Kreisverwaltungsoberrätin Düsing trug zur Anfrage der Gruppe GRÜNE/UWG vom 05.06.2019 wie folgt vor:

 

1.       „Folgende Auslauf- oder Freilandhaltungseinrichtungen waren bisher auf der Grundlage bau- und immissionsschutzrechtlicher Regelungen zu bearbeiten:

 

-       Anbau eines Wintergartens

Bei einem Wintergarten handelt sich um einen nicht zwangsbelüfteten, überdachten Anbau, der in der Regel seitlich am Stall errichtet wird, meistens planbefestigt ist und manchmal eingestreut wird. Die Tiere erreichen diesen durch Auslauföffnungen in der Stallaußenwand. Die Wände des Wintergartens sind nur teilweise hochgemauert, die restliche Wand bis zur Traufe bleibt frei und erhält ggf. ein Gitter. Wintergartenflächen sind zusätzlich emittierende Flächen, die die Gesamtemissionen des Stalles bei gleichbleibenden Tierplätzen erhöhen.

 

Der Wintergarten ist eine bauliche Anlage und bedarf mindestens einer Baugenehmigung (vgl. §§ 59-62 NBauO). Im Verfahren wird auch die immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit geprüft. Bei Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich (§ 5 BImSchG). Wird bei Anlagen im Sinne des BImSchG der Nachweis erbracht, dass sich die Immissionen an den benachbarten Wohnhäusern oder der stickstoffempfindlichen Vegetation nicht erhöhen, reicht ggf. eine Anzeige nach § 15 BImSchG in Verbindung mit einer Baugenehmigung.

 

-       Einrichtung einer Freilandfläche

Bei einer Freilandfläche handelt es sich um eine in der Regel eingezäunte Grünlandfläche. Die Tiere erreichen diese auch über entsprechende Auslauföffnungen in der Stallaußenwand. Oft befindet sich zwischen Stall und Auslaufläche noch ein Wintergarten.

 

Freilandflächen sind zusätzlich emittierende Flächen, die die Gesamtemissionen der Anlage bei gleichbleibenden Tierplätzen erhöhen. Da aus den Freilandflächen Nährstoffe in den Boden eingetragen werden, sind insbesondere düngerechtliche Fragen und Belange des Grundwasserschutzes zu beachten.

 

Die Freilandfläche ist eine Nebenanlage des zugehörigen Stallgebäudes. Diese Maßnahme bedarf mindestens einer Baugenehmigung (vgl. §§ 59-62 NBauO), bei Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ggf. einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (vgl. § 5 BImSchG).  Die Freilandfläche ist nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG Bestandteil der immissionsschutzrechtlichen Anlage. Wird bei Anlagen im Sinne des BImSchG der Nachweis erbracht, dass sich die Immissionen an den benachbarten Wohnhäusern oder der stickstoffempfindlichen Vegetation nicht erhöhen, reicht ggf. eine Anzeige nach § 15 BImSchG in Verbindung mit einer Baugenehmigung.

 

Um allen Tieren einen Zugang zum Wintergarten oder der Auslauffläche zu ermöglichen, ist in der Regel auch die Stallinneneinrichtung zu verändern (z. B. durch Zusammenlegen von Abteilen zu Großraumbuchten).

Reine Aufstallungsänderungen ohne bauliche Maßnahmen sind grds. genehmigungsfrei. Das gilt nicht, wenn bauliche Änderungen,  z. B. hinsichtlich des Güllelagers, vorgenommen werden. Das gilt ebenfalls nicht, wenn sich die Tierplätze erhöhen oder auf eine emissionsintensivere Haltung (z. B. von Spalten auf Festmist) umgestellt oder die Tierart geändert wird.

 

Können diese Vorgaben nicht eingehalten werden, ist eine Baugenehmigung (vgl. §§ 59-62 NBauO), bei Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung (vgl. § 5 BImSchG) erforderlich.  Wird bei Anlagen im Sinne des BImSchG der Nachweis erbracht, dass sich die Immissionen an den benachbarten Wohnhäusern oder der stickstoffempfindlichen Vegetation nicht erhöhen, reicht ggf. eine Anzeige nach § 15 BImSchG in Verbindung mit einer Baugenehmigung.

 

-       Aufstellen eines Hühnermobiles auf einer Freilandfläche

Gem. Ziffer 11.16 des Anhangs zu § 60 Abs. 1 NBauO ist das Aufstellen eines Hühnermobiles unter folgenden Voraussetzungen genehmigungsfrei:

 

„ortsveränderlich genutzte und fahrbereit aufgestellte Geflügelställe zum Zweck der Freilandhaltung oder der ökologisch-biologischen Geflügelhaltung, wenn diese einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen und jeweils nicht mehr als 450 m3 Brutto-Rauminhalt sowie eine Auslauffläche haben, die mindestens 7 m2 je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt beträgt“.

 

Alle genehmigungsfreien Maßnahmen müssen dem öffentlichen Baurecht entsprechen (z. B. im Hinblick auf Immissionen und Nährstoffeinträge).

 

Erfüllt das Hühnermobil die vorgenannten Voraussetzungen nicht, bedarf es einer Baugenehmigung (vgl. §§ 59-62 NBauO) bzw. bei Anlagen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.

 

 

2.    Bedarf es einer Genehmigung des Landkreises oder einer Anzeige beim Landkreis, wenn ein Tierhaltungsbetrieb zum Zwecke der Umstellung auf eine Auslaufhaltung neue Tore für die Tiere einbauen und/oder einen befestigten Auslauf schaffen möchte? Falls ja: Ab welcher Größe ist das der Fall und aus welchen Rechtsnormen ergibt sich das?

 

Der Einbau von Toren ist genehmigungsfrei, wenn dabei nicht in die Statik des Stalles eingegriffen wird. Andernfalls ist hierfür eine Baugenehmigung erforderlich.

 

Hinsichtlich des befestigten Auslaufs wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.

Nein.

 

Antragsteller werden bereits im Vorfeld bzw. im Genehmigungsverfahren auf die vorgenannten Genehmigungsanforderungen hingewiesen, so dass die Anträge entsprechend angepasst werden können.

 

Hierzu ist auch darauf hinzuweisen, dass das Bauamt des Landkreises Cloppenburg vom Niedersächsischen Landkreistag gebeten wurde, in einer interministeriellen Arbeitsgruppe mitzuarbeiten, die sich mit den genehmigungsrechtlichen Fragestellungen zu mehr Tierwohl im Stall beschäftigt.“

 

 

Kreistagsabgeordneter Wesselmann bedankte sich für die umfangreiche Antwort. Er fragte nach, ob sich die Imissionen durch die Umstellung erhöhen würden, wenn die Tierzahl gleich bleibe.

 

Kreisverwaltungsoberrätin Düsing führte dazu aus, dass ein derartiger Wintergarten nicht zwangsbelüftet sei. Die Fläche sei eine Zusatzfläche, die wie eine Mistplatte zusehen sei. Diese erzeuge Imissionen. Allein aus Nachbarschutzgründen müsse die Frage der zusätzlichen Beeinträchtigungen (u.a. auch Federflug, Benutzung des Bodens, etc.) geklärt werden. Wenn dies nicht vorliege und zu den Nachbarn ein ausreichender Abstand eingehalten werde, sei eine Anlage durchaus genehmigungsfähig.

Abschließend wies sie darauf hin, dass es auch Beschwerden und Einwendungen gegen sogenannte Hühnermobile gebe.

 

 

Der Ausschuss für Planung und Umwelt nahm die Ausführungen zur Kenntnis.