Betreff
Verordnung zur Aufhebung der Schonzeit für Rabenkrähen und Elstern nach § 26 Abs. 2 des Niedersächsischen Jagdgesetzes (NJagdG)
Vorlage
V-KA/10/036
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

 

Gemäß § 22 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes bestimmt der Bundesminister durch Rechtsverordnung die Zeiten, in denen die Jagd auf Wild ausgeübt werden darf (Jagdzeiten). Die Länder können die Jagdzeiten abkürzen oder aufheben, sie können die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen aufheben.

 

Rabenkrähen und Elstern sind jagdbare Tiere nach § 5 des Nds. Jagdgesetzes. Entsprechend dem § 1 der Verordnung zur Durchführung des Nds. Jagdgesetzes vom 23.05.2008 sind die Jagdzeiten für Rabenkrähen vom 01.08. bis 20.02. und für Elstern vom 01.08. bis 28.02 festgesetzt.

 

Nach § 26 Abs. 2 Nds. Jagdgesetz kann die Jagdbehörde u. a. zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden Schonzeiten durch Verordnung aufheben.

 

Die Beschwerden aus der Landwirtschaft über starke Schäden durch Rabenkrähen, nehmen zu. Sie räumen frisch eingesäte Felder aus, zerstören Anpflanzungen von Gemüsebauern und beschädigen Folien auf Mais- und Grassilagen. Die wirtschaftlichen Schäden für Landwirte und Gemüsebauern sind erheblich.

 

Sowohl Rabenkrähen als auch Elstern ernähren sich u. a. von Kleinsäugern, Jungvögeln und Eiern. Im Besonderen geht es der Jägerschaft daher um den Schutz der heimischen Klein- bzw. Jungtiere. Diese sind durch das Ernährungsverhalten der Rabenkrähen und Elstern großer Gefahr ausgesetzt. Insbesondere in den ausgewiesenen Vogelschutzgebieten der Esterweger Dose und der Süd- und Mittelradde ist dies von immenser Bedeutung.

 

Um eine nachhaltige Veränderung zu erwirken ist es erforderlich, die zukünftigen Brutpaare während des Nestbaus im März bejagen zu können.

 

Der Jagdbeirat hat sich in seiner Sitzung am 19.04.2010 einvernehmlich für die Erweiterung der Jagdzeit erstmalig für Rabenkrähen und Elstern ausgesprochen. Eine derartige Verordnung wurde im Landkreis Cloppenburg bisher noch nicht beschlossen.

 

Da weiterhin ein sehr hoher Bestand an Rabenkrähen und Elstern vorhanden ist, sind auch künftig übermäßige Wildschäden zu erwarten.

 

Die Kreisverwaltung schlägt eine Geltungsdauer der Verordnung bis einschließlich 2012 vor. Danach wäre erneut über eine Folgeverordnung zu entscheiden.

 

Die allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit nach § 33 Abs. 1 Nr. 1b des Nds. Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (01.04. – 15.07.) wird durch die angestrebte Regelung nicht berührt.