Sachverhalt:
Die
SPD-Kreistagsfraktion hat mit Schreiben vom 02.01.2018 unter dem
Tagesordnungspunkt „Verzicht
auf Glyphosat im Landkreis Cloppenburg“ folgenden Antrag gestellt:
1. Auf
landkreiseigenen Flächen soll auf den Einsatz von glyphosathaltigen Pestiziden
absolut verzichtet werden.
2. Der
Landkreis soll sich dafür einsetzen, dass alle 13 Kommunen auf ihren Flächen
auf den Einsatz von Glyphosat verzichten.
3. Der
Landkreis soll in geeigneter Weise darauf hinwirken, dass auf privaten,
betriebswirtschaftlichen, genossenschaftlichen und kirchlichen Flächen kein
Glyphosat verwendet wird. Der Einsatz von Glyphosat, wie in Hausgärten,
Vorplätzen, Stellflächen, Friedhöfen, Sportanlagen soll absolut untersagt
werden.
Der
Antrag ist als Anlage beigefügt.
Zur Begründung
des Antrags wird ausgeführt, dass Glyphosat ein
Wirkstoff ist, dessen Verwendung erhebliche Risiken für die menschliche
Gesundheit und die Umwelt mit sich bringt. Das Herbizid vernichtet die
Wildkräuter als Nahrungsgrundlage der Insekten und gefährdet dadurch mittelbar
die heimische Vogelwelt.
Die
Nutzerinnen und Nutzer von Glyphosat müssten dazu gebracht werden, im Interesse
der Artenvielfalt ihr Handeln auf naturverträgliche Methoden umzustellen und
den Glyphosateinsatz zu vermeiden.
Zu den einzelnen
Punkten des Antrags ist von der Kreisverwaltung folgendes anzumerken:
Zu 1.:
Das Grundeigentum
des Landkreises Cloppenburg lässt sich grob in 4 Kategorien unterscheiden:
·
Flächen für Naturschutz und
Kompensation
·
Flächen für Straßen und
Nebenanlagen
·
Flächen für schulische Zwecke
·
Landwirtschaftliche Flächen für
Tauschzwecke.
Der Landkreis Cloppenburg verfügt über rd. 300 – 400 ha Flächen für
Naturschutz- und Kompensationszwecke, die sich überwiegend im
EU-Vogelschutzgebiet Süd- und Mittelradde und im Bereich des Markatales
befinden. Diese Flächen sind nahezu ausschließlich als Grünlandflächen mit
Bewirtschaftungsauflagen an ortsansässige Landwirte verpachtet. In den
Pachtverträgen wurde der Einsatz von Pflanzenbehandlungsmitteln einschließlich
Glyphosat ausgeschlossen.
Dies bedeutet konkret ein Verbot des Herbizides Glyphosat. Diese Form
der Nutzung ist vom Landkreis Cloppenburg in enger Zusammenarbeit mit der
Landwirtschaftskammer Niedersachsen - Bezirksstelle Oldenburg Süd – erarbeitet
worden. Der Landkreis Cloppenburg praktiziert auf den in seinem Eigentum
befindlichen Naturschutz- und Kompensationsflächen das Glyphosatverbot seit
über zwei Jahrzehnten.
Zur
Kategorie der Flächen für Straßen und Nebenanlagen sowie für schulische Zwecke
wird auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer Niedersachen (http://www.lwk-niedersachsen.de/index.cfm/portal/2/nav/503/article/7194) folgendes
ausgeführt:
„Nach den Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes (§ 12 Abs. 2 Satz 1
PflSchG) dürfen Pflanzenschutzmittel nicht auf befestigten Freilandflächen und
auf sonstigen Freilandflächen nur angewandt werden, wenn diese
landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden. Somit
ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verboten unter anderem auf den
folgenden Flächen, die nicht oder nur mittelbar der landwirtschaftlichen
Bodennutzung dienen:
Wege, Bürgersteige, Straßen und deren Ränder, Feldraine, Böschungen,
Hof-, Industrie- und Gewerbeflächen, Parkplätze, Garagenzufahrten. Dazu zählen
in der Regel alle Flächen, die mit Beton, Bitumen, Pflaster, Platten und
ähnlichen Materialien versiegelt sind oder mit Schlacke, Splitt, Kies und
ähnlichen Materialien nicht versiegelte befestigte Flächen. Gleiches gilt für
Grünflächen und sonstige Außenanlagen, die nicht oder nicht vorwiegend für
gärtnerische, sondern für sonstige Zwecke genutzt werden, wie
Kinderspielplätze, umgrünte Sandspielplätze oder Spiel- und Liegewiesen.
Wer auf den zuvor genannten Flächen Pflanzenschutzmittel ohne Ausnahmegenehmigung
anwendet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße (bis 50.000 €)
geahndet werden kann.
Das Pflanzenschutzamt der LWK Niedersachsen kann als zuständige Behörde
Ausnahmen von dem Anwendungsverbot auf Nichtkulturlandflächen genehmigen (§ 12
Abs. 2 Satz 3 PflSchG). Bei der Prüfung auf Genehmigung wird ein strenger
Maßstab angesetzt, um sicherzustellen, dass die Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt wird.
Genehmigungen werden nur dann erteilt, wenn der angestrebte Zweck vordringlich
ist und mit zumutbarem Aufwand auf andere Weise nicht erzielt werden kann und
überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere des Schutzes von Tier- und
Pflanzenarten, nicht entgegenstehen.
Seit Mai 2015 werden in Niedersachsen
Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Glyphosat enthalten, generell
nicht mehr für die Anwendung auf Nichtkulturlandflächen gemäß § 12 Abs. 2 genehmigt.“
Nach Auffassung der Kreisverwaltung besteht daher bereits ein
hinreichendes gesetzliches Verbot der Anwendung von glyphosathaltigen
Herbiziden auf Flächen für Straßen und Nebenanlagen sowie für schulische
Zwecke.
Bei der Kategorie Tauschflächen handelt es sich um Grundstücke, mit
denen die Realisierung kreiseigener Projekte erleichtert werden soll. So werden
z.B. für die Umsetzung des vierstreifigen Ausbaus der E 233 seit geraumer Zeit
über die NLG landwirtschaftliche Flächen erworben, um Flächenverluste der von
den Ausbaumaßnahmen betroffenen Landwirte zu vermeiden. Die kreiseigenen Grundstücke
sind auch als Tauschflächen für Flurbereinigungsverfahren vorgesehen, die
wahrscheinlich zur Erhaltung der bestehenden Agrarstruktur erforderlich sind.
Als Tausch- oder Entschädigungsflächen sind in der Regel nur intensiv
nutzbare Flächen verwertbar. Es ist daher zielführend, die vom Landkreis für
Tauschzwecke erworbenen Flächen auch in einem intensiv genutzten Zustand zu
erhalten. Um dieses Ziel zu erreichen, könnte es notwendig sein,
glyphosathaltige Herbizide einzusetzen.
Bei einem absoluten Verzicht entsprechender Herbizide steht jedoch nicht
nur die Tauschfähigkeit durch den Landkreis erworbener Flächen in Frage. Im
Falle einer Verunkrautung erworbener landwirtschaftlicher Flächen ist auch mit
einer erheblichen Wertminderung zu rechnen, deren finanzielle Folgen vom
Landkreis Cloppenburg zu tragen wären.
Die Kreisverwaltung sieht daher den absoluten Verzicht glyphosathaltiger
Pflanzenbehandlungsmittel auf Tauschflächen, insbesondere wenn sie ackerbaulich
genutzt werden, als nicht zielführend an.
Zu 2.:
Für Städte und Gemeinden treffen im Wesentlichen die Ausführungen über
Flächen des Landkreises Cloppenburg zu.
Zur Zeit überlegen mehrere Städte und Gemeinden, absehbar für eine
Bebauung vorgesehene, momentan aber nicht benötigte Flächen als blühende Landschaftselemente
durch entsprechende Ansaat herzurichten. Diese Herrichtung birgt auch die
Gefahr einer Verkrautung in sich.
Sollte es zukünftig nicht mehr möglich sein, diese Entwicklung auch
durch Herbizideinsatz wieder rückgängig zu machen, wird kaum die Bereitschaft
bestehen, blühende Landschaftselemente anzusäen.
Ein absolutes Glyphosatverbot könnte sich daher auch kontraproduktiv
auswirken.
Zu 3.:
Wie bereits zu 1. ausgeführt ist der Einsatz von Glyphosat in
Hausgärten, Vorplätzen, Stellflächen, Friedhöfen, Sportanlagen aufgrund der
bestehenden Rechtslage unzulässig. Entsprechende Aktivitäten des Landkreises
Cloppenburg, sich für eine absolute Untersagung des Einsatzes von Glyphosat auf
diesen Flächen einzusetzen, würden daher nichts bewirken.
Sofern es sich bei den „privaten, betriebswirtschaftlichen,
genossenschaftlichen und kirchlichen Flächen“ um landwirtschaftlich genutzte
Grundstücke handelt, gelten die Ausführungen zu den kreiseigenen
Tauschflächen.
Anlagenverzeichnis:
Antrag der SPD- Kreistagsfraktion - „Verzicht auf Glyphosat im Landkreis Cloppenburg “