Beschlussvorschlag:

Dem Kreistag wird empfohlen, den Verordnungsentwurf über das Landschaftsschutzgebiet „Lethetal“ (LSG CLP 30) in der Gemeinde Garrel, Landkreis Cloppenburg, in der vorliegenden Fassung (Anlage 1 und 3) zu beschließen.

 

 


Sachverhalt:

 

Wie in der Mitteilung der Sitzung des Ausschusses für Planung und Umwelt am 22.02.2018 zur Öffentlichen Auslegung der Naturschutzgebiets-Verordnungsentwürfe im Bereich des Markatals und des Landschaftsschutzgebiet-Verordnungsentwurfs „Lethetal“ angekündigt wurde, hat der Verordnungsentwurf über die geplante Neuausweisung des Landschaftsschutzgebietes (LSG) „Lethetal“ in der Zeit vom 06.03. – 06.04.2018 öffentlich ausgelegen. Gleichzeitig sind die Träger öffentlicher Belange (TÖB) beteiligt worden.

 

Von den privaten Einwendern hat nur ein Landwirt Anregungen und Bedenken zum geplanten Verordnungsentwurf vorgetragen.

Von ihm wurde geltend gemacht, dass er und sein Sohn als Pächter und Hofnachfolger mehrere Grundstücke im Lethetal bewirtschaften. Durch die geplante Landschaftsschutzgebietsverordnung werden Behinderungen beim Bewirtschaften und Wertverluste der Flächen befürchtet. Daher wird die geplante Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes „Lethetal" abgelehnt.

Das geplante LSG beinhaltet nur Flächen, die auch gegenwärtig schon als Landschaftsschutzgebiet CLP 10 „Lethetal“ geschützt sind. Die Flächen des Einwendungsführers werden überwiegend als Acker genutzt. Die Nutzung rechtmäßig bestehender Ackerflächen ist gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung allgemein freigestellt. Die Ackernutzung ist daher weiterhin uneingeschränkt möglich.

Der als Grünland genutzte Teil der Flächen unterliegt, wie auch bisher schon, einem generellen Umnutzungsverbot.

Nach der bestehenden Verordnung darf das Grünland jedoch in einem dreijährigen Turnus 1 Jahr ackerbaulich zwischengenutzt werden. Eine Auswertung der Luftbilder aus den Jahren 2002, 2007, 2011, 2014 und 2017 hat jedoch gezeigt, dass eine derartige Zwischennutzung offensichtlich bisher nicht vorgenommen wurde. Insofern bedeutet der Wegfall der 1-jährigen ackerbaulichen Nutzung in einem 3-jährigen Turnus keine praktische Schlechterstellung im Vergleich mit der gegenwärtigen LSG-Verordnung. Dies ist nach Einschätzung der Kreisverwaltung insbesondere darauf zurückzuführen, dass die niedermoorartigen Bodenverhältnisse, der hohe Grundwasserstand und die überwiegende Lage in einem Überschwemmungsgebiet keine ackerbauliche Nutzung auf den Grünlandflächen zulassen.

Eine Abstimmung mit der Landwirtschaftskammer Niedersachsen im Vorfeld des Verfahrens hat außerdem ergeben, dass die ackerbauliche Zwischennutzung keine gängige Praxis für das LSG „Lethetal“ ist und aus landwirtschaftstechnischer Sicht entfallen kann.

Weiterhin ist gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 Bundesnaturschutzgesetz „auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ein Grünlandumbruch zu unterlassen“.

Die bisherige Freistellung einer 1-jährigen ackerbaulichen Nutzung in einem 3-jährigen Turnus ist deshalb mit der bestehenden Rechtslage nicht mehr vereinbar. Sie ist daher in der Neuverordnung auch nicht mehr vorgesehen. Eine dadurch hervorgerufene Schlechterstellung des Einwendungsführers ist aufgrund der geschilderten Sach- und Rechtslage nicht zu erkennen.

 

Auch die Träger öffentlicher Belange werden durch die Regelungen der geplanten LSG-Verordnung im Vergleich mit denen des gegenwärtigen Schutzgebiets nicht schlechter gestellt. Aufgrund den in der Neuverordnung vorgesehenen Anzeige- und Zustimmungsvorbehalten können zukünftig aufwendige Befreiungsverfahren vermieden werden und führen im Ergebnis zu Einsparungen an Zeit und Aufwand bei den Trägern öffentlicher Belange.

 

Zu dem vom Jagdbeirat des Landkreises Cloppenburg vorgetragenen Wunsch, Kirrungen auch im Lebensraumtyp 9190 „Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandböden mit Stieleiche (Quercus robur)“ zuzulassen, ist anzumerken, dass dieser Lebensraumtyp verteilt auf 5 Einzelflächen nur eine Gesamtfläche von 2,1 ha und damit nur einen sehr kleinen Teil des gesamten Schutzgebiets einnimmt. Für die erforderlichen Kirrungen oder Fütterungen in Notzeiten stehen somit ganz erhebliche Flächenanteile außerhalb des Lebensraumtyps 9190 „Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandböden mit Stieleiche (Quercus robur)“ im geplanten LSG zur Verfügung.

Da die Anlage von Kirrungen gravierenden Eutrophierungen mit erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Lebensraumtyp 9190 führen kann, sind sie mit dem Schutzzweck des Gebietes nicht zu vereinbaren.

 

Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung von den privaten Einwendungsführern und den Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten Hinweise, Anregungen und Bedenken und Einwendungen sind in der als Anlage 4 beigefügten tabellarischen Auswertung umfassend dargestellt. Neben den hierzu vorzubringenden Sachargumenten enthält die Tabelle einen Vorschlag zur Abwägung der Anregungen und Bedenken.

 

Diejenigen, deren Einwendungen nicht entsprochen wurde, werden über die Gründe entsprechend den gesetzlichen Vorgaben vom Landkreis Cloppenburg unterrichtet.

 

 


Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1: Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Lethetal" (LSG CLP 30)

Anlage 2: Begründung zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Lethetal"

Anlage 3: Übersichtskarte und Karte der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Lethetal"

Anlage 4: Anregungen und Hinweise zur Ausweisung des das Landschaftsschutzgebietes "Lethetal"