Nachtrag: 01.12.2011

Die Ausschussvorsitzende Wienken belehrte die nicht dem Kreistag angehörigen Mitglieder des Jugendhilfeausschusses über die ihnen obliegenden Pflichten zur Amtsverschwiegenheit (§ 40 NKomVG), zum Mitwirkungsverbot (§ 41 NKomVG) und zum Vertretungsverbot (§ 42 NKomVG) und verpflichtete diese. Je eine Ausfertigung der aufgenommenen Niederschrift sowie ein Merkblatt über die o. g. Bestimmungen wurden den verpflichteten Mitgliedern ausgehändigt.