Betreff
Antrag des Betreuungsvereins Cloppenburg e. V. auf Festsetzung des jährlichen Zuschussbetrages des Landkreises Cloppenburg auf 16.000,00 €
Vorlage
V-JHA/10/021
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

 

Mit dem in Kopie beigefügten Antrag vom 11.10.2010 beantragt der Betreuungsverein Cloppenburg e.V., den Zuschuss des Landkreises Cloppenburg für die von ihm geleistete Querschnittsarbeit unverändert bei 16.000,00 Euro zu belassen.

 

Am 01.01.1992 ist das Betreuungsgesetz (BtG) in Kraft getreten. Mit der Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin erhalten die Menschen Hilfe, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten nicht oder nicht mehr vollständig allein regeln können. Zuständig für die Aufgaben der Betreuungsbehörde sind die Landkreise und kreisfreien Städten. Bei der Umsetzung der Aufgaben nach dem BtG kommt den anerkannten Betreuungsvereinen eine große Bedeutung zu. Hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vereine sollen – in Ergänzung des Angebots von Gerichten und Behörden – die Betreuerinnen und Betreuer beraten und sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützen.

Mit Unterstützung des Landkreises und der kreisangehörigen Städte und Gemeinden ist 1993 der Betreuungsverein Cloppenburg e.V. gegründet worden. Bevor ihm vertraglich zum 01.04.1994 Aufgaben der Betreuungsbehörde übertragen wurden, hat der Kreistag in seiner Sitzung am 17.06.1993 beschlossen, dem Betreuungsverein einen jährlichen Personal- und Sachkostenzuschuss in Höhe von 31.000,00 DM zu gewähren sowie ggf. den Eigenanteil des Vereins vorzufinanzieren und evtl. sich ergebende Fehlbeträge zu übernehmen. Damit hat man sich der Zuschussregelung des Landes entsprechend der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Betreuungsvereinen von 1992 angeschlossen. Damals betrug die Landeszuwendung 1/3 der jeweiligen Personalkosten mit max. Förderung von 24.000,00 DM zuzüglich ½ der Sachausgaben mit max. Förderung von 7.000,00 DM.

Die vertragliche Regelung zwischen dem Betreuungsverein und dem Landkreis Cloppenburg  in § 3 Abs. 3 lautet wie folgt:

„ Unter der Voraussetzung, dass das Land Niedersachsen eine Zuwendung zur Finanzierung des Betreuungsvereins gewährt, beteiligt sich der Landkreis in der selben Höhe an den Personal- und Sachkosten und zwar zur Erfüllung der Querschnittsaufgaben nach §§ 1908 ff. BGB.

Der Landkreis verpflichtet sich ferner, soweit erforderlich, den Eigenanteil des Betreuungsvereins vorzufinanzieren und die nicht durch Leistungen Dritter gedeckten Kosten zu übernehmen.“

Entsprechend den Kürzungen des Landes in den Jahren 1998, 1999 und 2000 wurde auch der Landkreiszuschuss nur noch in dieser Höhe gezahlt. Im Jahr 2002 ist eine Erhöhung auf max. 16.000,00 Euro erfolgt für die Personalkosten sowie für Sach- und sonstige Verwaltungskosten für diese Personalstelle unter der Voraussetzung der ganzjährigen Vollzeitbeschäftigung beim Betreuungsverein und der Erfüllung von Querschnittsaufgaben nach § 1908 f BGB. Weiterhin wurden ab diesem Zeitpunkt Fallpauschalen für neu vermittelte ehrenamtliche Betreuungen gezahlt.

In den Richtlinien wird ausgeführt, dass die Betreuungsvereine einen Beitrag zur Entlastung der kommunalen Betreuungsbehörden leisten und das Land davon ausgeht, dass sich die kommunalen Betreuungsbehörden an den Kosten der Querschnittsaufgaben der Betreuungsvereine angemessen beteiligen.

Dementsprechend hat der Landkreis Cloppenburg entsprechend den Richtlinien und der vertraglichen Verpflichtung zur finanziellen Beteiligung ab 2002 einen jährlichen Zuschussbetrag von 16.000,00 Euro an den Betreuungsverein gezahlt.     

 

Nunmehr ist die neue Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Betreuungsvereinen (RdErl. d. MS v. 26.02.2010) rückwirkend zum 01.01.2010 in Kraft getreten. Danach hat das Land seinen Schwerpunkt der Förderung verlagert. In Zukunft sollen die Vereine stärker profitieren, wenn sie mehr Betreuungsverhältnisse vermitteln. Daher wird die Zuwendung für eine ganzjährig vollzeitbeschäftigte Person für Personal-, Sach- und sonstige Verwaltungsaufgaben des Betreuungsvereins zur Erfüllung dieser sog. Querschnittsaufgaben insgesamt höchstens 12.000,00 Euro jährlich betragen.

Dafür wird für jede ehrenamtliche Betreuung, die einer/einem von dem Betreuungsverein geworbenen ehrenamtlichen Betreuerin oder Betreuer übertragen wurde, im Folgejahr eine Fallpauschale von höchstens 800,00 Euro (bisher bis 500,00 Euro) gewährt. Die Höhe der Fallpauschale richtet sich nach den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln des Landes (Haushaltsmittel abzüglich Festbetrag für die Querschnittsaufgaben geteilt durch die Gesamtzahl der den Betreuungsvereinen zustehenden Fallpauschalen).

Entsprechend dieser Änderung und der vertraglichen Regelung wurde dem Betreuungsverein Cloppenburg e.V. vom Landkreis Cloppenburg der Zuschussbetrag für 2010 von 16.000,00 Euro auf 12.000,00 Euro gekürzt.

Der Betreuungsverein hat daraufhin den Antrag auf Beibehaltung der bisherigen Bezuschussung unter Zugrundelegung der Gründe gestellt.

In einem Gespräch mit Vertretern des Landkreises Cloppenburg und Vertretern des Betreuungsvereins am 29.10.2010 wurde vom Betreuungsverein dargelegt, dass der Festzuschuss des Landes und des Landkreises lediglich für die Querschnittsaufgaben gezahlt werde. Hier wurde seinerzeit bei Vertragsabschluss davon ausgegangen, dass die Kosten in etwa gedrittelt werden (1/3 Land, 1/3 Landkreis, 1/3 Eigenanteil Verein). Es habe sich hier jedoch seit Jahren schon eine Änderung dieses Verhältnisses zu Lasten des Betreuungsvereins ergeben. Dies sei bisher noch vom Betreuungsverein aufgefangen worden. Durch die Neuregelung in den neuen Richtlinien ab 2010 mit der Verringerung des Zuschusses um 8.000 Euro (Land und Landkreis jeweils 4.000 Euro) liege die Finanzierung der Querschnittsaufgaben überwiegend beim Betreuungsverein zu tragen, was nicht mehr tragbar wäre. 

Der Geschäftsführer des Betreuungsvereins, Herr Riesenbeck, betonte, dass hier eine klare Trennung zwischen den Ausgaben und Einnahmen für die Wahrnehmung der Querschnittsaufgaben und der eigentlichen Tätigkeit des Betreuungsvereins vorzunehmen sei. So könne auch die – nicht fest kalkulierbare – erfolgsbezogene Fallpauschale, auch wenn diese in diesem Jahr mit 21.600,00 Euro sehr hoch liege, nicht zu Lasten der erfolgreichen Arbeit des Betreuungsvereins gehen und zur Deckung der Kosten für die Querschnittsarbeit herangezogen werden. Es wäre auch in den Richtlinien nicht festgelegt, dass die Fallpauschale für die Deckung der Personal- und Sachkosten der Querschnittsaufgaben zu verwenden sei.

 

Im Finanzierungsplan 2010 des Betreuungsvereins in Bezug auf die Querschnittsaufgaben wurden folgende Ausgaben und Einnahmen beziffert:

Personalausgaben:                                                        106.814,49 Euro

Sachausgaben:                                                    17.985,00 Euro

Gesamtausgaben                                                             124.799,49 Euro

 

Einnahmen:

Zuschuss des Landkreises

-  wurde von 16.000,00 Euro geändert auf                      12.000,00 Euro

Zuschuss des Landes                                       12.000,00 Euro

Zuflüsse aus der Justizkasse                                        48.550,00 Euro

Eigenmittel des Trägers

- wurde von 48.249,49 Euro geändert auf                      52.249,49 Euro

Gesamteinnahmen                                                         124.799,49 Euro

 

Es ist über eine Beschlussempfehlung für den Kreistag zur Gewährung eines Zuschusses für den Betreuungsverein Cloppenburg e.V. in Höhe von 16.000,00 Euro pro Jahr für die geleistete Querschnittsarbeit – abweichend von der vertraglichen Regelung - zu beraten und zu entscheiden.

 


Finanzierung:

 

PSP-Element (Produkt)

P1. 343000 – Zuschuss Betreuungsverein

 

Eingeplant für 2010            16.000,00 Euro, ausgezahlt 12.000,00 Euro

 

Eingeplant für 2011            12.000,00 Euro

 


Anlagenverzeichnis:

 

Antrag des Betreuungsvereins Cloppenburg e. V. vom 11.10.2010