Der Sozialausschuss beschloss einstimmig, dem Kreistag folgende Beschlussfassung zu empfehlen:
Der
§ 5 Abs. 1 der „Vereinbarung gemäß § 44 Abs. 2 SGB II über den Standort, die
nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung zwischen der
Agentur für Arbeit Vechta und dem Landkreis Cloppenburg vom 22.12.2010“ erhält
folgende Fassung:
„Zur Beratung der gemeinsamen Einrichtung
hinsichtlich Auswahl und Gestaltung der Eingliederungsinstrumente wird nach §
18d Sozialgesetzbuch Zweites Buch ein örtlicher Beirat gebildet.“
Die
Änderung tritt unverzüglich nach Beschlussfassung durch den Kreistag in Kraft.
Kreisoberamtsrätin
Schröder trug den Sachverhalt entsprechend der Vorlagen-Nr.: V-SOZ/15/051 vor.
Kreisoberamtsrätin
Schröder führte weiter aus, dass seit der Gründung des Jobcenters (vorher ARGE)
ein Beirat zur Unterstützung bei der Festlegung von Maßnahmen zur Eingliederung
in Arbeit bestehe. Die Trägerversammlung des Jobcenters, dem der Landkreis als
kommunaler Träger angehöre, habe seinerzeit diesen Beirat beschlossen und die
ihm angehörenden Institutionen festgelegt.
Nach einer
Gesetzesänderung in 2011 sei gem. § 18 d SGB II bei jedem Jobcenter ein
örtlicher Berat zu bilden, so Kreisoberamtsrätin
Schröder weiter. In der neu gefassten Folgevereinbarung (2011) zur
Gründungsvereinbarung (2005) sei dem Rechnung getragen worden. Danach sollen -
so der § 5 - weiterhin die bestehenden Organisationen und Institutionen im
Beirat vertreten sein. So laute der seinerzeitige Beschluss des Kreistages.
Für die
Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter habe die Trägerversammlung schon ab 2005
festgelegt, dass die Personen, die Mitglied im Verwaltungsausschuss der Agentur
für Arbeit sind, auch im Beirat des Jobcenters ihre Organisationen vertreten
sollen. Es bestand die Erwartung, dass sich Synergieeffekten ergeben.
Kreisoberamtsrätin
Schröder erläuterte, dass der DGB zu Recht Bedenken erhoben habe. Der DBG
möchte seinen Vertreter unabhängig von einer Mitgliedschaft im
Verwaltungsausschuss der Agentur für Arbeit in den Beirat des Jobcenters
entsenden können. Die Trägerversammlung des Jobcenters schlage dazu vor, den §
5 wie in der Vorlage aufgeführt, zu ändern. Diese Änderung bedürfe der
Beschlussfassung durch den Kreistag und seiner Gremien.
Auf
Frage der Kreistagsabgeordneten Dr. Kannen erklärte Kreisoberamtsrätin
Schröder, dass die näheren Regelungen zur Bildung und Aufgabenstellung des
Beirats in § 18 d SGB II enthalten seien. Nach der gesetzlichen Vorgabe könnten
je nach Region unterschiedliche Institutionen im Beirat vertreten sein, da es
verschiedene Akteure am jeweiligen Arbeitsmarkt gebe.
Vorsitzender
Möller stellte den in der Vorlage aufgeführten Beschlussvorschlag zur
Abstimmung.