Der Jugendhilfeausschuss beschloss einstimmig, dem Kreistag zu empfehlen, die Satzung über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege zu beschließen. § 5 Nr. 3 b ist um den Begriff „Hort“ zu ergänzen.

 


Kreisoberamtsrätin Lottmann trug entsprechend der Vorlage V-JHA/11/037 vor.

 

Jugendrichterin Schnieders-Kröger merkte an, dass sie die verbindliche, kein Ermessen eröffnende Regelung des § 2 Nr. 4, wonach Plätze in Kindertageseinrichtungen vorrangig gegenüber einer Betreuung in der Kindertagespflege in Anspruch zu nehmen seien, aus Sicht des Kindeswohls für problematisch halte. Beispielhaft nannte sie die Betreuung eines Kindes in einer Vormittagsgruppe, die weitere Betreuung durch andere Fachkräfte während der Sonderöffnungszeiten, eine sich daran anschließende Betreuung durch wiederum andere Fachkräfte in einer Nachmittagsgruppe und ggf. eine ergänzende Betreuung durch eine Tagespflegeperson nach Schließung der Kindertagesstätte.

 

Kreisoberamtsrätin Lottmann erläuterte, dass diese Regelung, wie auch die z. Z. gültigen Richtlinien, grundsätzlich den Vorrang der Betreuung in vorhandenen Kindertageseinrichtungen vorsehe. Um, wie in dem geschilderten Fall, dem Kindeswohl Rechnung tragen zu können, sei § 6 als Härtefallregelung aufgenommen worden.

 

Gleichstellungsbeauftragte Frau Dr. Neumann ergänzte, dass eine Satzung nicht alle Eventualitäten berücksichtigen könne. Neben der Härtefallregelung sei durch den Begriff „vorrangig“ eine Einschränkung gegenüber einer verbindlichen Inanspruchnahme eines Kindertagesstättenplatzes gegeben, so dass im Einzelfall eine Betreuung durch eine Tagepflegeperson zum Wohle des Kindes möglich sei.

 

Es wurde seitens des Jugendhilfeausschusses betont, dass die Satzung immer unter Beachtung des Wohls des Kindes anzuwenden sei.

 

Kreistagsabgeordnete Nüdling erkundigte sich nach der Neuregelung in § 3, letzter Absatz,  wonach die Mindestbetreuungszeit vier Stunden täglich an fünf Tagen der Woche betrage, soweit die Betreuung in Kindertagespflege zur Erfüllung des Rechtsanspruches auf den Besuch einer Kindertageseinrichtung erfolge. Kreisoberamtsrätin Lottmann erläuterte, dass auch dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 der Satzung nicht erfüllt seien, ein Kind in Kindertagespflege betreut werden könne, sofern kein Kindergartenplatz zur Verfügung stünde. Es handele sich um eine gesetzliche Regelung, die auf Anregung des Niedersächsischen Sozialministeriums nachrichtlich in die Satzung übernommen worden sei. Da im Landkreis Cloppenburg ausreichend Kindergartenplätze vorhanden seien, habe diese Regelung kaum praktische Bedeutung.

 

Kreistagsabgeordnete Klaus wies darauf hin, dass in § 5 Nr. 3 b bei einem gleichzeitigen Besuch eines Hortes von einem Geschwisterkindes keine Kostenbeitragsermäßigung vorgesehen bei. Es wurde festgestellt, dass es sich dabei um ein Redaktionsversehen handelt. Der Begriff „Hort“ soll eingefügt werden.

 

Sodann beantragte Kreistagsabgeordneter Cloppenburg über die Satzung über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege in der vorliegenden Form unter Ergänzung des Begriffs „Hort“ in § 5 Nr. 3 b abzustimmen.