Betreff
Antrag der SPD- Fraktion "Verzicht auf Glyphosat im Landkreis Cloppenburg"
Vorlage
V-PLA/18/202
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

 

Die SPD-Kreistagsfraktion hat mit Schreiben vom 02.01.2018 unter dem Tagesordnungspunkt „Verzicht auf Glyphosat im Landkreis Cloppenburg“ folgenden Antrag gestellt:

1.    Auf landkreiseigenen Flächen soll auf den Einsatz von glyphosathaltigen Pestiziden absolut verzichtet werden.

2.    Der Landkreis soll sich dafür einsetzen, dass alle 13 Kommunen auf ihren Flächen auf den Einsatz von Glyphosat verzichten.

3.    Der Landkreis soll in geeigneter Weise darauf hinwirken, dass auf privaten, betriebswirtschaftlichen, genossenschaftlichen und kirchlichen Flächen kein Glyphosat verwendet wird. Der Einsatz von Glyphosat, wie in Hausgärten, Vorplätzen, Stellflächen, Friedhöfen, Sportanlagen soll absolut untersagt werden.

Der Antrag ist als Anlage beigefügt.

 

Zur Begründung des Antrags wird ausgeführt, dass Glyphosat ein Wirkstoff ist, dessen Verwendung erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt mit sich bringt. Das Herbizid vernichtet die Wildkräuter als Nahrungsgrundlage der Insekten und gefährdet dadurch mittelbar die heimische Vogelwelt.

Die Nutzerinnen und Nutzer von Glyphosat müssten dazu gebracht werden, im Interesse der Artenvielfalt ihr Handeln auf naturverträgliche Methoden umzustellen und den Glyphosateinsatz zu vermeiden.

 

Zu den einzelnen Punkten des Antrags ist von der Kreisverwaltung folgendes anzumerken:

 

 

Zu 1.:

Das Grundeigentum des Landkreises Cloppenburg lässt sich grob in 4 Kategorien unterscheiden:

·           Flächen für Naturschutz und Kompensation

·           Flächen für Straßen und Nebenanlagen

·           Flächen für schulische Zwecke

·           Landwirtschaftliche Flächen für Tauschzwecke.

 

Der Landkreis Cloppenburg verfügt über rd. 300 – 400 ha Flächen für Naturschutz- und Kompensationszwecke, die sich überwiegend im EU-Vogelschutzgebiet Süd- und Mittelradde und im Bereich des Markatales befinden. Diese Flächen sind nahezu ausschließlich als Grünlandflächen mit Bewirtschaftungsauflagen an ortsansässige Landwirte verpachtet. In den Pachtverträgen wurde der Einsatz von Pflanzenbehandlungsmitteln einschließlich Glyphosat ausgeschlossen.

Dies bedeutet konkret ein Verbot des Herbizides Glyphosat. Diese Form der Nutzung ist vom Landkreis Cloppenburg in enger Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftskammer Niedersachsen - Bezirksstelle Oldenburg Süd – erarbeitet worden. Der Landkreis Cloppenburg praktiziert auf den in seinem Eigentum befindlichen Naturschutz- und Kompensationsflächen das Glyphosatverbot seit über zwei Jahrzehnten.

 

Zur Kategorie der Flächen für Straßen und Nebenanlagen sowie für schulische Zwecke wird auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer Niedersachen (http://www.lwk-niedersachsen.de/index.cfm/portal/2/nav/503/article/7194) folgendes ausgeführt:

„Nach den Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes (§ 12 Abs. 2 Satz 1 PflSchG) dürfen Pflanzenschutzmittel nicht auf befestigten Freilandflächen und auf sonstigen Freilandflächen nur angewandt werden, wenn diese landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden. Somit ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verboten unter anderem auf den folgenden Flächen, die nicht oder nur mittelbar der landwirtschaftlichen Bodennutzung dienen:

Wege, Bürgersteige, Straßen und deren Ränder, Feldraine, Böschungen, Hof-, Industrie- und Gewerbeflächen, Parkplätze, Garagenzufahrten. Dazu zählen in der Regel alle Flächen, die mit Beton, Bitumen, Pflaster, Platten und ähnlichen Materialien versiegelt sind oder mit Schlacke, Splitt, Kies und ähnlichen Materialien nicht versiegelte befestigte Flächen. Gleiches gilt für Grünflächen und sonstige Außenanlagen, die nicht oder nicht vorwiegend für gärtnerische, sondern für sonstige Zwecke genutzt werden, wie Kinderspielplätze, umgrünte Sandspielplätze oder Spiel- und Liegewiesen.

Wer auf den zuvor genannten Flächen Pflanzenschutzmittel ohne Ausnahmegenehmigung anwendet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße (bis 50.000 €) geahndet werden kann.

Das Pflanzenschutzamt der LWK Niedersachsen kann als zuständige Behörde Ausnahmen von dem Anwendungsverbot auf Nichtkulturlandflächen genehmigen (§ 12 Abs. 2 Satz 3 PflSchG). Bei der Prüfung auf Genehmigung wird ein strenger Maßstab angesetzt, um sicherzustellen, dass die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt wird. Genehmigungen werden nur dann erteilt, wenn der angestrebte Zweck vordringlich ist und mit zumutbarem Aufwand auf andere Weise nicht erzielt werden kann und überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere des Schutzes von Tier- und Pflanzenarten, nicht entgegenstehen.

Seit Mai 2015 werden in Niedersachsen Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Glyphosat enthalten, generell nicht mehr für die Anwendung auf Nichtkulturlandflächen gemäß § 12 Abs. 2 genehmigt.“

 

Nach Auffassung der Kreisverwaltung besteht daher bereits ein hinreichendes gesetzliches Verbot der Anwendung von glyphosathaltigen Herbiziden auf Flächen für Straßen und Nebenanlagen sowie für schulische Zwecke.

 

Bei der Kategorie Tauschflächen handelt es sich um Grundstücke, mit denen die Realisierung kreiseigener Projekte erleichtert werden soll. So werden z.B. für die Umsetzung des vierstreifigen Ausbaus der E 233 seit geraumer Zeit über die NLG landwirtschaftliche Flächen erworben, um Flächenverluste der von den Ausbaumaßnahmen betroffenen Landwirte zu vermeiden. Die kreiseigenen Grundstücke sind auch als Tauschflächen für Flurbereinigungsverfahren vorgesehen, die wahrscheinlich zur Erhaltung der bestehenden Agrarstruktur erforderlich sind.

Als Tausch- oder Entschädigungsflächen sind in der Regel nur intensiv nutzbare Flächen verwertbar. Es ist daher zielführend, die vom Landkreis für Tauschzwecke erworbenen Flächen auch in einem intensiv genutzten Zustand zu erhalten. Um dieses Ziel zu erreichen, könnte es notwendig sein, glyphosathaltige Herbizide einzusetzen.

Bei einem absoluten Verzicht entsprechender Herbizide steht jedoch nicht nur die Tauschfähigkeit durch den Landkreis erworbener Flächen in Frage. Im Falle einer Verunkrautung erworbener landwirtschaftlicher Flächen ist auch mit einer erheblichen Wertminderung zu rechnen, deren finanzielle Folgen vom Landkreis Cloppenburg zu tragen wären.

Die Kreisverwaltung sieht daher den absoluten Verzicht glyphosathaltiger Pflanzenbehandlungsmittel auf Tauschflächen, insbesondere wenn sie ackerbaulich genutzt werden, als nicht zielführend an.

 

Zu 2.:

Für Städte und Gemeinden treffen im Wesentlichen die Ausführungen über Flächen des Landkreises Cloppenburg zu.

Zur Zeit überlegen mehrere Städte und Gemeinden, absehbar für eine Bebauung vorgesehene, momentan aber nicht benötigte Flächen als blühende Landschaftselemente durch entsprechende Ansaat herzurichten. Diese Herrichtung birgt auch die Gefahr einer Verkrautung in sich.

Sollte es zukünftig nicht mehr möglich sein, diese Entwicklung auch durch Herbizideinsatz wieder rückgängig zu machen, wird kaum die Bereitschaft bestehen, blühende Landschaftselemente anzusäen.

Ein absolutes Glyphosatverbot könnte sich daher auch kontraproduktiv auswirken.

 

Zu 3.:

Wie bereits zu 1. ausgeführt ist der Einsatz von Glyphosat in Hausgärten, Vorplätzen, Stellflächen, Friedhöfen, Sportanlagen aufgrund der bestehenden Rechtslage unzulässig. Entsprechende Aktivitäten des Landkreises Cloppenburg, sich für eine absolute Untersagung des Einsatzes von Glyphosat auf diesen Flächen einzusetzen, würden daher nichts bewirken.

Sofern es sich bei den „privaten, betriebswirtschaftlichen, genossenschaftlichen und kirchlichen Flächen“ um landwirtschaftlich genutzte Grundstücke handelt, gelten die Ausführungen zu den kreiseigenen Tauschflächen. 

 


Anlagenverzeichnis:

Antrag der SPD- Kreistagsfraktion - „Verzicht auf Glyphosat im Landkreis Cloppenburg “