Beschlussvorschlag:
Dem
Kreistag wird folgende Beschlussfassung empfohlen:
Die
Richtlinie des Landkreises Cloppenburg zur Förderung von Haltestellen des straßengebundenen
Öffentlichen Personennahverkehrs ist wie folgt zu ändern:
In
den Nummern 4.2 a) und b) werden die Höchstbeträge von 35.000,00 € auf
50.000,00 € festgesetzt.
Die
Änderung tritt rückwirkend zum 01.01.2018 in Kraft.
Sachverhalt:
Die Richtlinie des Landkreises
Cloppenburg für die Förderung von Haltestellen des straßengebundenen Öffentlichen
Personennahverkehrs trat zum 01.01.2005 in Kraft. In der Nummer 4.2 a) und b)
wird die Höhe des Zuschusses festgelegt. Für kleine Investitionsmaßnahmen von
bis zu 35.000,00 € übernimmt der Landkreis 75 % der zuwendungsfähige Ausgaben.
Für größere Investitionsmaßnahmen von über 35.000,00 € beträgt der Zuschuss
seitens des Landkreises 12,5 % (Kofinanzierung), sofern die Maßnahme nach dem
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) mit 75 % bezuschusst wird.
Im März 2017 hat die
Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG) die Novellierung des
Förderprogramms zur Grunderneuerung von Haltestellen zum neuen vereinfachten
Verfahren veröffentlicht. Die Novellierung ändert die Schwellenwerte für das
vereinfachte Verfahren der LNVG. Die Höchstbeträge je Haltestelle werden auf
50.000,00 € erhöht, um den allgemeinen Kostensteigerungen im Baubereich und den
erhöhten Anforderungen an die Barrierefreiheit Rechnung zu tragen. Ferner hat
die Erfahrung gezeigt, dass es für den barrierefreien Ausbau oder zur Anpassung
an neue örtliche Gegebenheiten mitunter erforderlich ist, Haltestellen örtlich
zu verlegen. Daher werden künftig auch Haltestellenverlegungen seitens der LNVG
gefördert. Die Verlegung von Haltestellen wird gem. Richtlinie des Landkreises
Cloppenburg bereits bezuschusst. Auch einzelne Haltestellen mit Kosten von
weniger als 50.000,00 € können nunmehr beantragt werden. Voraussetzung hierfür
ist, dass die voraussichtliche Zuwendungssumme mindestens 25.000,00 € beträgt.
Die Änderung soll rückwirkend zum
01.01.2018 in Kraft treten.