Kreisrat Varnhorn beantwortete die Anfrage wie folgt (Zitat):

 

Vorbemerkung:

Am 06.08.2016 trat das Integrationsgesetz in Kraft. Das Gesetz zielt auf die Verbesserung der Integration von Schutzberechtigten in die Gesellschaft, insbesondere in den Arbeitsmarkt und auf die weitere Beschleunigung der Asylverfahren. Insbesondere wurde im Integrationsgesetz geregelt, dass hinsichtlich asylrechtlich Anerkannten eine wohnsitzbeschränkende Auflage für das Land der Zuweisung ausgesprochen werden sollte. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für asylrechtlich anerkannte Ausländer wurde in Abhängigkeit von Integrationsleistungen gebracht. Bei Asylantragstellern mit guter Bleibeperspektive wurde für die Dauer von drei Jahren auf die Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit verzichtet. Außerdem wurde Rechtssicherheit für Geduldete während und nach erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung (Ausbildungsduldung) eingeführt.

 

Die E-Mail, auf die sich die fragestellende Gruppe in ihrer Anfrage bezieht, beinhaltet eine dort ausgeführte Rechtsmeinung eines Mitarbeiters des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport. Sie stellt insofern keinen Erlass dar.

 

Die Anfrage wird wie folgt beantwortet:

 

1.       In wie vielen Fällen seit Inkrafttreten des "Integrationsgesetzes" wurde bei Personen mit afghanischer Staatsangehörigkeit eine beantragte Beschäftigungserlaubnis abgelehnt, eine beantragte Ausbildungsduldung abgelehnt oder eine Erwerbstätigkeit untersagt (bitte nach Alter der Person und Entscheidungsmonat aufschlüsseln)?


a) Ablehnung Beschäftigungserlaubnis

Monat

08/16

08/17

03/18

Anzahl

1

1

1

Alter

16

39

40

 

 

b) Ablehnung Ausbildungsduldung

Keine.


c) Untersagung Erwerbstätigkeit

Monat

05/17

01/18

04/18

06/18

08/18

10/18

Anzahl

1

1

1

1

1

1

Alter

37

23

21

36

26

26

 

2.    Aufgrund welcher gesetzlichen Regelung erfolgte in den unter Zf. 1 genannten Fällen jeweils die Ablehnung bzw. Untersagung (bitte die Normen exakt mit Absatz, Satz und ggf. Nummer benennen)?

 

a) Ablehnung Beschäftigungserlaubnis

Die Ablehnungen erfolgten jeweils aufgrund einer Versagung der Zustimmung der im Verfahren von hier zu beteiligenden Bundesagentur für Arbeit - § 39 AufenthG i. V. m. § 32 Abs. 1, 5 Nr. 3 BeschV.


b) Ablehnung Ausbildungsduldung

Entfällt.


c) Untersagung Erwerbstätigkeit

Die Untersagung erfolgte im Fall aus 01/18 nach § 61 Abs. 1e AufenthG (Beschäftigung wurde ohne Einholung einer Arbeitserlaubnis begonnen und in der Folge von hier vorläufig untersagt; Arbeitserlaubnis wurde nach Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit erteilt).

In allen übrigen Fällen wurde die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach § 60a Abs. 6 S. 1  Nr. 2, S. 2 AufenthG untersagt.

 

 

3.       In welchen der unter Zf. 1 und Zf. 2 genannten Fälle handelte es sich um "sogenannte Gefährder und Personen, die schwere Straftaten begangen [haben]"?

Im Fall aus 05/17 (s. o. Nr. 1c - Untersagung Erwerbstätigkeit) handelte es sich um eine Person, die schwere Straftaten begangen hat.

 

 

4.       Ist die Kreisverwaltung zu der gleichen Auffassung wie das Niedersächsische Innenministerium gelangt, dass bei afghanischen Staatsangehörigen, die nicht Gefährder sind oder schwere Straftaten begangen haben, die für ein Arbeitsverbot gem. § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 AufenthG erforderliche Kausalität entfällt?

In dem Erlass des Niedersächsischen Innenministeriums vom 21.07.2017 zum Abschiebungsvollzug nach Afghanistan ist ausdrücklich beschrieben, dass ein Abschiebungsstopp nach Afghanistan nicht existiert. Zwar wird dort weiter ausgeführt, dass gegenwärtig nur eine Abschiebung von Gefährdern und Straftätern in Betracht kommen wird, nichtsdestotrotz ist auch die Abschiebung von sonstigen afghanischen Staatsangehörigen nicht per se ausgesetzt.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 14.12.2018 - 13 ME 480/18 - erneut ausgeführt, dass auch nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes die Erteilung einer Ausbildungsduldung von der vorherigen Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis abhänge. Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis stehe hierbei im Ermessen der Ausländerbehörde, welches allein an einwanderungspolitischen Erwägungen auszurichten sei. Dementsprechend könne eine Beschäftigungserlaubnis etwa bei einer vorsätzlichen Verletzung der Passbeschaffungspflicht ermessensfehlerfrei versagt werden.

Der Erlass des Niedersächsischen Innenministeriums vom 16.02.2017 zur Ausbildungsduldung führt unter Nr. 2 - Beschäftigungserlaubnis - aus, dass hinsichtlich der Beschäftigungserlaubnis in der Regel von einer Ermessensreduzierung auszugehen sei, wenn die materiellen Voraussetzungen vorliegen. Insofern widersprechen sich der Erlass und das o. a. Urteil des Nds. OVG an dieser Stelle nicht.

Die Kreisverwaltung hat kein Interesse daran, geduldeten Ausländern - unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit - den Weg in die Ausbildungsduldung zu verbauen. Dies wird auch aus den obigen Zahlen deutlich. Gleichwohl ist sich die Kreisverwaltung ihrer Verantwortung bewusst, die Identität der im Landkreis Cloppenburg lebenden Ausländer zu klären und sie zu einer zumutbaren Mitwirkung zu motivieren sowie eine ausbleibende Mitwirkung zu bewerten und im Rahmen der rechtlichen  Möglichkeiten zu sanktionieren. Diese Entscheidungen werden entsprechend der vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen, der geltenden Erlasslage sowie der aktuellen Rechtsprechung getroffen und sind gerichtlich voll überprüfbar.

Zu Rechtsmeinungen einzelner Mitarbeiter des Innenministeriums kann keine Stellungnahme abgegeben werden.

Hinzuweisen sei an dieser Stelle, dass die IMK den einstimmigen Entschluss gefasst hatte, dass auch die Rückführung von Ausreisepflichtigen, die hartnäckig ihre Mitwirkung an der Identitätsfeststellung verweigern, als notwendig angesehen werde.“

 

 

Vorsitzender Dr. Vaske dankte für die Ausführungen und stellte fest, dass keine Nachfragen und weitere Anfragen vorlagen.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

 

Nein:

 

Enthaltung: