Beschlussvorschlag:

Dem Kreistag wird empfohlen, den Verordnungsentwurf des Landkreises Cloppenburg über das Naturschutzgebiet „Lahe“ (NSG WE 288) in der Gemeinde Bösel und der Stadt Friesoythe, Landkreis Cloppenburg, in der vorliegenden Fassung (Anlage 1 und 3) zu beschließen.

 


Sachverhalt:

Wie letztmalig in der Sitzung des Ausschusses für Planung und Umwelt am 20.06.2017 erläutert wurde, hat der Verordnungsentwurf über das geplante Naturschutzgebiet „Lahe“  in der Zeit vom 08.06. – 08.07. 2016 öffentlich ausgelegen. Gleichzeitig sind die Träger öffentlicher Belange (TÖB) beteiligt worden.

 

Im Rahmen der TÖB – Beteiligung hat die Friesoyther Wasseracht in Frage gestellt, ob in der Lahe überhaupt eine nachweisbare Population an Flussneunaugen vorhanden ist.

Es wurde daher überlegt, ob statt der Lahe ggf. ein Alternativgewässer wie z.B. die Vehne für die Ansiedlung des Flussneunauges in Frage kommt.
Das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES; das beim LAVES angesiedelte Dezernat Binnenfischerei - Fischereikundlicher Dienst ist die dem Fischereireferat des Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nachgeschaltete Fachbehörde) hat als zuständige Fachbehörde mitgeteilt, dass „der recht aktuelle Nachweis (Jahr 2013) einer Neunaugenlarve im direkten Bereich des FFH – Gebietes ein Indikator für eine erfolgreiche Reproduktion ist …“. Da flächendeckende Einzelnachweise erwachsener Neunaugen und Larven sowohl im direkten Bereich des FFH-Gebietes 220 (Lahe) als auch in den direkten Nachbargewässern (z.B. Soeste) vorliegen, geht das Dezernat für Binnenfischerei von einer nachgewiesenen Population an Flussneunaugen in der Lahe aus. Ein Ausweichen auf ein anderes Gewässer wird daher als nicht zulässig angesehen. Dies wäre allenfalls denkbar, wenn die geschützte Art auf natürliche Weise nicht mehr vorkommt.

 

Diese Auffassung hat das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) mit Schreiben 16.05.2017 in vollen Umfang bestätigt. Zusammenfassend wurde mitgeteilt:

„Vor dem Hintergrund vorstehender Ausführungen wird Ihre Auffassung, das FFH-Gebiet 220 „Lahe“ sei aus Gründen der Verhältnismäßigkeit aus der Liste der gemeldeten Natura 2000-Gebiete zu entlassen, von hier nicht geteilt. Das niedersächsische Umweltministerium beabsichtigt nicht, einen entsprechenden Vorstoß zur Aufhebung des FFH-Gebiets 220 „Lahe“ zu unternehmen. Insofern ist das Gebiet durch den Landkreis als zuständige Untere Naturschutzbehörde hoheitlich zu sichern. In der Schutzgebietsverordnung sind die erforderlichen Regelungen zu treffen, die mit Blick auf den Schutzzweck notwendig und angemessen sind.

 

Aufgrund dieser eindeutigen Mitteilung des MU ist die Verordnung über das geplante Naturschutzgebiet „Lahe“, vom 10.06.2017 bis zum 10.07.2017 erneut öffentlich ausgelegt bzw. in die erneute Behördenbeteiligung gegeben worden.

 

Dieser Vorlage als Anlage beigefügt sind der Entwurf der Verordnung des Landkreises Cloppenburg über das Naturschutzgebiet „Lahe“ (NSG WE 288)) in der Gemeinde Bösel und der Stadt Friesoythe, Landkreis Cloppenburg (Anlage 1) nebst Begründung (Anlage 2) sowie die Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Lahe“ (Anlage 3) und eine tabellarische Übersicht über die eingegangenen Anregungen und Hinweise zur Ausweisung des Naturschutzgebietes „Lahe “ (Anlage 4).

 

Während der öffentlichen Auslegung sind von 3 privaten Einwendungsführern Bedenken gegen das Verbot einer Veränderung des Wasserhaushaltes oder der Gewässersohle erhoben worden. Kritisch wird auch die Beschränkung der allgemeinen Freistellung auf die Unterhaltung des Gewässers mit Mähboot oder Mähkorb unter Einhaltung eines Mindestabstandes von 20 cm bis zur Gewässersohle gesehen. Insbesondere bestehen Bedenken gegen die abschnittsweise Sohlräumung im Flussbett von Lahe und Soeste unter schonender Rückführung der Larven der Neunaugen nach vorheriger Zustimmung der Naturschutzbehörde. Durch die geplanten Regelungen werden Nachteile für die Bewirtschaftung der im Einzugsgebiet befindlichen landwirtschaftlichen Nutzflächen befürchtet. Die Regelungen der Verordnung sollen daher so abgeändert werden, dass eine dauerhafte Entwässerung auch in Zukunft gesichert ist.

Diesen Bedenken kann nicht gefolgt werden, weil die allgemein freigestellte Unterhaltung des Gewässers mit Mähboot oder Mähkorb unter Einhaltung eines Mindestabstandes von 20 cm bis zur Gewässersohle die Regelform der Gewässerunterhaltung durch die Friesoyther Wasseracht ist. Diese Regelunterhaltung ist allgemein freigestellt und wird somit durch die geplante Verordnung nicht eingeschränkt.

Die abschnittsweise Sohlräumung an neuralgischen Punkten ist die Ausnahme der Unterhaltung und nach Aussage der Friesoyther Wasseracht schon seit Jahren nicht mehr durchgeführt worden. Aufgrund der massiven Gefährdung der Larvenstadien der wertbestimmenden Art Flussneunauge durch diese Unterhaltungsform unterliegt sie der Zustimmungspflicht durch die untere Naturschutzbehörde.

Entsprechend der bisherigen und gegenwärtigen Rechtslage sind alle Unterhaltungsmaßnahmen an einem gemeldeten FFH-Gewässer auch ohne die geplante Naturschutzgebietsausweisung nur rechtmäßig, wenn eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 Bundesnaturschutzgesetz durch die untere Naturschutzbehörde erteilt worden ist. Durch die Regelungen der geplanten Verordnung erfolgt somit eindeutig keine Verschärfung der bestehenden Rechtslage.

 

Mit Vertretern des Kreislandvolks und der Friesoyther Wasseracht hat am 03.11.2017 ein Gespräch über deren Einwendungen stattgefunden. Nach einer ausführlichen Erörterung der im Beteiligungsverfahren vorgetragenen Einwendungen wurde akzeptiert, dass eine generelle Freistellung der Sohlräumung aufgrund der geschilderten Rechtlage nicht möglich ist. Um die unbestrittene Bedeutung der Lahe für die Entwässerung der im Einzugsgebiet befindlichen landwirtschaftlichen Flächen zu verdeutlichen, wurde einvernehmlich festgelegt, den Verordnungsentwurf in § 4 Abs. 2 Ziff. 3b zu ergänzen. Er lautet jetzt wie folgt: „die abschnittsweise Sohlräumung als abflusssichernde Maßnahme im Flußbett von Lahe und Soeste unter schonender Rückführung der Larven der Neunaugen (Querder) nach vorheriger Zustimmung durch die Naturschutzbehörde“.

 

Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung von den privaten Einwendungsführern und den Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten Hinweise, Anregungen und Bedenken und Einwendungen sind in der als Anlage 4 beigefügten tabellarischen Auswertung umfassend dargestellt. Neben den hierzu vorzubringenden Sachargumenten enthält die Tabelle einen Vorschlag zur Abwägung der Anregungen und Bedenken.

 

Diejenigen, deren Einwendungen nicht entsprochen wurde, werden über die Gründe entsprechend den gesetzlichen Vorgaben vom Landkreis Cloppenburg unterrichtet.

 


 

 


Anlagenverzeichnis:

Anlage 1 - NSG Lahe Verordnung Endfassung

Anlage 2 – NSG Lahe Begründung Endfassung

Anlage 3 – NSG Lahe Kartendarstellung A-B Endfassung

Anlage 3 – NSG Lahe Kartendarstellung B-C Endfassung

Anlage 3 – NSG Lahe Kartendarstellung C-D Endfassung

Anlage 3 – NSG Lahe Kartendarstellung D-E Endfassung

Anlage 3 – NSG Lahe Kartendarstellung E-F Endfassung

Anlage 3 – NSG Lahe Kartendarstellung F-G Endfassung

Anlage 4 – NSG Lahe Abwägungsvorschläge Endfassung