Betreff
Berufung der Vertreter/innen des Landkreises in verschiedene Gremien
Vorlage
V-KT/16/045
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

 

Der Landkreis Cloppenburg ist Mitglied in verschiedenen Einrichtungen und Organisationen. Seine Mitgliedschaftsrechte nehmen für ihn Vertreter/innen war, die in die Organe (z.B. Mitgliederversammlung, Vorstand, Kuratorium) entsandt werden.

 

Die Berufung der Vertreter/innen erfolgt vorrangig nach den speziellen Regelungen (Verbandsordnungen, Satzungen oder spezielle gesetzlichen Bestimmungen), die für diese Organisationen gelten. Soweit hier keine besonderen Regelungen getroffen wurden, sind ergänzend die Bestimmungen des Nds. Kommunalerfassungsgesetz (NKomVG) heranzuziehen.

 

Das allgemeine Verteilungsverfahren lässt sich meist wie folgt beschreiben:

 

1.       Es wird die Zahl der Mitglieder ermittelt, die für das jeweilige Organ zu berufen oder vorzuschlagen sind.

2.       Durch die organisatorischen Regelungen der Einrichtung können bestimmte Vertreter/innen des Landkreises, wie z.B. der Landrat als Hauptverwaltungsbeamter, direkt berufen sein.

3.       Ist nach Abzug der unter Nr. 2 festgelegten Mitglieder ein weiteres Mitglied zu bestimmen, wird im Regelfall durch Mehrheitsbeschluss des Kreistages über Vorschläge entschieden. Praktisch bedeutet dies allerdings, dass die CDU-Fraktion als Mehrheitsfraktion die Besetzung vornehmen kann. Dies wurde bei den einzelnen Organisationen und Einrichtungen entsprechend berücksichtigt.

4.       Sind nach Abzug der unter Nr. 2 festgelegten Mitglieder 2 oder mehr zusätzliche Mitglieder zu bestimmen, ist in der Regel das Proportionalverfahren Hare/Niemeyer gemäß § 71 Abs. 6 NKomVG in Verbindung mit Abs. 2 (wie bei der Bildung der Ausschüsse des Kreistages) anzuwenden, d.h. mit den Anteilen, mit denen die Fraktionen und Gruppen im Kreistag vertreten sind, erhalten sie Benennungsrechte für die zu besetzenden Stellen.

5.       Bei der Besetzung nach Nr. 4 ist das sog. Vorausmandat gemäß § 71 Abs. 3 NKomVG zu berücksichtigen, d.h. die Mehrheitsfraktion im Kreistag soll auch die Benennungsrechte für die Mehrheit der zu besetzenden Stellen erhalten.

 

Es muss allerdings nochmals betont werden, dass die speziellen Regelungen der Organisationen abweichende Regelungen für die Benennung der Vertreter enthalten können und das zuvor erläuterte Verfahren nur teilweise oder gar nicht zur Anwendung kommt.

 

Im Folgenden werden die einzelnen Einrichtungen und Organisationen kurz beschrieben. Dann wird erläutert, welche Vertreter/innen der Kreistag zu berufen oder vorzuschlagen hat, welche Besonderheiten beim Berufungsverfahren zu berücksichtigen sind und welcher Fraktion oder Gruppe das Recht zur Berufung zusteht.

 

Um das Besetzungsverfahren in der konstituierenden Kreistagssitzung beschleunigen zu können, wurden die Organisationen und Einrichtungen in folgende Gruppen eingeteilt:

 

I. Organisationen und Einrichtungen bei denen keine Vorschlagsrechte der Fraktionen und Gruppen bestehen

 

II. Organisationen und Einrichtungen bei denen der Mehrheitsfraktion das Vorschlagsrecht zusteht

 

III. Organisationen und Einrichtungen bei denen die Vertreter für zumindest ein Organ von der Mehrheitsfraktion und mindestens einer weiteren Fraktion oder Gruppe Vorschlagsrechte zustehen.

 

Übersicht:

 

I. Keine Vorschlagsrechte der Fraktionen und Gruppen

 

1)    Stiftung Moor- und Fehnmuseum Elisabethfehn

2)    Zweckverband Ems-Dollart Region

3)    Zweckverband Kommunale Datenverarbeitung Oldenburg (KDO)

 

II. Vorschlagsrecht der Mehrheitsfraktion

 

4)        Musikschule des Landkreises Cloppenburg e.V.

5)        Zweckverband Erholungsgebiet Thülsfelder Talsperre

6)        c-port Hafenbesitz GmbH

7)        Wohnungsbaugesellschaft für den Landkreis Cloppenburg mbH

8)        Jobcenter im Landkreis Cloppenburg

9)        Caritas-Verein Altenoythe e.V.

10)     Heimatbund für das Oldenburger Münsterland

11)     Stiftung Museumsdorf Cloppenburg

12)     Oldenburgische Landschaft

13)     Bezirksverband Oldenburg

14)     Landessparkasse zu Oldenburg

15)     Oldenburgische Landesbrandkasse

16)     Oldenburgisch-Ostfriesischer Wasserverband

17)     Großleitstellen Oldenburg Land

18)     Oldenburgisch-Ostfriesischer Zweckverband für die Beseitigung von Tierkörpern  etc.

19)     Ems-Weser-Elbe Versorgungs- und Entsorgungsverband

20)     Metropolregion Bremen-Oldenburg

21)     Niedersächsischer Landkreistag

22)     Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V.

 

II. Vorschlagsrecht der Mehrheitsfraktion und mind. einer weiteren Fraktion oder Gruppe

 

23)     Zweckverband ecopark

24)     Zweckverband Interkommunaler Industriepark Küstenkanal (c-port)

25)     Verbund Oldenburger Münsterland

26)     Sparkassenzweckverband Oldenburg

27)     Aktionsbündnis E 233

 

 

I. Keine Vorschlagsrechte der Fraktionen und Gruppen

 

1) Stiftung Moor- und Fehnmuseum Elisabethfehn – Vorstand und Kuratorium

 

Der Landkreis ist im Jahr 2009 der Stiftung beigetreten. Die Stiftung unterhält und betreibt im Wesentlichen das Moor- und Fehnmuseum in Elisabethfehn.

 

Gemäß § 10 der Satzung entsendet der Landkreis Cloppenburg ein Mitglied in das Kuratorium.

Nach § 7 der Satzung kann der Landkreis weiterhin dem Kuratorium eine/n Vertreter/in für den Vorstand vorschlagen. Die Amtszeit für beide Vertreter/innen beträgt 5 Jahre und endet somit nicht mit dem Ablauf der Kommunalwahlperiode, es sei denn, sie erklären vorzeitig den Verzicht auf ihre Mitgliedschaft.

 

Landrat Wimberg wurde vom Kreistag in der Sitzung am 11.11.2014 für den Vorstand vorgeschlagen, Kreistagsabgeordneter Rosenbaum in der gleichen Sitzung in das Kuratorium berufen.

 

Somit gehören Landrat Wimberg dem Vorstand und Kreistagsabgeordneter Rosenbaum dem Kuratorium der Stiftung an. Der Kreistag nimmt diese Besetzung zur Kenntnis.

 

 

 

2) Zweckverband Ems-Dollart Region, EDR-Rat

 

Der Zweckverband wurde 1977 zur Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit gegründet. Mitglieder sind zurzeit niederländische und deutsche Körperschaften im Grenzbereich.

 

Nach § 6 der Satzung des Zweckverbandes Ems-Dollart Region kann der Landkreis Cloppenburg als Verbandsmitglied 2 Vertreter/innen in den sog. EDR-Rat entsenden. Die Verbandssatzung bestimmt weiterhin, dass die deutschen Kommunen durch ihre/n Hauptverwaltungsbeamtin bzw. Hauptverwaltungsbeamten oder durch die/den gesetzliche/n Vertreter/in vertreten werden. Somit beruft die Satzung Landrat Wimberg in den EDR-Rat. Er wird durch Ersten Kreisrat Frische vertreten.

 

Die/der weitere Vertreter/in des Landkreises ist der Kreistagsvorsitzende, der laut Satzung allerdings vom Kreistag in diese Position zu wählen ist, ebenso wie sein Stellvertreter, der als Ersatzperson berufen wird.

 

Somit ist darüber abzustimmen, dass neben dem Landrat die/der Vorsitzende des Kreistages in den EDR-Rat gewählt wird. Weiterhin ist zu beschließen, dass neben Ersten Kreisrat Frische die/der stellvertretende Kreistagsvorsitzende als Ersatzperson in den EDR-Rat gewählt wird.

 

 

3) Zweckverband Kommunale Datenverarbeitung Oldenburg (KDO), Verbandsversammlung und Verbandsausschuss

 

In diesem Zweckverband haben sich Kommunen und weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts zusammengeschlossen und dem Verband die Aufgabe der Entwicklung, Programmierung, Bereitstellung und Pflege von EDV-Verfahren sowie weiterer Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnik übertragen.

 

Der Landkreis entsendet Vertreter/innen in die Verbandsversammlung und in den Verbandsausschuss.

 

Verbandsversammlung

 

Die Verbandsversammlung besteht nach § 6 der Zweckverbandssatzung aus den Hauptverwaltungsbeamtinnen bzw. Hauptverwaltungsbeamten der angeschlossenen Gebietskörperschaften. Bisher hat somit Landrat Wimberg den Landkreis vertreten. Im Falle seiner Verhinderung war Erster Kreisrat Frische Ersatzperson.

 

Nach der Verbandssatzung und nach § 11 Abs. 2 Nds. Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit kann der Landrat eine andere Beschäftigte oder einen anderen Beschäftigten vorschlagen, die bzw. der den Landkreis in der Verbandsversammlung vertritt. Deshalb schlägt Landrat Wimberg vor, dass nicht er selbst, sondern Erster Kreisrat Frische den Landkreis in der Verbandsversammlung vertritt. Falls er verhindert, sollte Kreisoberamtsrätin Honscha als Ersatzperson benannt werden.

 

Verbandsausschuss

 

Nach § 8 der Zweckverbandssatzung besteht der Verbandsauschuss aus den Hauptverwaltungsbeamten der Landkreise bzw. jeweils einer von ihnen bestimmten Mitarbeiterin oder einem von ihnen bestimmten Mitarbeiter der Kreisverwaltung. Bisher haben diese Aufgabe Landrat Wimberg und Erster Kreisrat Frische als sein Vertreter wahrgenommen.

 

Auch für dieses Gremium schlägt Landrat Wimberg vor, dass Erster Kreisrat Frische und bei seiner Verhinderung Kreisoberamtsrätin Honscha den Landkreis im Verbandsausschuss vertreten.

 

 

 

II. Vorschlagsrecht der Mehrheitsfraktion

 

4) Musikschule des Landkreises Cloppenburg e.V., Mitgliederversammlung

 

Der Verein ist Träger der Kreismusikschule. Vereinsmitglieder sind die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie der Landkreis selbst. Nach § 6 der Vereinssatzung wird der Landkreis zunächst vom Landrat sowie einem weiteren Kreistagsmitglied, in der Mitgliederversammlung der Kreismusikschule vertreten. Der Kreistag kann auch andere Personen benennen, sie müssen allerdings berufen werden, wenn eines dieser Mitglieder in den Vorstand berufen wird. In den Vorstand wurde Erster Kreisrat Frische berufen.

 

Nach der Satzung ist Landrat Wimberg grds. ein Vertreter des Landkreises. Das Kreistagsmitglied und sein Vertreter kann von der CDU-Fraktion als Mehrheitsfraktion für die Mitgliederversammlung benannt werden.

 

Sollen zwei Kreistagsmitglieder berufen werden ist das Proportionalverfahren Hare-Niemeyer nach § 71 Abs. 2 NKomVG bei der Verteilung der Stellen anzuwenden. Da die CDU-Fraktion über die Mehrheit der Kreistagssitze verfügt, ist zudem das sog. Vorausmandat gemäß § 71 Abs. 3 NKomVG zu berücksichtigen.

 

Beide Vertreter/innen und ihre Ersatzpersonen werden dann von der CDU-Fraktion benannt.

 

 

5) Zweckverband Erholungsgebiet Thülsfelder Talsperre, Verbandsversammlung

 

Nach § 5 der Verbandsordnung hat der Landkreis 2 Vertreter/innen und ihre Ersatzpersonen in die Verbandsversammlung zu entsenden. Ein Mitglied ist der Hauptverwaltungsbeamte, es sei denn, er ist zum ehrenamtlichen Verbandsgeschäftsführer gewählt.

 

Da Landrat Wimberg zum ehrenamtlichen Verbandsgeschäftsführer gewählt wurde, hat der Kreistag 2 Vertreter/innen und ihre Ersatzpersonen zu benennen.

 

Gemäß § 71 Abs. 6 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) ist das Proportionalverfahren Hare-Niemeyer nach § 71 Abs. 2 NKomVG bei der Verteilung der Stellen anzuwenden. Da die CDU-Fraktion über die Mehrheit der Kreistagssitze verfügt, ist zudem das sog. Vorausmandat gemäß § 71 Abs. 3 NKomVG zu berücksichtigen.

 

Beide Vertreter/innen und ihre Ersatzpersonen werden von der CDU-Fraktion benannt.

 

 

6) c-port Hafenbesitz GmbH, Aufsichtsrat

 

Der Zweckverband Interkommunaler Industriepark Küstenkanal hat die Hafenbesitz GmbH gegründet. Ihre Aufgabe ist der Bau und Ausbau von Umschlagsanlagen des kombinierten Verkehrs (Container) im Hafengebiet und deren entgeltliche Überlassung.

 

Der Gesellschaftsvertrag sieht nach § 7 vor, dass der Landkreis Cloppenburg zwei Vertreter/innen in den Aufsichtsrat entsenden kann. Ein Aufsichtsratsmitglied ist der Landrat, der sich durch einen Kreisbediensteten vertreten lassen kann. Das andere Aufsichtsratsmitglied ist vom Kreistag zu bestimmen. Für dieses Mitglied ist keine Ersatzperson zu berufen.

 

Das zweite Aufsichtsratsmitglied kann von der CDU-Fraktion als Mehrheitsfraktion benannt werden.

 

 

 

7) Wohnungsbaugesellschaft für den Landkreis Cloppenburg mbH, Gesellschafterversammlung

 

Die Wohnungsbaugesellschaft verfolgt als gemeinnützigen Zweck eine sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung breiter Schichten der Bevölkerung.

 

Der Landkreis Cloppenburg ist am Stammkapital der Wohnungsbaugesellschaft mit 51,96 % beteiligt und verfügt somit über die Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung. Weitere Beteiligungen halten die Städte und Gemeinden des Landkreises, die Landessparkasse zu Oldenburg und die Bremer Landesbank.

 

Der Landkreis hat 1 Mitglied und 1 Stellvertreter/in in die Gesellschafterversammlung zu wählen. Das Stimmgewicht dieses Mitglieds richtet sich nach dem Beteiligungsverhältnis des Landkreises.

 

Mitglied und Vertreter/in können von der CDU-Fraktion als Mehrheitsfraktion benannt werden.

 

 

8) Jobcenter im Landkreis Cloppenburg, Trägerversammlung

 

Der Landkreis Cloppenburg hat mit der Agentur für Arbeit in Vechta seit dem 01.01.2011 ein Jobcenter eingerichtet. Beide Träger betreuen dort die Arbeitslosengeld-II-Bezieher im Landkreis in enger Abstimmung.

 

In der Trägerversammlung des Jobcenters wird der Landkreis nach § 2 der abgeschlossenen Vereinbarung durch drei Mitglieder vertreten. Als Mitglieder bestimmt die Vereinbarung zunächst den Ersten Kreisrat und die Leiterin des Sozialamtes. Diese Mitglieder werden durch die Leiterin des Amtes für Zentrale Aufgaben bzw. durch den stellvertretenden Sozialamtsleiter vertreten.

 

Das dritte Mitglied der Trägerversammlung und das Ersatzmitglied  sind vom Kreistag zu benennen.

 

Die CDU-Fraktion kann als Mehrheitsfraktion dieses Mitglied sowie seine Ersatzperson bestimmen.

 

 

9) Caritas-Verein Altenoythe e.V., Mitgliederversammlung und Verwaltungsrat

 

Zweck des Vereins ist die Bereitstellung und Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Lebenshilfe behinderter Menschen aller Altersstufen und ihrer Angehörigen, der Jugend- und Altenhilfe, dem öffentlichen Gesundheitsweisen sowie dem Wohlfahrtswesen im weitesten Sinne dienen. Hierzu betreibt der Verein z.B. Wohnheime und Wohngruppen, Werkstätten sowie Kindergärten.

 

Mitgliederversammlung

 

Die Vertretung des Landkreises in der Mitgliederversammlung gemäß § 6 der Vereinssatzung sollte vom zuständigen Fachdezernenten und allgemeinen Vertreter des Landrats, Ersten Kreisrat Frische, wahrgenommen werden.

 

Verwaltungsrat

 

Dem Verwaltungsrat gehören gemäß § 8 b) ein Mitglied des Kreistages des Landkreises Cloppenburg und gemäß § 8 i) eine leitende Beamtin oder ein leitender Beamter des Landkreises an.

 

Als leitender Beamter sollte, wie bisher, der Fachdezernent und allgemeine Vertreter des Landrats, Erster Kreisrat Frische, in den Verwaltungsrat entsandt werden.

 

Die CDU-Fraktion kann das Mitglied nach § 8 b) der Vereinssatzung sowie die Ersatzperson als Mehrheitsfraktion bestimmen.

 

 

10) Heimatbund für das Oldenburger Münsterland, Vorstand

 

Der Heimatbund verfolgt das Ziel, das Verständnis für das Oldenburger Münsterland zu verbreiten, seine Eigenschaften zu erforschen, zu erhalten und weiterzuentwickeln. Er vertritt die heimatlichen Kulturbelange und will die Liebe zur Heimat wecken und fördern.

 

Der Landkreis Cloppenburg ist nach § 9 der Satzung des Heimatbundes für das Oldenburger Münsterland mit 1 Sitz als Beisitzer/in im Vorstand vertreten. Es sollte eine Ersatzperson benannt werden.

 

Beisitzer/in und Ersatzperson können von der CDU-Fraktion als Mehrheitsfraktion benannt werden.

 

 

11) Stiftung Museumsdorf Cloppenburg, Stiftungsrat und Kuratorium

 

Die Stiftung hat die Aufgabe, das Museumsdorf Cloppenburg zu verwalten, zu unterhalten und auszubauen. Mitglieder der Stiftung Museumsdorf Cloppenburg sind das Land Niedersachsen, der Bezirksverband Oldenburg, die Oldenburgische Landschaft, die Stadt Cloppenburg, sowie die Landkreise Vechta und Cloppenburg. Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat, der Vorstand und das Kuratorium.

 

Vorstand

 

Der Landrat vertritt den Landkreis gemäß § 9 der Stiftungssatzung im Vorstand und kann somit nicht mehr in den Stiftungsrat entsandt werden. Sein Vertreter ist lt. Satzung Erster Kreisrat Frische.

 

Stiftungsrat

 

Der Kreistag entsendet gemäß § 9 i.V.m. § 8 der Stiftungssatzung ein Mitglied und eine Ersatzperson in den Stiftungsrat.

 

Die Bestimmung kann von der CDU-Fraktion als Mehrheitsfraktion  vorgenommen werden.

 

Kuratorium

 

Gemäß § 10 a der Satzung beruft der Stiftungsrat das Kuratorium. Hierbei soll ein/e Vertreter/in aus dem Landkreis Cloppenburg kommen. Dem Stiftungsrat sollte ein Vorschlag unterbreitet werden.

 

Das Vorschlagsrecht kann von der CDU-Fraktion als Mehrheitsfraktion wahrgenommen werden.

 

 

12) Oldenburgische Landschaft, Landschaftsversammlung und Vorstand

 

Die Oldenburgische Landschaft hat den gesetzlichen Auftrag, Kultur, Wissenschaft und Naturschutz im Gebiet des ehemaligen Landes Oldenburg zu fördern und weiterzuentwickeln.

 

Ihr gehören die Landkreise und die kreisfreien Städte als gesetzliche Mitglieder an. Weiterhin werden freiwillige Mitglieder, wie z.B. kreisangehörige Städte und Gemeinden, aufgenommen. Organe der Oldenburgischen Landschaft sind die Landschaftsversammlung und der Vorstand.

 

Der Landkreis Cloppenburg kann als gesetzliches Mitglied 2 Vertreter/innen in die Landschaftsversammlung entsenden. Die Landschaftsversammlung wählt den Vorstand, der sich aus dem Vorsitzenden und 12 Beisitzerinnen/Beisitzern zusammensetzt. Der Landkreis Cloppenburg kann der Landschaftsversammlung eine/n Beisitzer/in und die Ersatzpersonal für die Berufung in den Vorstand vorschlagen.

 

 

Landschaftsversammlung

 

Zunächst ist das Proportionalverfahren Hare-Niemeyer bei der Verteilung der Stellen anzuwenden. Da die CDU-Fraktion über die Mehrheit der Kreistagssitze verfügt, ist zudem das sog. Vorausmandat gemäß § 71 Abs. 3 NKomVG zu berücksichtigen.

 

Somit kann die CDU-Fraktion beide Vertreter/innen für die Landschaftsversammlung benennen.

 

Vorstand

 

Beisitzer/in und Stellvertreter/in können von der CDU-Fraktion als Mehrheitsfraktion vorgeschlagen werden.

 

 

13) Bezirksverband Oldenburg, Verbandsversammlung und Verbandsausschuss

 

Der Bezirksverband Oldenburg ist als Kommunalverband des ehemaligen Landes Oldenburg entstanden. Zusammen mit den Stiftungen in seinem Hause sieht er seinen Aufgabenschwerpunkt in der Hilfe für Menschen mit Behinderung, in der Hilfe für pflegebedürftige Menschen, in der Kinder- und Jugendhilfe und in der Nichtsesshaftenhilfe. Mitglieder sind die Städte Delmenhorst, Oldenburg und Wilhelmshaven sowie die Landkreise Ammerland, Friesland, Oldenburg, Vechta, Wesermarsch und Cloppenburg.

 

Verbandsversammlung

 

Der Landkreis Cloppenburg kann nach § 5 der Verbandsordnung zwei Vertreter/innen in die Verbandsversammlung des Bezirksverbandes Oldenburg entsenden. Nach der Satzung ist ein Mitglied der jeweilige Landrat. Er wurde bisher durch den zuständigen Dezernenten und Ersten Kreisrat Frische vertreten.

 

Die Satzung verweist auf § 11 Abs. 2 Nds. Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit. Hiernach kann der Landrat eine andere Beschäftigte oder einen anderen Beschäftigten vorschlagen, die bzw. der den Landkreis in der Verbandsversammlung vertritt. Deshalb schlägt Landrat Wimberg vor, dass nicht er selbst, sondern Erster Kreisrat Frische den Landkreis in der Verbandsversammlung vertritt. Falls er verhindert, sollte Kreisrat Varnhorn als Ersatzperson benannt werden.

 

Die CDU-Fraktion kann als Mehrheitsfraktion die/den zweite/n Vertreter/in sowie die Ersatzperson bestimmen.

 

Verbandsausschuss

 

Die Mitglieder des Verbandsausschusses werden gemäß § 7 der Verbandsordnung aus der Mitte der Verbandsversammlung gewählt. Hierbei muss jedes Verbandsmitglied, also auch der Landkreis Cloppenburg, im Verbandsausschuss vertreten sein. Sofern das Verbandsmitglied keine andere Regelung trifft, ist die jeweils andere Person der Verbandsversammlung Ersatzperson.

 

Der Kreistag kann somit nicht die Mitglieder des Verbandsausschuss bestimmen. Dies obliegt der Verbandsversammlung des Bezirksverbandes Oldenburg. Für den Fall das Erster Kreisrat Frische in den Verbandsausschuss gewählt wird, sollte der Kreistag allerdings eine von § 7 Abs. 2 Verbandsordnung  abweichende Vertretungsregelung beschließen. Ersatzperson für ihn sollte wie in der Verbandsversammlung dann Kreisrat Varnhorn sein.

 

 

14) Landessparkasse zu Oldenburg, Verwaltungsrat

 

Die Landessparkasse hat die Aufgabe auf der Grundlage der Markt- und Wettbewerbserfordernisse für ihr Geschäftsgebiet den Wettbewerb zu stärken und die angemessene und ausreichende Versorgung aller Bevölkerungskreise und insbesondere des Mittelstandes mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen sicherzustellen.

 

Der Verwaltungsrat der Landessparkasse besteht nach § 7 ihrer Satzung aus dem Vorsitzenden, 11 Vertreterinnen bzw. Vertretern  des Trägers – dem Sparkassenzweckverband  sowie 6 Vertreterinnen bzw. Vertretern der Bediensteten nach dem Personalvertretungsgesetz. Ebenso wie in der vergangenen Wahlperiode kann der Landkreis Cloppenburg auch weiterhin zwei Vertreter/innen  für den Verwaltungsrat der Landessparkasse vorschlagen. Die Benennung von Ersatzmitgliedern ist nach dem Sparkassengesetz nicht vorgesehen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats sollen wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde besitzen und nach § 25 d Abs. 1 Kreditwirtschaftsgesetz zuverlässig sein.

 

Auf das Verfahren zur Benennung der vom Sparkassenzweckverband zu entsendenden Mitglieder findet gemäß § 13 Abs. 5 Nds. Sparkassengesetz das Proportionalverfahren Hare-Niemeyer nach § 71 Abs. 2, 5 und 10 NKomVG Anwendung.  Bei der Besetzung des Verwaltungsrates sollen die Mitglieder, wie in den Vorjahren auch, aufgrund eines einheitlichen Wahlvorschlages von der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes gewählt und damit nach einem sog. abweichenden Besetzungsverfahren gemäß § 71 Abs. 10 NKomVG berufen werden.

 

Das abweichende Besetzungsverfahren führt dazu, dass die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes zwar weiterhin die Mitglieder in den Verwaltungsrat der Sparkasse entsendet, sie überlässt jedoch das Vorschlagsrecht ihren Mitgliedskommunen. Für diese Vorauswahl der Mitgliedskommunen ist allerdings nicht § 13 Abs. 5 des Sparkassengesetzes anzuwenden, sondern sie richtet sich nur nach den kommunalrechtlichen Bestimmungen. Da mehr als ein Vorschlag gegenüber der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes abzugeben ist, ist § 71 Abs. 6 NKomVG direkt anzuwenden. Wie bei der Besetzung der unbesoldeten Stellen üblich, ist dann auch das Vorausmandat gemäß § 71 Abs. 3 NKomVG zu berücksichtigen.

 

Bei der Besetzung des Verwaltungsrates sind die Ausschlussgründe gemäß § 14 Nds. Sparkassengesetz zu berücksichtigen:

 

„(1) Dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören

 

1.     Personen, die untereinander oder mit einem Mitglied des Vorstands bis zum dritten Grade verwandt, bis zum zweiten Grade verschwägert, verheiratet, durch eine Lebenspartnerschaft oder durch Adoption verbunden sind,

2.     Beschäftigte des Trägers oder der Sparkasse mit Ausnahme der nach § 110 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes gewählten Vertreterinnen und Vertreter sowie mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden,

3.     Personen, die Inhaberinnen oder Inhaber, persönlich haftende Gesellschafterinnen oder persönlich haftende Gesellschafter, Vorstands-, Verwaltungsrats- oder Aufsichtsratsmitglieder, Leiterinnen oder Leiter oder Beschäftigte eines Unternehmens sind, das gewerbsmäßig Finanzdienstleistungsgeschäfte betreibt oder vermittelt,

4.     Personen, die bereits in zehn juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Mitglied in einem Aufsichtsrat oder in einem vergleichbaren Gremium sind,

5.     Personen, die gesetzliche Vertreterinnen oder gesetzliche Vertreter eines von der Sparkasse abhängigen Unternehmens sind,

6.     Personen, die gesetzliche Vertreterinnen oder gesetzliche Vertreter einer Kapitalgesellschaft sind, deren Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied der Sparkasse angehört.

 

(2) Dem Verwaltungsrat dürfen ferner solche Personen nicht angehören, über deren Vermögen während der letzten zehn Jahre das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder die während dieser Zeit die eidesstattliche Versicherung nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung oder eine ähnliche Erklärung aufgrund anderer bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften abgegeben haben.

 

(3) Absatz 1 Nr. 3 gilt nicht für Mitglieder in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten von öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten und privatrechtlichen Unternehmen der Sparkassenfinanzgruppe sowie im Verbandsvorstand des Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverbands.

 

(4) Ein Mitglied des Verwaltungsrats scheidet aus, wenn bei ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 eintreten.“

 

Die CDU- Fraktion kann beide Vertreter/innen für den Verwaltungsrat vorschlagen.

 

 

15) Oldenburgische Landesbrandkasse, allgemeiner Beirat

 

Die oldenburgische Landesbrandkasse ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, welche die Schadens- und Unfallversicherung betreibt. Träger des Unternehmens sind das Land Niedersachsen, die Landschaftliche Brandkasse Hannover und der Nds. Sparkassen- und Giroverband.

 

Gemäß § 14 der Satzung der Oldenburgischen Landesbrandkasse besteht der allgemeine Beirat zur Beratung der Organe des Unternehmens aus 10 Mitgliedern. Sie werden vom Vorstand mit Zustimmung der Trägerversammlung berufen. Je ein Mitglied wird auf Vorschlag der Landkreise und kreisfreien Städte des Geschäftsgebietes bestellt.

 

Die CDU-Fraktion kann dem Vorstand ein Mitglied und eine Ersatzperson als Mehrheitsfraktion vorschlagen.

 

 

16) Oldenburgisch-Ostfriesischer Wasserverband, Verbandsversammlung

 

Der Oldenburgisch-Ostfriesischer Wasserverband (OOWV) hat u.a. die Aufgaben, Trink- und Brauchwasser in seinem Verbandsgebiet zu beschaffen, bereitzustellen und zu verteilen, sowie Abwasser im gesetzlichen Umfang zu beseitigen, wenn Mitglieder ihm diese Aufgabe übertragen haben.

 

Als Mitglied des OOWV entsendet der Landkreis Cloppenburg gemäß § 7 der Verbandssatzung drei Vertreter/innen in die Verbandsversammlung, wobei zu den Vertreterinnen bzw. Vertretern der Landrat gehören muss. Die Satzung sieht zwar für ihn keine Vertretung vor, ggf. sollte Erster Kreisrat Frische diese Aufgabe wahrnehmen.

 

Der Kreistag kann zwei Vertreter/innen und ihre Ersatzpersonen bestimmen. Zunächst ist hierbei das Proportionalverfahren Hare-Niemeyer bei der Verteilung der Stellen anzuwenden. Da die CDU-Fraktion über die Mehrheit der Kreistagssitze verfügt, ist zudem das sog. Vorausmandat gemäß § 71 Abs. 3 NKomVG zu berücksichtigen.

 

Somit kann die CDU-Fraktion beide Vertreter/innen für die Verbandsversammlung benennen.

 

 

17) Großleitstelle Oldenburger Land, Verwaltungsrat und Beirat

 

Die Städte Oldenburg und Delmenhorst sowie die Landkreise Ammerland, Oldenburg, Wesermarsch und Cloppenburg haben 2006 eine gemeinsame Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet, die Trägerin einer Großleitstelle ist. Sie übernimmt Aufgaben nach dem Nds. Rettungsdienst- und Brandschutzgesetz, die sonst von den Mitgliedern selbst wahrzunehmen wären.

 

Verwaltungsrat

 

Als ein Träger der Großleitstelle Oldenburger Land kann der Landkreis Cloppenburg gemäß Nr. IX der Vereinbarung und der Satzung über die Errichtung der Großleitstelle zwei Vertreter/innen in den Verwaltungsrat der Anstalt des öffentlichen Rechts entsenden. Dem Verwaltungsrat gehört der Landrat gemäß § 3 Abs. 4 Nds. Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) an.

 

Da § 3 Abs. 4 NKomZG die entsprechende Anwendung von § 111 Abs. 2 Satz 2 NGO / § 138 Abs. 2 Satz 2 NKomVG zulässt, kann der Landrat eine andere Bedienstete oder einen anderen Bediensteten für die Vertretung vorschlagen. Landrat Wimberg schlägt deshalb vor, den zuständigen Dezernenten, Kreisrat Varnhorn, weiterhin mit der Vertretung des Landkreises zu beauftragen. Als Ersatzperson für den Vertretungsfall sollte unverändert Erster Kreisrat Frische berufen werden.

 

Der Kreistag kann ein weiteres Kreistagsmitglied und eine Ersatzperson berufen.

 

Die CDU-Fraktion kann diese/n Vertreter/in sowie die Ersatzperson als Mehrheitsfraktion bestimmen.

 
Beirat

 

Weiterhin kann der Landkreis gemäß Nr. X der Vereinbarung und der Satzung über die Errichtung der Großleitstelle zwei sachkundige Vertreter/innen aus den Bereichen des Brandschutzes oder des Rettungsdienstes in einen Beitrat berufen, der Vorstand und Verwaltungsrat in Angelegenheiten des Brandschutzes und Rettungsdienstes berät. Die Kreisverwaltung schlägt vor, wie bisher

 

  • für den Bereich des Brandschutzes den Kreisbrandmeister und seinen Stellvertreter als Ersatzperson sowie
  • für den Bereich des Rettungsdienstes den Rettungsdienstleiter des Deutschen Roten Kreuzes, Kreisverband Cloppenburg, sowie seinen Stellvertreter als Ersatzperson

 

zu berufen.

 

 

18) Oldenburgisch - Ostfriesischer Zweckverband für die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen, Verbandsversammlung

 

Mitglieder des Zweckverbandes sind verschiedene kreisfreie Städte und Landkreise aus Ostfriesland und dem alten Land Oldenburg. Der Verband erfüllt für seine Verbandsmitglieder die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten (Tierkörper, Tierkörperteile und tierische Erzeugnisse). Ohne diesen Zusammenschluss wären die Kommunen gesetzlich verpflichtet, die Beseitigung selbst durchzuführen.

 

Der Landkreis Cloppenburg kann gemäß § 5 der Verbandsordnung zwei Vertreter/innen in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes entsenden. Nach der Satzung ist ein Mitglied der jeweilige Landrat. Er wurde bisher vom Ersten Kreisrat Frische vertreten.

 

Die CDU-Fraktion kann als Mehrheitsfraktion die/den zweite/n Vertreter/in sowie die Ersatzperson bestimmen.

 

 

19) Ems-Weser-Elbe Versorgungs- und Entsorgungsverband, Verbandsversammlung und Verbandsausschuss

 

Der Zweckverband hat die Aufgabe, das Gebiet seiner Verbandsmitglieder mit elektrischer Energie, Gas und Wärme zu versorgen. Ihm gehören 17 Landkreise sowie vier Städte zwischen Ems, Weser und Elbe an. Seine Aufgaben erfüllt er durch die Beteiligung über seine Holdinggesellschaften an der EWE Aktiengesellschaft, Oldenburg.

 

Verbandsversammlung

 

Nach § 4 der Verbandsordnung gehört der Landrat der Verbandsversammlung an. Er hat weiterhin eine/n Bedienstete/n als seine/n Stellvertreter/in vorzuschlagen. Wie bisher schlägt Landrat Wimberg seinen allgemeinen Vertreter, Ersten Kreisrat Frische, als Stellvertreter vor.

 

2 weitere Vertreter/innen der Verbandsversammlung sind vom Kreistag zu berufen. Zunächst ist hierbei das Proportionalverfahren Hare-Niemeyer bei der Verteilung der Stellen anzuwenden. Da die CDU-Fraktion über die Mehrheit der Kreistagssitze verfügt, ist zudem das sog. Vorausmandat gemäß § 71 Abs. 3 NKomVG zu berücksichtigen.

 

Somit kann die CDU-Fraktion beide Vertreter/innen und ihre Ersatzpersonen für die Verbandsversammlung benennen.

 

Verbandsausschuss

 

Gemäß § 8 der Verbandsordnung hat der Landkreis Cloppenburg als Verbandsmitglied ein Benennungsrecht für seine/n Vertreter/in im Verbandsausschuss. Für dieses Verbandsausschussmitglied können bis zu 2 Stellvertreter/innen benannt werden. Die Stellvertreter/innen sind aus dem Kreis der Mitglieder der Verbandsversammlung zu berufen, da sie nach Mitteilung des EWE-Verbandes diesem Gremium angehören müssen.

 

Bislang hat Landrat Wimberg die Vertretung wahrgenommen. Wie bei der Verbandsversammlung kann die CDU-Fraktion beide Stellvertreter/innen benennen.

 

 

20) Metropolregion Bremen-Oldenburg, Metropolversammlung

 

Die Metropolregion Bremen-Oldenburg ist im Jahr 2006 als eingetragener Verein gegründet worden. Vereinszweck ist u.a. die Verbesserung der Struktur und Entwicklung des Kooperationsraumes Oldenburg-Bremen, die Profilierung der Metropolregion als nationale und europäische Wirtschaftsregion und die Verbesserung ihrer Wettbewerbsfähigkeit.

 

Jeder Landkreis entsendet zwei Vertreter/innen in die Metropolversammlung, wovon die kreisangehörigen Städte und Gemeinden des jeweiligen Landkreises eine/n Vertreter/in vorschlagen können. Die Stimmführerschaft liegt allerdings bei den Landkreisen.

 

Die Städte und Gemeinde wurden bisher von Bürgermeister Fischer vertreten.

 

Die Vertretung des Landkreises sollte wie bisher von Landrat Wimberg wahrgenommen werden.

 

 

21) Niedersächsischer Landkreistag, Landkreisversammlung

 

Der Nds. Landkreistag vertritt die gemeinsamen Interessen der Nds. Landkreise z.B. durch die Beteiligung an Gesetzgebungsverfahren, die Organisation des Meinungs- und Erfahrungsaustausches und seine Öffentlichkeitsarbeit.

 

Nach § 7 der Satzung des Niedersächsischen Landkreistages entsendet jeder Landkreis zwei stimmberechtigte Vertreter/innen in die Landkreisversammlung, einer dieser Vertreter/innen ist der Landrat. Im Falle seiner Verhinderung wird Landrat Wimberg durch Ersten Kreisrat Frische vertreten.

 

Als weitere/n Vertreter/in des Landkreises ist ein Kreistagsmitglied zu berufen. Für dieses Kreistagsmitglied ist außerdem ein/e Stellvertreter/in zu bestimmen.

 

Die CDU-Fraktion kann dieses Mitglied sowie seine Ersatzperson als Mehrheitsfraktion bestimmen.

 

 

22) Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V., Vorsitzender des Kreisverbandes

 

Der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge widmet sich im Auftrag der Bundesregierung der Aufgabe, die Gräber der deutschen Kriegstoten im Ausland zu erfassen, zu erhalten und zu pflegen. Die Kriegsgräberstätten sollen hierbei auch als ständige Mahnung zum Frieden dauerhaft erhalten werden. Der Volksbund betreut Angehörige in Fragen der Kriegsgräberfürsorge, er berät öffentliche und private Stellen, er unterstützt die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kriegsgräberfürsorge und fördert die Begegnung junger Menschen an den Ruhestätten der Toten.

 

Mit seinem Amtsantritt wurde Landrat Wimberg vom Volksbund zum Vorsitzenden des Kreisverbandes Cloppenburg bestellt. Ebenso wie im Landkreis Vechta, möchte Landrat Wimberg diese Aufgabe einer stellvertretenden Landrätin bzw. einem stellvertretenden Landrat überlassen, die bzw. der vom Kreistag benannt wird.

 

Nach Festlegung des Kreistages wird Landrat Wimberg dem Volksbund Deutscher Kriegsgräberfürsorge e.V. diesen Vorschlag für die Bestellung unterbreiten.

 

Das Vorschlagsrecht hat die CDU-Fraktion.

 

 

II. Vorschlagsrecht der Mehrheitsfraktion und mind. einer weiteren Fraktion oder Gruppe

 

23) Zweckverband ecopark, Verbandsversammlung und Verbandsausschuss

 

Die Stadt Cloppenburg, die Gemeinden Cappeln und Emstek, sowie der Landkreis Cloppenburg bilden den Zweckverband „ecopark“. Seine wesentlichen Aufgaben sind die Erschließung und Vermarktung des ca. 300 ha großen Verbandsgebietes an der Autobahn A1 im Bereich Emstek / Drantum, um dort überregional tätige Betriebe anzusiedeln.

 

Es sind Vertreter/innen und Ersatzpersonen für die Verbandsversammlung und den Verbandsausschuss zu bestimmen.

 
Verbandsversammlung

 

In die Verbandsversammlung sind nach § 4 der Verbandsordnung 5 Vertreter/innen des Landkreises Cloppenburg zu entsenden. Der Landrat ist kraft seines Amtes bereits Mitglied der Verbandsversammlung, so dass der Kreistag 4 weitere Vertreter/innen zu entsenden hat.

 

Landrat Wimberg wurde in der vergangenen Wahlperiode zum ehrenamtlichen Verbandsgeschäftsführer gewählt. Somit konnte der Kreistag 5 Vertreter/innen für die Verbandsversammlung berufen. Die Neubestellung des Verbandsgeschäftsführers erfolgt erst nach den konstituierenden Rats- bzw. Kreistagssitzungen. Die Verbandsgeschäftsführung soll allerdings zukünftig voraussichtlich von einem Bürgermeister der übrigen Mitgliedskommunen wahrgenommen werden. Somit können neben dem Landrat nur noch 4 weitere Vertreter/innen für die Verbandsversammlung berufen werden.

 

Nach dem Proportionalverfahren Hare-Niemeyer kann die CDU-Fraktion 3 Vertreter/innen und die SPD-Fraktion 1 Vertreter/in benennen.*

 

Verbandsausschuss

 

Der Landkreis Cloppenburg entsendet gemäß § 8 der Verbandsordnung zwei Vertreter/innen in den Verbandsausschuss. Ein Verbandsausschussmitglied ist nach der Verbandsordnung der Landrat. Er kann sich im Einzelfall durch einen Angehörigen der Verwaltung vertreten lassen.

 

Der Kreistag muss somit entscheiden, wer als weiterer Vertreter/in dem Verbandausschuss angehören soll und eine Ersatzperson bestimmen.

 

Vertreter/in und Ersatzperson können von der CDU-Fraktion als Mehrheitsfraktion benannt.

 

 

24) Zweckverband Interkommunaler Industriepark Küstenkanal (c-port), Verbandsversammlung und Verbandsausschuss

 

Die Stadt Friesoythe, die Gemeinden Saterland und Bösel sowie der Landkreis Cloppenburg bilden den Zweckverband „Interkommunaler Industriepark Küstenkanal“. In der Öffentlichkeit tritt der Zweckverband unter dem Namen „c-port“ auf. Seine wesentlichen Aufgaben sind die Erschließung und Vermarktung des rd. 280 ha großen Verbandsgebietes am Küstenkanal mit seiner Hafenanlage, um dort überregional tätige Betriebe anzusiedeln.

 

Es sind Vertreter/innen und Ersatzpersonen für die Verbandsversammlung und den Verbandsausschuss zu bestimmen.

 

Verbandsversammlung

 

In die Verbandsversammlung sind nach § 4 der Verbandsordnung 5 Vertreter/innen des Landkreises Cloppenburg zu entsenden. Der Landrat ist Kraft Amtes Mitglied der Verbandsversammlung, so dass der Kreistag 4 weitere Vertreter/innen zu entsenden hat.

 

 

Nach dem Proportionalverfahren Hare-Niemeyer kann die CDU-Fraktion 3 Vertreter/innen und die SPD-Fraktion 1 Vertreter/in benennen.*

 

 

Verbandsausschuss

 

Der Landkreis Cloppenburg entsendet gemäß § 8 der Verbandsordnung zwei Vertreter/innen in den Verbandsausschuss. Ein Verbandsausschussmitglied ist nach der Verbandsordnung der Landrat. Er wurde bisher durch Ersten Kreisrat Frische vertreten.

 

Der Kreistag muss somit entscheiden, wer als weitere/r Vertreter/in dem Verbandausschuss angehören soll und eine Ersatzperson bestimmen.

 

Vertreter/in und Ersatzperson können von der CDU-Fraktion als Mehrheitsfraktion benannt.

 

 

25) Verbund Oldenburger Münsterland, Mitgliederversammlung und Vorstand

 

Durch seine Arbeit will der 1995 gegründete Verein die Entwicklung der wirtschaftlichen, fremdenverkehrlichen und kulturelle Belange des Oldenburger Münsterlandes fördern und entwickeln. Mitglieder des Vereins sind die Landkreise Cloppenburg und Vechta. Weitere natürliche und juristische Personen können sich beteiligen.

 

Mitgliederversammlung

 

Nach § 9 der Vereinssatzung kann der Landkreis Cloppenburg 9 Vertreter/innen in die Mitgliederversammlung des Verbundes entsenden. Ein Mitglied muss nach der Satzung der Landrat sein. Die verbleibenden 8 Mitglieder sind,  ohne Ersatzpersonen zu benennen, nach dem Proportionalverfahren Hare-Niemeyer von den Fraktionen zu bestimmen.

 

Nach dem Proportionalverfahren Hare-Niemeyer kann die CDU-Fraktion 5 Mitglieder und die SPD-Fraktion 2 Mitglieder benennen. Das Vorschlagsrecht für das 8. Mitglied ist durch Losentscheid zwischen der Gruppe Grüne/UWG und der FDP/Tabeling Gruppe zu bestimmen.*

 

Vorstand

 

Die Vorstandsmitglieder des Verbundes werden von der Mitgliederversammlung gewählt, soweit sie nicht entsandt werden. Die Wahl wurde in der vergangenen Wahlperiode der Mitgliederversammlung überlassen. Der Kreistag sollte der Mitgliederversammlung allerdings aus seinen Vertreterinnen bzw. Vertretern der Mitgliederversammlung 3 Wahlvorschläge unterbreiten. Erfolgt keine Wahl durch die Mitgliederversammlung, sollten die vorgeschlagenen Mitglieder zugleich als vom Landkreis entsandte Mitglieder angesehen werden.

 

Soweit dieser Verfahrensweise zugestimmt wird, kann die CDU-Fraktion nach dem Proportionalverfahren Hare-Niemeyer 2 Vorstandsmitglieder und die SPD-Fraktion 1 Vorstandsmitglied vorschlagen.

 

 

26) Sparkassenzweckverband Oldenburg, Verbandsversammlung

 

Der Sparkassenzweckverband ist Träger der Landessparkasse zu Oldenburg. Ihm gehören die Städte Oldenburg und Delmenhorst und die Landkreise Ammerland, Friesland, Oldenburg, Vechta, Wesermarsch und Cloppenburg an.

 

Nach § 4 der Satzung hat der Landkreis Cloppenburg Vertreter/innen in die Verbandsversammlung zu entsenden. Hierbei ist ein Vertreter der Landrat. Für ihn wird keine Ersatzperson berufen.

 

Die Landkreise und kreisfreien Städte, die Mitglieder des Sparkassenzweckverbandes sind, entsenden weitere 20 Vertreterinnen oder Vertreter in die Verbandsversammlung. Die Zahl der Mitglieder ist vom maßgeblichen Beteiligungsverhältnis abhängig, dass von der Verbandsversammlung zum vorgegebenen Stichtag bestimmt und den Kommunen mitgeteilt wird.

 

Entsprechend seinem maßgeblichen Beteiligungsverhältnis kann der Landkreis Cloppenburg auch für die neue Wahlperiode neben Landrat Wimberg 3 weitere Vertreter/innen und eine entsprechende Anzahl Stellvertreter/innen berufen. Hierbei ist das Proportionalverfahren Hare-Niemeyer und das sog. Vorausmandat gemäß § § 71 Abs. 3 NKomVG zu berücksichtigen.

 

Somit kann die CDU-Fraktion zunächst 2 Vertreter/innen und ihre Ersatzpersonen für die Verbandsversammlung bestimmen und die SPD-Fraktion einen Vertreter/in und die Ersatzperson.

 

 

27) Aktionsbündnis E 233, Begleitausschuss

 

Um die gemeinsamen Bemühungen für einen zeitnahen vierspurigen Ausbau der E 233 zu bündeln und zu unterstützen ist ein Aktionsbündnis E 233 ins Leben gerufen worden. Die Gründungssitzung fand im März 2003 in Haselünne statt. Gremium dieses Aktionsbündnisses ist der E233 Begleitausschuss. Der Landkreis Cloppenburg kann 4 Vertreter benennen.

 

Nach dem Proportionalverfahren Hare-Niemeyer kann die CDU-Fraktion 3 Vertreter/innen und die SPD-Fraktion 1 Vertreter/in benennen.

 

 

 

 

Anmerkung: Die Angaben zur Verteilung der Benennungsrechte in der Vorlage beruhen auf den bis zum o.a. Datum der Vorlage bekannten Angaben zu den Zusammenschlüssen der Fraktionen und Gruppen. Maßgeblich ist die Feststellung in der Kreistagssitzung am 03.11.2016.