I.
Die Gruppe GRÜNE/UWG stellte gem. § 56 NKom VG mit Datum vom 01.04.2019 folgende Anfrage zum Schutz des Waldes in den Bührener Tannen:

 

1.    „Wie beurteilt die Untere Naturschutzbehörde den Zustand des Waldes am Rande des geplanten „Sondergebietes Garten- und Landschaftsbau/Tannenhof Meyer“?

2.    Wer ist für die Ablagerungen von Müll und nicht verkauften Tannenbäumen außerhalb des geplanten Betriebsgeländes verantwortlich? Gibt es diesbezüglich Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren?

3.    Mit welchen Maßnahmen will der Landkreis den Wald rund um das Betriebsgelände von Tannenhof Meyer schützen?“

 

 

Diese Anfrage wurde durch Kreisverwaltungsdirektor Meyer wie folgt beantwortet:

 

1.  „Wie beurteilt die Untere Naturschutzbehörde den Zustand des Waldes am Rande des geplanten „Sondergebietes Garten- und Landschaftsbau/Tannenhof Meyer“?

Das Plangebiet Nr. 85 „Sondergebiet Garten- und Landschaftsbau/Tannenhof Meyer“ ist umgeben von Wald im Sinne des Niedersächsischen Waldgesetzes. Es handelt sich um einen ordnungsgemäß bewirtschafteten Nadelwald.

 

2.  Wer ist für die Ablagerungen von Müll und nicht verkauften Tannenbäumen außerhalb des geplanten Betriebsgeländes verantwortlich? Gibt es diesbezüglich Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren?

Aufgrund der vorliegenden Anfrage hat eine Kontrolle vor Ort stattgefunden. Dabei wurden die Ablagerungen der vorgelegten Bilder nicht aufgefunden. Konkrete Angaben zur Örtlichkeit konnten den der Anfrage beigefügten Fotos nicht entnommen werden, so dass diesbezüglich bisher kein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden konnte. Allerdings wurde bei der Ortsbesichtigung festgestellt, dass verschiedene Materialien außerhalb der Betriebsfläche im Wald gelagert werden. Das Umweltamt wird die notwendigen Schritte zur Beseitigung einleiten.

 

3.  Mit welchen Maßnahmen will der Landkreis den Wald rund um das Betriebsgelände von Tannenhof Meyer schützen?

Der Wald außerhalb des Betriebsgeländes unterliegt als Wald im Sinne des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung den gesetzlichen Schutzvorschriften. Zudem beabsichtigt die Stadt Cloppenburg mit der Aufstellung der Bauleitplanung, eine klare Abgrenzung des Betriebsgeländes von den öffentlichen Waldflächen zu schaffen. Sofern unzulässige Beeinträchtigungen des Waldes bekannt werden, wird der Landkreis diesen auf der Grundlage des Waldgesetzes und ggf. abfallrechtlicher Vorschriften nachgehen.

Generell ist anzumerken, dass Mitarbeiter des Umweltamtes - auch in enger Zusammenarbeit mit der Polizei - täglich Missstände in Natur und Landschaft aufdecken und beseitigen.“

 

 

II.
Die Gruppe GRÜNE/UWG stellte gem. § 56 NKom VG mit Datum vom 29.03.2019 folgende Anfrage zum Thema Ausbildungsduldung und Beschäftigungserlaubnis:

 

1.    „In wie vielen Fällen seit Inkrafttreten des „Integrationsgesetzes“ wurde eine beantragte Beschäftigungserlaubnis abgelehnt, eine beantragte Ausbildungsduldung abgelehnt oder eine Erwerbstätigkeit untersagt (bitte nach Staatsangehörigkeit und Alter der Person sowie Entscheidungsmonat aufschlüsseln)?

2.    Aufgrund welcher gesetzlichen Regelung erfolgte in den unter Zf. 1 genannten Fällen jeweils die Ablehnung bzw. Untersagung (bitte die Normen exakt mit Absatz, Satz und ggf. Nummer benennen)?

3.    In wie vielen Fällen seit Inkrafttreten des „Integrationsgesetzes“ wurde eine Ausbildungsduldung erteilt (bitte nach Staatsangehörigkeit und Alter der Person sowie Entscheidungsmonat aufschlüsseln)?

4.    Wie viele Tage vergehen durchschnittlich von dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Erteilung einer Ausbildungsduldung bis zum Ausgang des Bescheids über die Erteilung oder Ablehnung einer beantragten Ausbildungsduldung (bitte bei der Berechnung alle Fälle seit Inkrafttreten des „Integrationsgesetzes“ berücksichtigen)?

5.    Ist die Kreisverwaltung zu der Auffassung gelangt, „dass das gesetzliche Arbeitsverbot nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG […] nur dann vorliegt, wenn der Ausländer bei seiner Identitätsklärung nicht mitwirken sollte und deshalb aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können“ (Runderlass des Niedersächsischen Innenministeriums vom 27.09.2017, S. 14 der Anlage, Hervorhebung im Original)?

6.       Ist die Kreisverwaltung mittlerweile zu der gleichen Auffassung wie das Niedersächsische Innenministerium gelangt, dass bei afghanischen Staatsangehörigen, die nicht Gefährder sind oder schwere Straftaten begangen haben, die für ein Arbeitsverbot gem. § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 AufenthG erforderliche Kausalität entfällt? Falls nein: Warum nicht und sind die Erlasse und Rechtsauffassungen des Niedersächsischen Innenministeriums für Sie irrelevant?“

 

Kreisrat Varnhorn stellte die oben angeführte Anfrage der Gruppe GRÜNE/UWG vom 29.03.2019 vor und wies darauf hin, dass diese nach der Geschäftsordnung des Kreistages des Landkreises Cloppenburg schriftlich beantwortet werden würde.

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

 

Nein:

 

Enthaltung: