Beschlussvorschlag:
Dem Jugendhilfeausschuss wird
folgende Beschlussfassung empfohlen:
Der Jugendhilfeausschuss
beschließt die Neufassung der Richtlinie über die Gewährung von einmaligen
Beihilfen und Zuschüssen bei Leistungen nach § 33 SGB VIII und § 41 i. V. m. §
33 SGB VIII in der vorliegenden Fassung zum 01.01.2018.
Sachverhalt:
Wird
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege gewährt, so ist auch der notwendige
Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen außerhalb des Elternhauses
sicherzustellen (§ 33 i. V. m. § 39 SGB VIII). Der Lebensunterhalt umfasst die
Kosten für den Sachaufwand (materielle Aufwendungen) sowie für die Pflege und
Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.
Die
laufenden Leistungen werden in Niedersachsen jährlich durch Runderlass des Nds.
Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung festgesetzt. Dabei wird zwischen den
„Materiellen Aufwendungen“ und den „Kosten der Erziehung“ unterschieden.
Zudem
werden nachgewiesene Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung
sowie die Hälfte nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen
Alterssicherung der Pflegeperson erstattet.
Neben
den laufenden Leistungen können einmalige Beihilfen oder Zuschüsse,
insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen
Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen
gewährt werden (§ 39 Abs. 3 SGB VIII).
Der
Kreistag hat in seiner Sitzung vom 08.04.2008 die derzeit gültigen Richtlinien
über die Gewährung von Beihilfen und Zuschüssen beschlossen.
Die
qualitativen Anforderungen in der Vollzeitpflege haben sich in den letzten
Jahren erheblich verändert. Das Land Niedersachsen hat gemeinsam mit einigen
Kommunen und der Gesellschaft für innovative Sozialforschung und Sozialplanung
(GISS) Anregungen und Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Vollzeitpflege
erarbeitet. Die Empfehlungen haben das Ziel, in Niedersachsen vergleichbare
Qualitätsstandards in der Vollzeitpflege zu erreichen und dadurch diese
Hilfeform zu stärken. Sie enthalten Arbeitshilfen hinsichtlich
organisatorischer, finanzieller und fachlicher Standards.
So
wurden aufgrund der Regelung des § 33 Satz 2 SGB VIII, für besonders
entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche geeignete Formen der
Familienpflege zu schaffen und auszubauen, drei Differenzierungsformen der
Vollzeitpflege entwickelt: die Allgemeine Vollzeitpflege, die
Sozialpädagogische Vollzeitpflege und die Sonderpädagogische Vollzeitpflege.
Die Allgemeine Vollzeitpflege wird von
persönlich qualifizierten Pflegepersonen durchgeführt, bei denen keine
pädagogische Ausbildung vorausgesetzt wird. Sie erstreckt sich auf die
Versorgung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen, die in ihrer Entwicklung
beziehungsweise aufgrund ihrer Behinderung in einem Umfang beeinträchtigt sind,
der ohne professionelle Ausbildung zu bewältigen ist.
Die Sozialpädagogische Vollzeitpflege wird
von persönlich qualifizierten und/oder fachlich ausgewiesenen Pflegepersonen
durchgeführt. Sie erstreckt sich auf der Versorgung, Erziehung und Förderung
von besonders entwicklungsbeeinträchtigten/verhaltensauffälligen Kindern und
Jugendlichen. Der erzieherische Bedarf resultiert aus
Entwicklungsbeeinträchtigungen des Kindes oder des Jugendlichen, deren
Bearbeitung eines fachlichen Anspruches bedarf beziehungsweise die Dynamik
einer „Normalfamilie“ überfordert.
Bei
der Sonderpädagogischen Vollzeitpflege
handelt es sich um die Unterbringung von Kindern, die aufgrund ihrer besonderen
Entwicklungsbeeinträchtigungen einen erhöhten Betreuungs- und Pflegeaufwand
benötigen. Die sich daraus ergebenden Anforderungen setzen bei den
Pflegepersonen besondere berufliche Qualifizierungen voraus.
Bei
der sozialpädagogischen Vollzeitpflege soll der 2-fache, bei der
Sonderpädagogischen Vollzeitpflege der 4—fache Betrag des vom Nds. Ministerium
für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung festgesetzten Betrages für die
Kosten der Erziehung gezahlt werden. Dieser beträgt im Jahr 2018 240 €, so dass
als Kosten der Erziehung für die Sozialpädagogische Vollzeitpflege 480 € und
für die Sonderpädagogische Vollzeitpflege 960 € neben den materiellen
Aufwendungen geleistet werden.
Weitere
Formen der Vollzeitpflege sind die Bereitschafts- und die Kurzzeitpflege.
Kurzzeitpflege ist eine vorübergehende
Unterbringung in einer
Pflegefamilie, wenn Eltern zum Beispiel aufgrund von Krankenhaus- oder
Kuraufenthalten nicht die Möglichkeit haben, die Kinder zu versorgen. Sie wird
nur in Ausnahmefällen gewährt, wenn der notwendige Bedarf von vorrangigen
Leistungsträgern nicht gedeckt wird.
Bereitschaftspflege ist eine vorübergehende
krisenbedingte Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie, wenn ein
Verbleib in der Herkunftsfamilie nicht oder augenblicklich nicht möglich ist
und eine zukünftige Hilfeplanung noch nicht erarbeitet werden konnte.
In
der Kurzzeitpflege soll das Pflegegeld der Allgemeinen Vollzeitpflege
entsprechen.
In
der Bereitschaftspflege soll ein Pflegegeld in folgender Höhe gezahlt werden:
Alter |
1. bis 4. Tag |
5. Tag bis Ende 8 Woche |
0 – 5 Jahre |
50,00 € |
33,00 € |
6 – 11 Jahre |
55,00 € |
35,00 € |
ab 12 Jahre |
61,00 € |
38,00 € |
Der
Landkreis Cloppenburg hat sich in den letzten Jahren bereits an den
Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Vollzeitpflege orientiert.
Die
derzeit gültigen Richtlinien über die Gewährung von Beihilfen und Zuschüssen
sehen für einmalige und wiederkehrende Sonderleistungen wie z. B.
Klassenfahrten oder Schulbücher eine Einzelfallförderung vor. Diese sollen
zukünftig entsprechend den Empfehlungen zur Weiterentwicklung der
Vollzeitpflege durch pauschalierte altersgestaffelte Zusatzzahlungen abgedeckt
werden. Für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sollen 35,00 €, vom
vollendeten 6. bis zum vollendeten 12. Lebensjahr 60,00 € und ab dem vollendeten
12. Lebensjahr 80 € gewährt werden. Durch die Pauschalierung werden die
Pflegepersonen entlastet, da sie nicht mehr jede einzelne Sonderleistung
beantragen und nachweisen müssen, es sichert die Gleichbehandlung und reduziert
den Verwaltungsaufwand.
Von
der pauschalierten Sonderzahlung soll
die Erstausstattung bei Aufnahme in einer Pflegefamilie zur Dauerpflege, die
Verselbständigung in ein eigenbestimmtes Leben sowie der Beitrag für die
Kindertagesbetreuung im Rahmen des Rechtsanspruches auf Förderung von Kindern
in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege ausgenommen sein und zusätzlich
bezahlt werden.
Für
die Erstausstattung von Kindern bis zu 11 Jahren ist ein Zuschussbetrag bis
max. 280,00 € der tatsächlichen Anschaffungskosten, ab dem 12 Lebensjahr von
max. 320,00 € der tatsächlichen Anschaffungskosten vorgesehen. Für die
Einrichtung des Kinderzimmers, Anschaffung eines Kinderwagens u. ä. ist ein
Zuschussbetrag bis max. 850,00 € der tatsächlichen Anschaffungskosten geplant.
Zur Verselbständigung soll eine einmalige Beihilfe in Höhe von max. 1000,00 €
gezahlt werden.
Die
Zuschussbeträge für eine Erstausstattung mit notwendiger Bekleidung sowie zur
Verselbständigung werden für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in
vollstationären Einrichtungen analog angewandt.
Finanzierung:
Durch
die Zahlung einer Pauschale für die
Sonderaufwendungen sind Mehrkosten von jährlich ca. 50.000 € zu
erwarten. Für das Haushaltsjahr 2018 sind Ausgaben in Höhe von 1.300.000 € für
die Vollzeitpflege eingeplant
PSP-Element
P1.3632300.700 / Sachkonto 433100
Anlagenverzeichnis:
Neufassung
der Richtlinie über die Gewährung von einmaligen Beihilfen und Zuschüssen bei
Leistungen nach § 33 SGB VIII und § 41 i. V. m. § 33 SGB VIII und Informationen
für Pflegeeltern