Sitzung: 19.02.2019 Sozialausschuss
Kreisrat Varnhorn beantwortete die Anfrage wie folgt (Zitat):
„Vorbemerkung:
Am 06.08.2016 trat das Integrationsgesetz in
Kraft. Das Gesetz zielt auf die Verbesserung der Integration von
Schutzberechtigten in die Gesellschaft, insbesondere in den Arbeitsmarkt und
auf die weitere Beschleunigung der Asylverfahren. Insbesondere wurde im
Integrationsgesetz geregelt, dass hinsichtlich asylrechtlich Anerkannten eine
wohnsitzbeschränkende Auflage für das Land der Zuweisung ausgesprochen werden
sollte. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für asylrechtlich
anerkannte Ausländer wurde in Abhängigkeit von Integrationsleistungen gebracht.
Bei Asylantragstellern mit guter Bleibeperspektive wurde für die Dauer von drei
Jahren auf die Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit verzichtet.
Außerdem wurde Rechtssicherheit für Geduldete während und nach erfolgreich
abgeschlossener Berufsausbildung (Ausbildungsduldung) eingeführt.
Die E-Mail, auf die sich die fragestellende
Gruppe in ihrer Anfrage bezieht, beinhaltet eine dort ausgeführte Rechtsmeinung
eines Mitarbeiters des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport.
Sie stellt insofern keinen Erlass dar.
Die Anfrage wird wie folgt beantwortet:
1.
In wie vielen Fällen seit Inkrafttreten des
"Integrationsgesetzes" wurde bei Personen mit afghanischer
Staatsangehörigkeit eine beantragte Beschäftigungserlaubnis abgelehnt, eine
beantragte Ausbildungsduldung abgelehnt oder eine Erwerbstätigkeit untersagt
(bitte nach Alter der Person und Entscheidungsmonat aufschlüsseln)?
a) Ablehnung
Beschäftigungserlaubnis
Monat |
08/16 |
08/17 |
03/18 |
Anzahl |
1 |
1 |
1 |
Alter |
16 |
39 |
40 |
b) Ablehnung Ausbildungsduldung
Keine.
c) Untersagung Erwerbstätigkeit
Monat |
05/17 |
01/18 |
04/18 |
06/18 |
08/18 |
10/18 |
Anzahl |
1 |
1 |
1 |
1 |
1 |
1 |
Alter |
37 |
23 |
21 |
36 |
26 |
26 |
2.
Aufgrund welcher gesetzlichen Regelung
erfolgte in den unter Zf. 1 genannten Fällen jeweils die Ablehnung bzw.
Untersagung (bitte die Normen exakt mit Absatz, Satz und ggf. Nummer benennen)?
a) Ablehnung Beschäftigungserlaubnis
Die Ablehnungen erfolgten jeweils aufgrund einer Versagung der Zustimmung der
im Verfahren von hier zu beteiligenden Bundesagentur für Arbeit - § 39 AufenthG
i. V. m. § 32 Abs. 1, 5 Nr. 3 BeschV.
b) Ablehnung Ausbildungsduldung
Entfällt.
c) Untersagung Erwerbstätigkeit
Die Untersagung erfolgte im Fall aus 01/18 nach § 61 Abs. 1e AufenthG
(Beschäftigung wurde ohne Einholung einer Arbeitserlaubnis begonnen und in der
Folge von hier vorläufig untersagt; Arbeitserlaubnis wurde nach Beteiligung der
Bundesagentur für Arbeit erteilt).
In allen übrigen Fällen wurde die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach § 60a Abs.
6 S. 1 Nr. 2, S. 2 AufenthG untersagt.
3.
In welchen der unter Zf. 1 und Zf. 2
genannten Fälle handelte es sich um "sogenannte Gefährder und Personen,
die schwere Straftaten begangen [haben]"?
Im Fall aus 05/17 (s. o. Nr. 1c - Untersagung Erwerbstätigkeit) handelte es
sich um eine Person, die schwere Straftaten begangen hat.
4.
Ist die Kreisverwaltung zu der gleichen
Auffassung wie das Niedersächsische Innenministerium gelangt, dass bei
afghanischen Staatsangehörigen, die nicht Gefährder sind oder schwere
Straftaten begangen haben, die für ein Arbeitsverbot gem. § 60a Abs. 6 S. 1 Nr.
2 AufenthG erforderliche Kausalität entfällt?
In dem Erlass des Niedersächsischen Innenministeriums vom 21.07.2017 zum
Abschiebungsvollzug nach Afghanistan ist ausdrücklich beschrieben, dass ein
Abschiebungsstopp nach Afghanistan nicht existiert. Zwar wird dort weiter
ausgeführt, dass gegenwärtig nur eine Abschiebung von Gefährdern und
Straftätern in Betracht kommen wird, nichtsdestotrotz ist auch die Abschiebung
von sonstigen afghanischen Staatsangehörigen nicht per se ausgesetzt.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom
14.12.2018 - 13 ME 480/18 - erneut ausgeführt, dass auch nach Inkrafttreten des
Integrationsgesetzes die Erteilung einer Ausbildungsduldung von der vorherigen
Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis abhänge. Die Erteilung der
Beschäftigungserlaubnis stehe hierbei im Ermessen der Ausländerbehörde, welches
allein an einwanderungspolitischen Erwägungen auszurichten sei. Dementsprechend
könne eine Beschäftigungserlaubnis etwa bei einer vorsätzlichen Verletzung der
Passbeschaffungspflicht ermessensfehlerfrei versagt werden.
Der Erlass des Niedersächsischen Innenministeriums vom 16.02.2017 zur
Ausbildungsduldung führt unter Nr. 2 - Beschäftigungserlaubnis - aus, dass
hinsichtlich der Beschäftigungserlaubnis in der Regel von einer
Ermessensreduzierung auszugehen sei, wenn die materiellen Voraussetzungen
vorliegen. Insofern widersprechen sich der Erlass und das o. a. Urteil des Nds.
OVG an dieser Stelle nicht.
Die Kreisverwaltung hat kein Interesse daran, geduldeten Ausländern -
unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit - den Weg in die Ausbildungsduldung zu
verbauen. Dies wird auch aus den obigen Zahlen deutlich. Gleichwohl ist sich
die Kreisverwaltung ihrer Verantwortung bewusst, die Identität der im Landkreis
Cloppenburg lebenden Ausländer zu klären und sie zu einer zumutbaren Mitwirkung
zu motivieren sowie eine ausbleibende Mitwirkung zu bewerten und im Rahmen der
rechtlichen Möglichkeiten zu
sanktionieren. Diese Entscheidungen werden entsprechend der vorhandenen
gesetzlichen Bestimmungen, der geltenden Erlasslage sowie der aktuellen
Rechtsprechung getroffen und sind gerichtlich voll überprüfbar.
Zu Rechtsmeinungen einzelner Mitarbeiter des Innenministeriums kann keine
Stellungnahme abgegeben werden.
Hinzuweisen sei an dieser Stelle, dass die IMK den einstimmigen Entschluss
gefasst hatte, dass auch die Rückführung von Ausreisepflichtigen, die
hartnäckig ihre Mitwirkung an der Identitätsfeststellung verweigern, als
notwendig angesehen werde.“
Vorsitzender Dr. Vaske dankte für die Ausführungen und stellte fest, dass keine Nachfragen und weitere Anfragen vorlagen.
Abstimmungsergebnis:
Ja: |
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Nein: |
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Enthaltung: |
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