Beschlussvorschlag:
Der Schulausschuss empfiehlt dem Kreistag, die Einrichtung einer Außenstelle der Elisabethschule Friesoythe in der ehemaligen Grundschule in Neuvrees zu beschließen.
Sachverhalt:
Die Schulleitung der Förderschule
Elisabethschule in Friesoythe (ESF) teilte dem Landkreis mit Mail vom
16.05.2017 mit, dass entsprechend den Anmeldungen im Schuljahr 2017/18
insgesamt 21 Allgemeine Unterrichtsräume (AUR) benötigt werden. Da der Schule
nur 18 AUR zur Verfügung stehen, ergibt sich somit ein Fehl von 3 AUR.
Die Schulleitung wies darauf hin,
das nach ihren Kenntnissen in der Grundschule (GS) Neuvrees der Stadt
Friesoythe evtl. ein Leerstand von 3 AUR der insgesamt 4 vorhandenen AUR zum
Schuljahr 2017/18 gegeben sei. Genauere Angaben zur Anzahl der für die ESF zur
Verfügung stehenden AUR waren nach Rücksprache mit der Stadt Friesoythe nicht
möglich, da zunächst die Anmeldungen zur GS Neuvrees abgewartet werden mussten.
Anfang Juni 2017 wurde dem
Landkreis dann von der Stadt Friesoythe mitgeteilt, dass die Eltern der
Grundschulkinder aus Neuvrees alle GS Kinder in der GS Gehlenberg angemeldet
hätten und damit die GS Neuvrees für schulische Zwecke im Schuljahr 2017/18
nicht mehr benötigt werde. Die Stadt Friesoythe sei aber an einer Überlassung
der GS für bis zu 3 Jahre an den Landkreis interessiert.
Am 14.06.2017 teilte dann die
Schulleitung der ESF dem Landkreis Cloppenburg mit, dass eine Besichtigung der
Schule durchgeführt wurde. Diese Besichtigung habe ergeben, dass die Schule für
Zwecke der ESF sehr gut geeignet und nutzbar sei.
Mit Bescheid der
Landeschulbehörde vom 15.08.2017 wurde die
Grundschule
Neuvrees rückwirkend zum
01.08.2017 aus den landesseitig geführten Schulverzeichnissen gelöscht.
Nach Verhandlungen wurde am
11./21.09.2017 eine Vereinbarung über die Überlassung der ehemaligen
Grundschule zwischen der Stadt Friesoythe und dem Landkreis Cloppenburg
abgeschlossen.
Gemäß § 106 Abs. 8 Satz 1
Nieders. Schulgesetz (NSchG) i.V.m. § 3 Satz 1 der Verordnung für die
Schulorganisation (SchOrgVO) ist die Errichtung einer Außenstelle
genehmigungspflichtig durch die Landesschulbehörde.
Genehmigungsvoraussetzung sind
dazu u.a. der Beschluss des kommunalrechtlich zuständigen Gremiums sowie die
Beteiligung des Kreiselternrates (§ 99 Abs. 1 NSchG) und des Kreisschülerrates
(§ 84 Abs. 1 NSchG).
Schulintern sind der
Schulelternrat gem. § 96 Abs. 3 NSchG sowie der Schülerrat gem. § 80 Abs. 3
NSchG zu hören. Diese Beteiligung wird von der Schulleitung erledigt.
Die Beteiligung des
Kreiselternrates (KER) und des Kreisschülerrates (KSR) ist noch nicht erfolgt,
da die Neuwahlen zu diesen beiden Gremien in diesem Jahr unmittelbar
bevorstehen. Vorgesehen sind die Wahlen beim Landkreis Cloppenburg zum KSR am
13.11.2017 und zum KER am 15.11.2017 mit der konstituierenden Sitzung des KER
am 05.12.2017.
Danach erfolgt dann die
Beteiligung der beiden Gremien.