Beschlussvorschlag:
Dem Kreistag wird empfohlen, dem Deutschen Roten Kreuz einen Zuschuss in Höhe von 8.000 € jährlich für den Zeitraum 2017 – 2019 zu gewähren.
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 19.04.2016 beantragt das
DRK die Weitergewährung der jährlichen Pauschale zur Kostenerstattung für den
Behindertenfahrdienst von 8.000 € (s. Anlage). Der Antrag gilt für den Zeitraum
01.01.2017 – 31.12.2019.
Für den Zeitraum 01.01.2014 – 31.12.2016 hat
das DRK bereits einen Zuschuss in Höhe von 8.000 € jährlich erhalten.
Zur Entstehung:
Seit 1992 führt das DRK auf Beschluss des
Kreistages einen Behindertenfahrdienst – ggfs. mit Spezialfahrzeugen - gegen
eine jährliche pauschale Kostenerstattung (Zuschuss genannt) durch. Der
Fahrdienst wurde eingerichtet für Rollstuhlfahrer und Personen, die wegen Art
und Schwere ihrer Behinderung Rollstuhlfahrern gleichgestellt sind und die
behinderungsbedingt den ÖPNV nicht in Anspruch nehmen können, um am Leben in
der Gemeinschaft teilzunehmen.
Zurzeit der politischen Entscheidung 1992
wurde von einem jährlichen Kilometeraufkommen im Zusammenhang mit diesem
Fahrdienst von rd. 6.000 Kilometern ausgegangen.
Die Entscheidung zugunsten eines zentralen
Fahrdienstes wurde seinerzeit getroffen, um die zahlreichen
sozialhilferechtlichen Einzelfallprüfungen entbehrlich zu machen, die – je nach
Fallkonstellation - auch eine Einkommens- und Vermögensprüfung beinhalten. Die
Hilfe erfolgt als einzelfallersetzende Eingliederungshilfe.
Die pauschale Kostenerstattung begann 1992
mit insgesamt 8.000 DM jährlich. Sie wurde –nach zwischenzeitlichen Änderungen-
durch Kreistagsbeschluss vom 14.11.2013 auf 8.000 € jährlich angehoben.
Im Jahr 2015 wurde der Fahrdienst von 15
Personen für insgesamt 152 Fahrten in Anspruch genommen. Es wurden 3.501 km
gefahren. In den Jahren 2013 wurden 20 Personen insgesamt 5.050 km, in 2014
wurden 21 Personen insgesamt 6.463 km befördert.
Zur Rechtslage:
Behinderte Menschen haben nach §§ 53, 54 SGB
XII i.V.m. § 55 SGB IX einen Rechtsanspruch auf Teilhabe am Leben in der
Gemeinschaft. Hierzu zählt im Einzelfall auch ein Fahrdienst, wenn die
Teilhabe, z.B. zu Veranstaltungen der MS-Gruppe, zum Reha-Sport, Kirchenbesuch,
ansonsten nicht erfolgen kann.
Dem Grunde nach gibt es zwei Alternativen,
diesen Rechtsanspruch umzusetzen:
a)
über einen
allgemeinen Fahrdienst für behinderte Menschen im Auftrage des
Sozialhilfeträgers, wie der Landkreis dies seit fast 20 Jahren über das DRK
abwickelt. Die behinderten Menschen melden sich beim DRK, der sie abholt, ihnen
behilflich ist und sie wieder nach Hause fährt.
oder
b)
im Wege der
Einzelfallgenehmigung für jeden behinderten Menschen pro Fahrt, bzw. für
Fahrten zur Teilnahme an mehreren genau bestimmten Veranstaltungen, die der
Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft dienen. Diese Einzelfallgenehmigungen
gehen mit einer Einkommens- und Vermögensprüfung der Antragsteller einher.
Dabei können dann ggf. auch Kostenbeiträge des Leistungsberechtigten für
Fahrten zu fordern sein. Bei Ablehnungen von Fahrten, weil die rechtlichen
Voraussetzungen nicht gegeben sind, kann es zu Rechtsmitteln wie Widerspruch
und Klage kommen. Die Durchführung genehmigter Fahrten kann dann im Einzelfall
über Taxi-Unternehmen usw. mit entsprechenden Fahrzeugen erfolgen. Diese
Fahrten wären dann wiederum mit dem Landkreis oder mit den Leistungsbeziehern
einzeln oder nach einem bestimmten Zahlungsmodus abzurechnen.
Nach der Aufstellung des DRK wurden im Jahr
2015 insgesamt 3.501 km gefahren.
Die Kosten pro Kilometer lägen bei einer
pauschalen Kostenerstattung von 8.000 € demnach bei 2,29 €/km.
Für das Jahr 2014 lagen die Kosten pro
Kilometer (6.463 km) bei 1,24 €, im Jahr 2013 (5.050 km) bei 1,58 km.
Als Vergleich:
Nach dem aktuell im Landkreis Cloppenburg
geltenden Taxitarif beträgt der günstigste Kilometerpreis (ohne Wartezeiten)
mindestens 1,60 €. Hinzu kämen Anfahrtskosten, Wochenend- und Nachtzuschläge,
höhere Kosten für kurze Fahrten. Insgesamt würden sich die reinen Fahrtkosten
erhöhen. Dazu kommt, dass hierbei die Kosten für den unter b) genannten
Verwaltungsaufwand innerhalb des Sozialamtes, der Kreiskasse usw. nicht
berücksichtigt sind. Dieser lässt sich nicht konkret beziffern, dürfte aber
zusätzliche Personalkosten von sicherlich einigen Tausend Euro jährlich
ausmachen.
Nicht nur der Vergleich mit den Taxitarifen
lässt aus Sicht der Kreisverwaltung eine Weiterführung des
Behindertenfahrdiensts durch das DRK als sinnvoll erscheinen.
Die bisherigen langjährigen Erfahrungen mit
dem Fahrdienst haben eine gute Akzeptanz bei den behinderten Menschen, eine
hohe Flexibilität und eine enorme Verwaltungsvereinfachung mit sich gebracht.
Immer wieder können wir Antragstellern das Angebot des Fahrdienstes offerieren.
Dies gilt z.B. auch dann, wenn die oft hohen
Kosten von Kfz-Umbauten privater Fahrzeuge beantragt werden, um nur wenige
Fahrten damit durchzuführen. Hier ist der Fahrdienst eine unbürokratische
Dienstleistung.
Finanzierung:
Bei der Haushaltsplanung für 2017
wird ein Zuschuss in Höhe von 8.000 € berücksichtigt.
Anlagenverzeichnis:
Antrag des DRK vom 19.04.2016.