Betreff
Verordnung zur Aufhebung der Schonzeit für Schwarzwild im Landkreis Cloppenburg
Vorlage
V-PLA/18/199
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

Dem Kreistag wird folgende Beschlussfassung empfohlen:

Die Verordnung zur Aufhebung der Schonzeit für Schwarzwild nach § 26 Abs. 2 des Niedersächsischen Jagdgesetzes wird in der vorliegenden Entwurfsfassung beschlossen.       

 


Sachverhalt:

 

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) bestimmt das zuständige Bundesministerium durch Rechtsverordnung die Zeiten, in denen die Jagd auf Wild ausgeübt werden darf (Jagdzeiten).

Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BJagdG ist Wild außerhalb der Jagdzeiten mit der Jagd zu verschonen (Schonzeiten).

Die Länder können nach § 22 Abs. 1 Satz 3 BJagdG unter anderem die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen aufheben.

Nach § 26 Abs. 2 des Niedersächsischen Jagdgesetzes (NJagdG) werden die Jagdbehörden ermächtigt, unter anderem zur Wildseuchenbekämpfung und zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden Schonzeiten durch Verordnung aufzuheben.

 

Schwarzwild unterliegt nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) dem Jagdrecht.

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung über die Jagdzeiten darf die Jagd auf Schwarzwild in der Zeit vom 16. Juni bis zum 31. Januar ausgeübt werden. Nach § 1 Abs. 2 dieser Verordnung darf beim Schwarzwild die Jagd auf Frischlinge und Überläufer das ganze Jahr ausgeübt werden.

 

Die Streckenberichte zeigen auf, dass die Schwarzwildpopulation im Landkreis Cloppenburg in den vergangenen Jahren im Trend ansteigend ist.

 

Zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden durch Schwarzwild und aufgrund des Risikos der Einschleppung und Verbreitung der gegenwärtig aus Osteuropa heran rückenden Afrikanischen Schweinepest (ASP) gilt es, den Schwarzwildbestand im Landkreis Cloppenburg zu reduzieren. Dies vor allem auch, um die Hausschweinebestände vor der ASP zu schützen.

 

Das Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz beabsichtigt aus vorbezeichneten Gründen mit einer in Vorbereitung befindlichen Änderung der Verordnung zur Durchführung des NJagdG (DVO-NJagdG) die Schonzeit für Schwarzwild aufzuheben.

 

Mit Erlass vom 17.01.2018 empfiehlt das Ministerium den Jagdbehörden im Vorgriff auf die beabsichtigte landesrechtliche Verordnungsänderung von der Verordnungs-ermächtigung nach § 26 Abs. 2 NJagdG Gebrauch zu machen.

 

Dabei soll die Elterntierregelung des § 22 Abs. 4 BJagdG unberührt bleiben. Als Elterntiere gelten Bachen, deren Frischlinge noch gelbe Längsstreifen aufweisen.

 

Der Jagdbeirat hat sich dafür ausgesprochen, von der Verordnungsermächtigung Gebrauch zu machen.

 

Der Verordnungsentwurf liegt an.

 


Anlagenverzeichnis:

Entwurf der Verordnung zur Aufhebung von Schonzeiten im Landkreis Cloppenburg – Schwarzwild