Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 23.11.2017 hat die Gruppe
Grüne/UWG einen Antrag gemäß § 56 NKomVG zur Arbeit an Sonn- und Feiertagen auf
den Schlachthöfen im Landkreis Cloppenburg gestellt. Der Antrag ist als Anlage
1 beigefügt.
Seitens der Kreisverwaltung wird zum Inhalt des
Antrages folgendes ausgeführt:
Diensteinteilung für die
Schlachttier – und Fleischuntersuchung
Die Schlachtung an Feiertagen ist mit
Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes möglich. Für den Fall, dass eine
Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes vorliegt, hat der Landkreis Cloppenburg
die gesetzliche Pflicht, die Diensteinteilung für die Schlachttier- und
Fleischuntersuchung sicherzustellen. Der Landkreis Cloppenburg muss den
Dienstbetrieb somit aus rechtlichen Gründen gewährleisten, kann sich folglich
nicht verweigern.
Es wird dafür Sorge getragen, dass die
arbeitsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.
Ausnahmegenehmigungen vom Sonn- und
Feiertagsfahrverbot
Nach § 30 Abs. 3 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung
(StVO) dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0:00 bis 22:00 Uhr
zur gewerbsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich
damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse
über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden. Feiertage
im Sinne des § 30 Abs. 3 StVO sind nach § 30 Abs. 4 StVO u.a. der 1. und 2.
Weihnachtstag. Das Verbot gilt nicht für die in dem generellen
Freistellungskatalog des § 30 Abs. 3 Satz 2 StVO genannten Transportgüter bzw.
Fahrten. Lebende Tiere sind mit Ausnahme von lebenden Fischen (§ 30 Abs. 3 Satz
2 Nr. 2 c StVO) und lebenden Bienen (§ 30 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 StVO) nicht generell
vom Sonn- und Feiertagsverbot freigestellt.
Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StVO können die
Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte
Antragsteller Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsverbot nach § 30 Abs. 3 StVO
genehmigen. Voraussetzung für eine Ausnahmegenehmigung ist, dass es sich um
einen dringenden Fall im Sinne der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur
Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) handelt. Aufgrund der sehr unterschiedlichen
Ausnahmegenehmigungspraxis in den Ländern hatte die Verkehrsministerkonferenz
den Auftrag erteilt, die Ausnahmepraxis zu vereinheitlichen. Es wurde daraufhin
eine Vereinbarung der Länder zur Handhabung der Regelungen der §§ 30 Abs. 3 und
4 sowie 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StVO erarbeitet. Die Verkehrsministerkonferenz
hat am 09./10. Oktober 2007 einstimmig beschlossen, dass sich die
Genehmigungspraxis künftig an diesem Katalog ausrichten soll. Mit Erlass vom
21.04.2008 hat das Nds. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
festgelegt, dass die Vereinbarung der Länder künftig bei der Genehmigung von
Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsverbot für Lkw in Niedersachsen zugrunde zu
legen ist.
Nach Ziffer 2.1 der Vereinbarung der Länder zur
Handhabung der Regelungen der §§ 30 Abs. 3 und 4 sowie 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
StVO wird für Ausnahmegenehmigungen auf Antrag für die Beförderung von lebenden
Tieren grundsätzlich von einer Dringlichkeit im Sinne von VwV-StVO zu § 46 Abs.
1 Satz 1 Nr. 7 StVO ausgegangen. Nach den Erläuterungen des Nds. Ministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Vereinbarung der Länder zur Handhabung
der Regelungen der §§ 30 Abs. 3 und 4 sowie 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StVO
betrifft diese Regelung alle nicht bereits durch § 30 Abs. 3 Satz 2 StVO
freigestellten Transporte von lebenden Tieren (unabhängig vom jeweiligen
Beförderungszweck). In diesen Fällen kann ein vereinfachtes
Ausnahmegenehmigungsverfahren (ohne spezielle Dringlichkeitsprüfung)
durchgeführt werden.
Beim Transport von lebenden Tieren zum
Schlachthof ist somit aufgrund der Vereinbarung der Länder zur Handhabung der
Regelungen der §§ 30 Abs. 3 und 4 sowie 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StVO von einer
Dringlichkeit im Sinne von VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StVO
auszugehen. Da der Landkreis aufgrund des o.g. Erlasses (= generelle Weisung)
des Nds. Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr vom 21.04.2008 an diese
Vereinbarung der Länder gebunden ist, kann die Erteilung einer solchen
Ausnahmegenehmigung auf Antrag folglich nicht verweigert werden. In der
Vergangenheit wurden für den Transport von lebenden Tieren zum Schlachthof auch
bereits Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StVO vom Sonn- und
Feiertagsverbot nach § 30 Abs. 3 StVO erteilt.
Abschließend ist festzuhalten, dass der
Landkreis Cloppenburg allein aus rechtlichen Gründen weder die Diensteinteilung
für die Schlachttier- und Fleischzerlegung an einem Sonn- oder Feiertag bei
Vorliegen einer entsprechenden Genehmigung durch das Gewerbeaufsichtsamt noch
die Ausnahmegenehmigungen vom Sonn- und
Feiertagsfahrverbot verweigern kann.