Beschlussvorschlag:
Dem Kreistag wird empfohlen, den Verordnungsentwurf des Landkreises Cloppenburg über das Naturschutzgebiet „Lahe“ (NSG WE 288) in der Gemeinde Bösel und der Stadt Friesoythe, Landkreis Cloppenburg, in der vorliegenden Fassung (Anlage 1 und 3) zu beschließen.
Sachverhalt:
Wie
letztmalig in der Sitzung des Ausschusses für Planung und Umwelt am 20.06.2017
erläutert wurde, hat der Verordnungsentwurf über das geplante Naturschutzgebiet
„Lahe“ in der Zeit vom 08.06. – 08.07.
2016 öffentlich ausgelegen. Gleichzeitig sind die Träger öffentlicher Belange
(TÖB) beteiligt worden.
Im
Rahmen der TÖB – Beteiligung hat die Friesoyther Wasseracht in Frage gestellt,
ob in der Lahe überhaupt eine nachweisbare Population an Flussneunaugen
vorhanden ist.
Es
wurde daher überlegt, ob statt der Lahe ggf. ein Alternativgewässer wie z.B.
die Vehne für die Ansiedlung des Flussneunauges in Frage kommt.
Das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
(LAVES; das beim LAVES angesiedelte Dezernat Binnenfischerei -
Fischereikundlicher Dienst ist die dem Fischereireferat des Niedersächsischen
Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nachgeschaltete
Fachbehörde) hat als zuständige Fachbehörde mitgeteilt, dass „der recht
aktuelle Nachweis (Jahr 2013) einer Neunaugenlarve im direkten Bereich des FFH
– Gebietes ein Indikator für eine erfolgreiche Reproduktion ist …“. Da flächendeckende
Einzelnachweise erwachsener Neunaugen und Larven sowohl im direkten Bereich des
FFH-Gebietes 220 (Lahe) als auch in den direkten Nachbargewässern (z.B. Soeste)
vorliegen, geht das Dezernat für Binnenfischerei von einer nachgewiesenen
Population an Flussneunaugen in der Lahe aus. Ein Ausweichen auf ein anderes
Gewässer wird daher als nicht zulässig angesehen. Dies wäre allenfalls denkbar,
wenn die geschützte Art auf natürliche Weise nicht mehr vorkommt.
Diese
Auffassung hat das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und
Klimaschutz (MU) mit Schreiben 16.05.2017 in vollen Umfang bestätigt.
Zusammenfassend wurde mitgeteilt:
„Vor dem Hintergrund
vorstehender Ausführungen wird Ihre Auffassung, das FFH-Gebiet 220 „Lahe“ sei
aus Gründen der Verhältnismäßigkeit aus der Liste der gemeldeten Natura
2000-Gebiete zu entlassen, von hier nicht geteilt. Das niedersächsische Umweltministerium beabsichtigt nicht, einen
entsprechenden Vorstoß zur Aufhebung des FFH-Gebiets 220 „Lahe“ zu unternehmen.
Insofern ist das Gebiet durch den Landkreis als zuständige Untere
Naturschutzbehörde hoheitlich zu sichern. In der Schutzgebietsverordnung sind
die erforderlichen Regelungen zu treffen, die mit Blick auf den Schutzzweck
notwendig und angemessen sind.“
Aufgrund
dieser eindeutigen Mitteilung des MU ist die Verordnung über das geplante
Naturschutzgebiet „Lahe“, vom 10.06.2017 bis zum 10.07.2017 erneut öffentlich
ausgelegt bzw. in die erneute Behördenbeteiligung gegeben worden.
Dieser Vorlage als Anlage
beigefügt sind der Entwurf der Verordnung des Landkreises Cloppenburg über das
Naturschutzgebiet „Lahe“ (NSG WE 288)) in der Gemeinde Bösel und der Stadt
Friesoythe, Landkreis Cloppenburg (Anlage 1) nebst Begründung (Anlage 2) sowie
die Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Lahe“ (Anlage 3) und eine
tabellarische Übersicht über die eingegangenen Anregungen und Hinweise zur
Ausweisung des Naturschutzgebietes „Lahe “ (Anlage 4).
Während
der öffentlichen Auslegung sind von 3 privaten Einwendungsführern Bedenken
gegen das Verbot einer Veränderung des Wasserhaushaltes oder der Gewässersohle erhoben worden. Kritisch
wird auch die Beschränkung der allgemeinen Freistellung auf die Unterhaltung
des Gewässers mit Mähboot oder Mähkorb unter Einhaltung eines Mindestabstandes
von 20 cm bis zur Gewässersohle gesehen. Insbesondere bestehen Bedenken gegen
die abschnittsweise Sohlräumung im Flussbett
von Lahe und Soeste unter schonender Rückführung der Larven der Neunaugen nach
vorheriger Zustimmung der Naturschutzbehörde. Durch die geplanten Regelungen
werden Nachteile für die Bewirtschaftung der im Einzugsgebiet befindlichen
landwirtschaftlichen Nutzflächen befürchtet. Die Regelungen der Verordnung
sollen daher so abgeändert werden, dass eine dauerhafte Entwässerung auch in Zukunft
gesichert ist.
Diesen Bedenken kann nicht gefolgt werden, weil die allgemein
freigestellte Unterhaltung des Gewässers
mit Mähboot oder Mähkorb unter Einhaltung eines Mindestabstandes von 20 cm bis
zur Gewässersohle die Regelform der Gewässerunterhaltung durch die Friesoyther
Wasseracht ist. Diese Regelunterhaltung ist allgemein freigestellt und wird
somit durch die geplante Verordnung nicht eingeschränkt.
Die abschnittsweise Sohlräumung an neuralgischen Punkten ist die
Ausnahme der Unterhaltung und nach Aussage der Friesoyther Wasseracht schon
seit Jahren nicht mehr durchgeführt worden. Aufgrund der massiven Gefährdung
der Larvenstadien der wertbestimmenden Art Flussneunauge durch diese
Unterhaltungsform unterliegt sie der Zustimmungspflicht durch die untere
Naturschutzbehörde.
Entsprechend der bisherigen und gegenwärtigen Rechtslage sind alle
Unterhaltungsmaßnahmen an einem gemeldeten FFH-Gewässer auch ohne die geplante
Naturschutzgebietsausweisung nur rechtmäßig, wenn eine Ausnahmegenehmigung nach
§ 45 Abs. 7 Bundesnaturschutzgesetz durch die untere Naturschutzbehörde erteilt
worden ist. Durch die Regelungen der geplanten Verordnung erfolgt somit
eindeutig keine Verschärfung der bestehenden Rechtslage.
Mit Vertretern des
Kreislandvolks und der Friesoyther Wasseracht hat am 03.11.2017 ein Gespräch
über deren Einwendungen stattgefunden. Nach einer ausführlichen Erörterung der
im Beteiligungsverfahren vorgetragenen Einwendungen wurde akzeptiert, dass eine
generelle Freistellung der Sohlräumung aufgrund der geschilderten Rechtlage
nicht möglich ist. Um die unbestrittene Bedeutung der Lahe für die Entwässerung
der im Einzugsgebiet befindlichen landwirtschaftlichen Flächen zu
verdeutlichen, wurde einvernehmlich festgelegt, den Verordnungsentwurf in § 4 Abs. 2 Ziff. 3b zu ergänzen. Er
lautet jetzt wie folgt: „die abschnittsweise Sohlräumung als
abflusssichernde Maßnahme im Flußbett von Lahe und Soeste unter schonender
Rückführung der Larven der Neunaugen (Querder) nach vorheriger Zustimmung durch
die Naturschutzbehörde“.
Die
im Rahmen der öffentlichen Auslegung von den privaten Einwendungsführern und
den Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten Hinweise, Anregungen und
Bedenken und Einwendungen sind in der als Anlage 4 beigefügten tabellarischen
Auswertung umfassend dargestellt. Neben den hierzu vorzubringenden
Sachargumenten enthält die Tabelle einen Vorschlag zur Abwägung der Anregungen
und Bedenken.
Diejenigen,
deren Einwendungen nicht entsprochen wurde, werden über die Gründe entsprechend
den gesetzlichen Vorgaben vom Landkreis Cloppenburg unterrichtet.
Anlagenverzeichnis:
Anlage
1 - NSG Lahe Verordnung Endfassung
Anlage
2 – NSG Lahe Begründung Endfassung
Anlage
3 – NSG Lahe Kartendarstellung A-B Endfassung
Anlage
3 – NSG Lahe Kartendarstellung B-C Endfassung
Anlage
3 – NSG Lahe Kartendarstellung C-D Endfassung
Anlage
3 – NSG Lahe Kartendarstellung D-E Endfassung
Anlage
3 – NSG Lahe Kartendarstellung E-F Endfassung
Anlage
3 – NSG Lahe Kartendarstellung F-G Endfassung
Anlage
4 – NSG Lahe Abwägungsvorschläge Endfassung