Beschluss: zur Kenntnis genommen

Kreisoberamtsrätin Schröder berichtete, dass das Bundesverfassungsgericht am 18.07.2012 entschieden habe, dass die Höhe der Geldleistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz evident unzureichend seien, weil seit 1993 keine Anpassung erfolgt sei. Das Gericht habe nun den Gesetzgeber verpflichtet, unverzüglich eine neue Regelung zu treffen. Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung sei vom Gericht eine Übergangsregelung angeordnet worden, die Höhe der Leistungen sei entsprechend der Regelungen für die Bereiche des SGB II / XII zu berechnen. Das Nieders. Sozialministerium habe mittlerweile in zwei Runderlassen vorläufige Hinweise zur Umsetzung der Übergangsregelung verfügt.

 

Kreisoberamtsrätin Schröder schloss ihre Mitteilung mit dem Hinweis, dass die Sozialämter der Städte und Gemeinden die Übergangsregelung seit August 2012 anwenden und die höheren Leistungen auszahlten.