Beschlussvorschlag:
Dem Kreistag wird empfohlen, die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Ohe“ im Landkreis Emsland, in den Samtgemeinden Nordhümmling und Werlte und im Landkreis Cloppenburg in der Stadt Friesoythe in der vorliegenden Fassung (Anlage 1 und 3) unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Kreistags des Landkreises Emsland zu beschließen.
Sachverhalt:
Wie in der Sitzung des Ausschusses für Planung und Umwelt am
07.09.2017 unter dem TOP 12 Mitteilungen
berichtet wurde, hat der Kreistag des Landkreises Cloppenburg am 02.06.2015
beschlossen, dem Land Niedersachsen die Zustimmung zur Übertragung der
Zuständigkeit für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Verordnung zur
Sicherung des FFH-Gebietes 266 „Ohe“ auf den Landkreis Emsland mitzuteilen.
Diese Entscheidung ist maßgeblich vor dem Hintergrund getroffen worden, dass
sich von der ca. 13,7 km als FFH-Gebiet gemeldeten Gewässerstrecke der Ohe ca.
11,8 km im Landkreis Emsland und nur ca. 1,9 km im Landkreis Cloppenburg befinden.
Dem Landkreis Emsland ist mit Erlass des Niedersächsischen
Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 18.03.2016 die
Zuständigkeit zur Ausweisung eines Naturschutzgebietes für das FFH-Gebiet 266
„Ohe“ übertragen worden. Die dortige untere Naturschutzbehörde hat seitdem
federführend die Aufgabe der Ausweisung wahrgenommen und einen Verordnungsentwurf erarbeitet, der in
der Zeit vom 25.09.2017 bis zum 25.10.2017 öffentlich ausgelegen hat. Die im
Rahmen dieser öffentlichen Auslegung eingegangenen 61 Stellungnahmen mit
Anregungen und Bedenken sind zwischenzeitlich von der unteren
Naturschutzbehörde des Landkreises Emsland ausgewertet worden.
Dieser Vorlage
als Anlage beigefügt sind der Entwurf über das Naturschutzgebiet „Ohe“ im
Landkreis Emsland, in den Samtgemeinden Nordhümmling und Werlte und im
Landkreis Cloppenburg in der Stadt Friesoythe (Anlage 1) nebst Begründung
(Anlage 2) sowie die Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Ohe“
(Anlage 3) und eine tabellarische Übersicht über die eingegangenen Anregungen
und Hinweise zur Ausweisung des Naturschutzgebietes „Ohe “ (Anlage 4).
Von Seiten der
Landwirtschaftskammer Oldenburg, des Kreislandvolkverbands Cloppenburg, der
Friesoyther Wasseracht und zahlreichen Flächeneigentümern und Bewirtschaftern
entlang der Ohe wird befürchtet, dass durch die Einschränkungen bei der
Gewässerunterhaltung die ordnungsgemäße Entwässerung der angrenzenden
landwirtschaftlichen Flächen beeinträchtigt bzw. nicht mehr gewährleistet
werden kann. Grundräumungen sollten nicht generell ausgeschlossen werden. Die
Entwässerung der Flächen hat für die landwirtschaftlichen Betriebe höchste
Priorität und die Vorgaben zur Gewässerunterhaltung schränken die Nutzung der
Flächen eventuell ein.
Die Unterhaltung der Ohe obliegt dem Unterhaltungsverband 103
„Ohe-Bruchwasser“. Mit dem Verband ist bereits im Vorfeld über die Verordnung
und die Einschränkungen, die zur Erhaltung des Schlammpeitzgers notwendig sind,
gesprochen worden. Der Verband hat auch in seiner Stellungnahme bestätigt, dass
er sowohl die zeitlichen Einschränkungen als auch die Vorgaben zur Art und
Weise der Unterhaltungsarbeiten akzeptiert, soweit er davon ausgehen kann, dass
in notwendigen Einzelfällen durch § 4 Abs. 5 kurzfristige Ausnahmen erteilt
werden können (z.B. bei Grundräumung oder bei witterungsbedingten
Verzögerungen). Diese Möglichkeit der Ausnahmeregelung ist dem Verband
ausdrücklich zugesagt worden und in § 4 Abs. 5 festgeschrieben. Die
vorgesehenen Regelungen werden daher beibehalten.
Die
im Rahmen der öffentlichen Auslegung von den privaten Einwendungsführern und
den Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten Hinweise, Anregungen und
Bedenken und Einwendungen sind in der als Anlage 4 beigefügten tabellarischen
Auswertung umfassend dargestellt. Neben den hierzu vorzubringenden
Sachargumenten enthält die Tabelle einen Vorschlag zur Abwägung der Anregungen
und Bedenken.
Anlagenverzeichnis:
Abwägung
NSG Ohe
NSG
Ohe Detailkarte 1
NSG
Ohe Detailkarte 2
NSG
Ohe Detailkarte 3
NSG
Ohe Übersichtskarte
NSG
–VO Ohe Begründung
NSG
–VO Ohe Endfassung