Betreff
Abschluss einer Zweckvereinbarung zwischen dem Landkreis Cloppenburg und den kreisangehörigen Kommunen über die kommunale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Verwaltungszusammenarbeit nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie betreffend die Nutzung des Binnenmarktinformationssystems - IMI -
Vorlage
V-KA/10/044
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

 

Am 12. Dezember 2006 ist die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt -EU-DLR- (Abl. EG L 376 S. 36), in Kraft getreten. Sie regelt den freien Binnenmarkt für Dienstleistungen in der europäischen Gemeinschaft.  Ein Baustein dieser  Richtlinie war die Einrichtung von Einheitlichen Ansprechpartnern (EA). Der Einheitliche Ansprechpartner ist der Kontaktpunkt für den Dienstleistungserbringer und übernimmt die Kommunikation mit den zuständigen Stellen und Behörden im Rahmen eines formellen Verwaltungsverfahrens mit Genehmigungsfiktionen. Die Zuständigkeit der Fachbehörden  bleibt  bestehen.

 

Weiter regelt die  EU-DLR in Kapitel VI  die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten.  Die EU-Staaten leisten einander Amtshilfe und ergreifen Maßnahmen, die für eine wirksame Zusammenarbeit bei der Kontrolle der Dienstleistungserbringer und ihrer Dienstleistungen erforderlich sind. Durch die europäische Verwaltungszusammenarbeit sollen Zweifelsfragen im Hinblick auf die Tätigkeit einzelner Dienstleistungserbringer geklärt werden. Im Verwaltungsverfahrensgesetz ist dieses als verpflichtende Amtshilfe geregelt. Rechtsgrundlage sind im Einzelnen die EU-Dienstleistungsrichtlinie Kapitel VI Artikel 28 bis 36, insbesondere Artikel 34 und §§ 8a bis e VwVfG insbesondere § 8 b Abs. 4 VwVfG.

 

Zur europäischen Verwaltungszusammenarbeit hat die EU-Kommission ein europaweites internetbasiertes System eingerichtet mit der Bezeichnung Binnenmarktinformationssystem – IMI (Internal Market Informationssystem). http://ec.eurpa.eu/internal market/imi-net.  IMI enthält einen Behördenfinder und einen Sprachübersetzer. Dieser übersetzt standardisierte Fragen in alle europäischen Sprachen. Nutzer sind nur Behörden.

 

Alle Kommunalbehörden haben die personelle und IT-Infrastruktur vorzuhalten, um Anfragen aus IMI entgegennehmen zu können bzw. Anfragen stellen zu können. Da nur geringe Fallzahlen für die Gemeinden und Städte zu erwarten sind, ist es sinnvoll, dass sich eine Behörde mit dem System auseinsandersetzt. Der Städte- und Gemeindebund Weser Ems hat sich für eine kommunale Zusammenarbeit  in Bezug auf IMI ausgesprochen. Ebenso hielten die Vertreter der Städte und Gemeinde in der Dienstbesprechung vom 08.10.2010 der Hauptverwaltungsbeamten des Landkreises Cloppenburg eine gemeinsame Vorgehensweise grundsätzlich für sinnvoll.

 

Nach dem Niedersächsischen Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit – NKomZG- ist der Abschluss einer Zweckvereinbarung erforderlich, um Aufgaben auf eine andere Behörden zu übertragen. Gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 15 NGO bzw. § 36 Abs. 1 Nr. 14 NLO bedarf es hierfür der Beschlussfassung der Räte bzw. des Kreistages. Für jede Stadt bzw. Gemeinde ist eine eigene Vereinbarung abzuschließen. Damit ist es grundsätzlich auch möglich, dass nicht mit allen Städten und Gemeinden eine entsprechende Zweckvereinbarung geschlossen wird.

  

Der Landkreis Cloppenburg würde bei Abschluss entsprechender Zweckvereinbarungen die im übertragenen Wirkungskreis bestehende gesetzliche Aufgabe nach dem Verwaltungs-verfahrensgesetz und der EU-Dienstleistungsrichtlinie betreffend die Nutzung des Binnenmarktinformationssystems (IMI Internal Market Informationssystem) zur Sicherstellung einer grenzüberschreitenden Verwaltungszusammenarbeit in den EU-Mitgliedstaaten übernehmen. Er würde für die Nutzung des Systems eintreten, Anfragen annehmen und diese an die zuständige Gemeinde oder Stadt zur Beantwortung weiterleiten. Die Antwort wird wiederum vom Landkreis Cloppenburg in IMI eingepflegt. Dadurch können die Gemeinden und Städte von der Registrierung in IMI und der Bedienung des Programms befreit werden. Die Verpflichtung zur inhaltlichen Beantwortung der Fragen bleibt bestehen.

 

Der Abschluss entsprechender Zweckvereinbarungen bedarf gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 14 NLO der Zustimmung des Kreistages.

Der Entwurf einer Zweckvereinbarung ist als Anlage beigefügt.

 


Anlagenverzeichnis:

 

Entwurf Zweckvereinbarung