfallbehälter mit 14-täglicher Abfuhr                                     240,00 EUR

 

Restmüllgroßbehälter mit 1.100 Liter Füllraum

a)    bei wöchentlich einmaliger Abfuhr                                                       1.808,00 EUR

b)    bei 14-täglicher Abfuhr                                                                            928,00 EUR

c)    bei 3-wöchentlicher Abfuhr                                                                     634,67 EUR

d)    einmalige zusätzliche Leerung eines  vorhandenen Behälters                 41,00 EUR

 

80-Liter Komposttonnen mit 14-täglicher Abfuhr                                            43,20 EUR

120-Liter Komposttonnen mit 14-täglicher Abfuhr                                          64,80 EUR

240-Liter Komposttonnen mit 14-täglicher Abfuhr                                        129,60 EUR

 

 

Neben der Senkung der Behältergebühren ist bei einigen Abfallfraktionen eine Anpassung der Selbstanlieferungsgebühren erforderlich. Baum- und Strauchschnitt und sonstige Park- und Gartenabfälle werden auf den Entsorgungsanlagen (Entsorgungszentren in Stapelfeld und Sedelsberg und 11 Wertstoffsammelstellen in den Städten/Gemeinden) immer nach Volumen abgerechnet. Bei allen anderen gebührenpflichtigen Abfällen gibt es eine „Gebühr für Kleinanlieferungen“, d.h. bei Mengen bis zu einem Kubikmeter wird pauschal abgerechnet. Erst bei Mengen von mehr als einem Kubikmeter erfolgt die Abrechnung nach Gewicht. Die Gebühren für die Kleinanlieferungen sollten nicht verändert werden.

 

Der § 2 Abs. 6 Nr. 1 der zurzeit gültigen Abfallgebührensatzung lautet wie folgt:

 

„Im Falle der Selbstanlieferung von Abfällen werden die gebührenpflichtigen Mengen von den Inkassobediensteten festgestellt. Die Selbstanlieferungsgebühren sind vor Abgabe der Abfälle beim Inkassobediensteten in bar zu entrichten. In Ausnahmefällen kann eine Rechnung erstellt werden (§ 7 Abs. 5).

 

1.       Die Gebühren betragen:

 

Bezeichnung                                               Gebühr                                               €/t

 

a)  Hausmüll                                                                                                               130,00 €

b)  Sperrmüll                                                                                                              135,00 €

c)  hausmüllähnliche Gewerbeabfälle                                                             200,00 €

d)  produktionsspezifische Abfälle                                                                    200,00 €

 

e)  Altholz                                                                                                                   

    - Kategorie A I - III                                                                                            35,00 €

                       - Kategorie A IV                                                                                                       50,00 €

f)   Baustellenabfälle                                                                                               200,00 €

g)  Bodenaushub, verunreinigt                                                                            35,00 €

h)  Bodenaushub                                                                                                          8,00 €

i)   Asbestzementabfälle, gebundener Asbest                                              90,00 €

j)   Garten- und Parkabfälle, verunreinigt                                                      140,00 €

k)  Baumstubben                                                                                                       65,00 €

l)   sonst. kompostierbare Abfälle (Bioabfall)                                                 40,00 €

m)  Straßenkehricht                                                                                               100,00 €

n)  sonstige Abfälle                                                                                                  200,00 €“

 

Um zu verhindern, dass gewerbliche Abfallerzeuger kostengünstig zu Lasten der privaten Haushalte entsorgen ist es erforderlich einige Gebühren/t anzuheben um hier wieder kostendeckend zu sein. So ist z.B. der Entsorgungspreis für Altholz in den letzten Jahren sprunghaft auf ein vielfaches des ursprünglichen Preises angestiegen. Bei anderen Abfällen wie bei unsauberem Boden, Bodenaushub, sonstigen kompostierbaren Abfällen(Bioabfall) soll die Anhebung der Gebühr die Aufbereitung oder die anderweitige Verwertung wieder attraktiv machen (Lenkungsgebühr). Bei Asbest sind die angelieferten Mengen seit Jahren ansteigend. Mehr als 1.000 t wurden im Jahre 2017 angeliefert, während es im Jahre 2015 es erst knapp 400 t waren. Die Deponie ist für den Einbau dieser Abfälle zwar zugelassen, doch die Einlagerung ist nicht unproblematisch. Es besteht kein Interesse, Asbest aus ganz Niedersachsen zu entsorgen. Durch eine Anhebung der Gebühr soll ein weiteres Ansteigen der Mengen verhindert werden. Es wird vorgeschlagen, dass § 2 Abs. 6 Nr. 1 Abfallgebührensatzung wie folgt lautet (Änderungen sind durch Fettdruck kenntlich gemacht):

 

2.       Die Gebühren betragen:

 

Bezeichnung                                               Gebühr                                               EUR/t

 

a)  Hausmüll                                                                                                               130,00 EUR

b)  Sperrmüll                                                                                                              135,00 EUR

c)  hausmüllähnliche Gewerbeabfälle                                                             200,00 EUR

d)  produktionsspezifische Abfälle                                                                    200,00 EUR

e)  Altholz                                                                                                                   

    - Kategorie A I - III                                                                                            80,00 EUR

                       - Kategorie A IV                                                                                                     195,00 EUR

f)   Baustellenabfälle                                                                                               200,00 EUR

g)  Bodenaushub, verunreinigt                                                                            50,00 EUR

h)  Bodenaushub                                                                                                        20,00 EUR

i)   Asbestzementabfälle, gebundener Asbest                                            200,00 EUR

j)   sonstige deponierfähige Abfälle                                                                200,00 EUR

k)  Baumstubben                                                                                                       65,00 EUR

l)   sonst. kompostierbare Abfälle (Bioabfall)                                                 60,00 EUR

m)  Straßenkehricht                                                                                               100,00 EUR

n)  sonstige Abfälle                                                                                                  200,00 EUR

 

 


Finanzierung:

PSP-Element (Produkt)

P1.537100

 

 


Anlagenverzeichnis:

Als Anlage sind folgende Darstellungen beigefügt:

 

-          Anlage 1 - Produkt Abfallwirtschaft (P1.537100); Aufwendungen und Erträge der Jahre 2014 bis 2017 und Kalkulation 2018 bis 2021 (in EUR)

 

-          Anlage 2 - Kalkulation der Abfallbehältergebühren ab dem 01.01.2019 einschließlich Gebührenvorschlag (in EUR)

 

 

-          Anlage 3 – Jahresgebühren ab 2019 nach Gebührenkalkulation (in EUR); Kombination von Restabfallbehälter und Komposttonne

Ein Durchschnittshaushalt mit z.B. 4 –5 Personen mit einer 80 l-Restmülltonne und einer 80 l-Komposttonne würde nach dieser Berechnung insgesamt 7,30 EUR/jährlich sparen, davon 5,60 EUR bei der Restmülltonne (jetzt 117,60 EUR/ zukünftig 112,00 EUR) und 1,80 EUR bei der Komposttonne (jetzt 45,00 EUR/ zukünftig 43,20 EUR). Dies entspricht in diesem Beispielsfall einer Gebührensenkung von etwa 4,5 %.

 

-          Anlage 4 - 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung im Landkreis Cloppenburg (Abfallgebührensatzung)