Beschlussvorschlag:

Dem Kreistag wird empfohlen, den Verordnungsentwurf über das Naturschutzgebiet "Oberlauf der Marka / Mittelradde" (NSG WE 298) in den Gemeinden Lindern und Molbergen, Landkreis Cloppenburg in der vorliegenden Fassung (Anlage 1 und 3) zu beschließen.

 

 


Sachverhalt:

 

 

Wie in der Mitteilung in der Sitzung des Ausschusses für Planung und Umwelt am 22.02.2018 zur öffentlichen Auslegung der Naturschutzgebiets- Verordnungsentwürfe im Bereich des Markatals und des Landschaftsschutzgebiet- Verordnungsentwurfs „Lethetal“ angekündigt wurde, hat der Verordnungsentwurf über die geplante Neuausweisung des Naturschutzgebietes (NSG) "Oberlauf der Marka / Mittelradde"  in der Zeit vom 16.03. – 16.04.2018 öffentlich ausgelegen. Gleichzeitig sind die Träger öffentlicher Belange (TÖB) beteiligt worden.

 

Die für die geplante Naturschutzgebietsausweisung „Marka zwischen Deelschloot und Markhausen“ vorgebrachten Anregungen und Bedenken sind in ähnlicher Weise auch für dieses Verfahren vorgebracht worden.

 

Im Verfahren sind von einem privaten Einwender Anregungen und Bedenken vorgebracht worden.

Ca. 75 % seines Grünlandes liegen direkt an der Marka. 4 ha Acker liegen ebenfalls dort. Gegenwärtig funktioniert die Entwässerung, weil die Ausflüsse aus der Drainage von der Marka aufgenommen werden und dort auch abfließen.

Er befürchtet, dass die vorgesehenen Bestimmungen des geplanten Verordnungsentwurfes den ordnungsgemäßen Abfluss in der Marka zukünftig nicht mehr gewährleisten. Insbesondere die Tatsache, dass die Sohlräumung von der Zustimmung der Naturschutzbehörde abhängt, sieht er als problematisch an. Eine Sohlräumung kann seiner Ansicht nach auch wegen der Schäden durch Nutrias an der Böschung notwendig sein.

Eine Veränderung der Gebietswasserstände oder des Abflussverhaltens der Marka durch die geplante Schutzgebietsausweisung ist nicht beabsichtigt und wird durch die Schutzgebietsverordnung über die bestehenden gesetzlichen Regelungen hinausgehend auch nicht erschwert.

Falls in die Gewässersohle eingegriffen wird, die sowohl als Laichplatz für die Neunaugen als auch als Lebensraum der Larven dient, muss dieses mit den Interessen des Artenschutzes vereinbar sein. Eine Feinabstimmung zwischen notwendiger Unterhaltung und den Anforderungen des Arten- und Gebietsschutzes an die zukünftige Unterhaltung erfolgt daher im Einzelfall zwischen dem Unterhaltungsverband und der Naturschutzbehörde.

Um auf unvorhergesehe Verschlechterungen der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse reagieren zu können wird die Freistellung des § 4 Abs. 2 Nr. 6 b) der Verordnung wie folgt ergänzt:

„die abschnittsweise Sohlräumung als abflusssichernde Maßnahme im Flussbett der Marka unter schonender Rückführung der Larven der Neunaugen (Querder) und sonstige unaufschiebbare wasserbauliche Maßnahmen nach vorheriger Zustimmung durch die Naturschutzbehörde“.

 

Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung von dem privaten Einwendungsführer und den Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten Hinweise, Anregungen und Bedenken und Einwendungen sind in der als Anlage 4 beigefügten tabellarischen Auswertung umfassend dargestellt. Neben den hierzu vorzubringenden Sachargumenten enthält die Tabelle einen Vorschlag zur Abwägung der Anregungen und Bedenken.

 

Diejenigen, deren Einwendungen nicht entsprochen wurde, werden über die Gründe entsprechend den gesetzlichen Vorgaben vom Landkreis Cloppenburg unterrichtet.

 

 


Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1: Verordnung über das Naturschutzgebiet "Oberlauf der Marka / Mittelradde" (NSG WE 298)

Anlage 2: Begründung zur Verordnung über das Naturschutzgebiet "Oberlauf der Marka / Mittelradde"

Anlage 3: Übersichtskarte und Karten der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Oberlauf der Marka / Mittelradde"

Anlage 4: Anregungen und Hinweise zur Ausweisung des Naturschutzgebietes "Oberlauf der Marka / Mittelradde"