Betreff
Wahl eines Vertreters/In des Landkreises für die Verbandsversammlung des Ems-Weser-Elbe Versorgungs- und Entsorgungsverbandes (EWE-Verband)
Vorlage
V-KT/10/002
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

Nach § 4 Abs. 1 der Verbandsordnung des EWE-Verbandes sind die Hauptverwaltungsbeamten der kommunalen Verbandsmitglieder Mitglieder in der Verbandsversammlung. Ist der Hauptverwaltungsbeamte zugleich Verbandsgeschäftsführer, so entsendet das Hauptorgan des Verbandsmitgliedes eines seiner Mitglieder in die Verbandsversammlung.

 

Nach § 4 Abs. 2 der Verbandsordnung des EWE-Verbandes entsendet jedes Verbandsmitglied zwei weitere von seinem Hauptorgan bestimmte Personen in die Verbandsversammlung. In der konstituierenden Sitzung des Kreistages am 02.11.2006 wurden Herr Georg Meyer und Herr Hartmut Frerichs – beide CDU – bestimmt.

 

Da Landrat Eveslage zum Verbandsgeschäftsführer gewählt worden ist, muss der Kreistag des Landkreises Cloppenburg ein weiteres Kreistagsmitglied in die Verbandsversammlung entsenden.

 

Gemäß § 47 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 NLO erfolgt die Verteilung der Sitze entsprechend dem Verhältnis der Mitgliederzahl der einzelnen Fraktionen oder Gruppen zur Mitgliederzahl aller Fraktionen und Gruppen. Bei insgesamt 3 zu vergebenden Sitzen entfallen auf die CDU 2 Sitze und auf die SPD 1 Sitz.

 

Das Vorschlagsrecht liegt somit bei der SPD-Fraktion.

 

 

Mitteilung von Öffentlichen Ehrenämtern und Anzeigepflicht bei Wahrnehmung von Nebentätigkeiten des Landrates

 

Während nach dem neuen Niedersächsischen Beamtengesetz öffentliche Ehrenämter lediglich mitgeteilt werden müssen, sind die Neuaufnahme und Änderung von Nebentätigkeiten anzuzeigen.

 

Wie Landrat Eveslage bereits in der Sitzung des Kreisausschusses vom 12.08.2010 mitteilte, hat er bisher die Vertretung des Landkreises Cloppenburg in der Verbandsversammlung des Ems-Weser-Elbe Versorgungs- und Entsorgungsverband (EWE-Verband) übernommen. Da er diese Aufgabe kraft Amtes wahrnimmt, ist sie dem Hauptamt zuzuordnen.

 

Nunmehr hat der EWE-Verband Landrat Eveslage zum ehrenamtlichen Geschäftsführer bestellt mit der Konsequenz, dass er seine Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung verliert. Bei der Tätigkeit als Geschäftsführer handelt es sich um ein öffentliches Ehrenamt nach §  2 Abs. 1 Nr. 12 NNVO.

 

Aufgrund einer Neuordnung der Unternehmensstruktur bei der EWE ist unter dem Dach der EWE AG Holding, worin er als Nebentätigkeit die Aufgabe eines Aufsichtsratsmitgliedes und daneben auch die eines stellv. Aufsichtsratsvorsitzenden wahrnimmt, als 100% Tochter die EWE Energie AG gebildet worden. In der EWE Energie AG ist er in der Aufsichtsrat berufen worden, dafür scheidet er aus dem Aufsichtsrat der EWE Tel aus. Bei der Tätigkeit im Aufsichtrat der EWE Energie AG handelt es sich ebenfalls um eine Nebentätigkeit.

 

Vergütungen für Nebentätigkeiten werden vom Landrat entsprechend der §§ 9 und 10 NNVO an den Landkreis abgeführt, soweit sie jährlich in der Gesamtsumme den Betrag von 6.200,00 € übersteigen.