Landrat Eveslage:

 

„Nach § 54 Abs. 3 i.V.m. § 43 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) muss ich Sie über ihre Pflichten belehren:

 

Als Kreistagsabgeordnete üben Sie Ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze nach Ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl geleiteten Überzeugung aus. Sie sind nicht an Verpflichtungen gebunden, durch die die Freiheit Ihrer Entschließungen als Mitglieder des Kreistages beschränkt wird (§ 54 Abs. 1 NKomVG).

 

Das Nds. Kommunalverfassungsgesetz verpflichtet Sie zur Amtsverschwiegenheit (§ 40 NKomVG). Sie müssen über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz oder dienstliche Anordnung vorgeschrieben oder der Natur der Sache nach (z.B. Angelegenheiten, die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden) erforderlich ist, Verschwiegenheit wahren; dies gilt auch nach Beendigung Ihrer Tätigkeit. Von dieser Verpflichtung werden Sie auch nicht durch persönliche Bindungen befreit. Sie dürfen ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt für Kreistagsabgeordnete der Kreistag; in Eilfällen kann sie der Kreisausschuss erteilen.

 

Wer die Pflichten über die Amtsverschwiegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, handelt ordnungswidrig, wenn die Tat nicht nach § 203 Abs. 2 oder nach § 353 b des Strafgesetzbuches bestraft werden kann.

 

Sie dürfen ferner bei Angelegenheiten des Landkreises nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung

 

  • Ihnen selbst,
  • Ihrer Ehegattin oder Ihrem Ehegatten, Ihrer Lebenspartnerin oder Ihrem Lebenspartner,
  • einem Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade während des Bestandes der Ehe oder der Lebenspartnerschaft oder
  • einer von Ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person

 

einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann (§ 41 NKomVG).

Dieses Verbot gilt jedoch nicht, wenn Sie an der Entscheidung lediglich als Angehöriger einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beteiligt sind, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.

 

Das Mitwirkungsverbot gilt auch für Kreistagsmitglieder, die bei einer natürlichen oder juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder einer Vereinigung gegen Entgelt beschäftigt sind, wenn die Entscheidung diesen Dritten einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

 

Das Mitwirkungsverbot gilt nicht

 

1.      für die Beratung und Entscheidung über Rechtsnormen

2.      für Beschlüsse, welche die Besetzung unbesoldeter Stellen oder die Abberufung aus ihnen betreffen

3.      für Wahlen

4.      für denjenigen, der dem Vertretungsorgan einer juristischen Person als Vertreterin oder Vertreter des Landkreises angehört.

 

Wer annehmen muss, nach dem Vorgenannten an der Beratung und Entscheidung gehindert zu sein, hat dies vorher mitzuteilen. Ob ein Mitwirkungsverbot besteht, entscheidet dann der Kreistag.

 

Schließlich dürfen Sie als Kreistagsabgeordnete Dritte im Rahmen Ihrer Berufsausübung nicht vertreten, wenn sie Ansprüche und Interessen gegenüber dem Landkreis geltend machen und wenn Ihre Vertretung mit den Aufgaben Ihrer Tätigkeit als Kreistagsabgeordnete/r im Zusammenhang stehen würde (§ 42 Abs. 1 NKomVG). Dieses gilt dann nicht, wenn Sie lediglich als gesetzlicher Vertreter handeln.

 

Abgeordnete, die ihre Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen, müssen dem Landkreis den daraus entstehenden Schaden ersetzen (§ 54 Abs. 4 NKomVG).

 

Ich darf Sie bitten, die einschlägigen Vorschriften des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes noch einmal im Wortlaut nachzulesen.

 

Ich habe nun weiterhin die Aufgabe, Sie nach § 60 NKomVG förmlich zu verpflichten, Ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten.

Ich werde jetzt jedes Kreistagsmitglied aufrufen und bitten nach vorne zu kommen, um mir diese Verpflichtung durch Handschlag zu bekräftigen.

 

Gleichzeitig darf ich Sie bitten, die vorbereitete Erklärung über die Pflichtenbelehrung und Verpflichtung zu unterzeichnen, denn sie ist nach § 43 NKomVG aktenkundig zu machen.“

 

Die anwesenden Kreistagsabgeordneten wurden einzeln durch Handschlag von Landrat Eveslage verpflichtet. Die Verpflichtungserklärungen wurden von den Abgeordneten unterzeichnet.