Nachtrag: 16.05.2011

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Kreisoberamtsrätin Schröder gab einen Sachstandsbericht zur Umsetzung des Bildungspaketes ab:

 

 

Gesetzliche Regelungen:

Die gesetzlichen Bestimmungen des Bildungspaketes sind am 28.03.2011 nach langwierigen politischen Diskussionen in Kraft getreten. Die Regelungen gelten rückwirkend ab dem 01.01.2011.

Zurzeit sind mehrere Änderungsvorschläge im Gesetzgebungsverfahren, so die Verlängerung der Antragsfrist für die rückwirkende Leistungserbringung bis zum 30.06.2011 und die Erstattung von Bagatellbeträgen.

Die gesetzlichen Regelung des Bildungspaketes im SGB II (bei Hartz IV), im BKGG (bei Wohngeld und Kinderzuschlag) sowie im SGB XII (bei Sozialhilfe) sind inhaltlich im Wesentlichen gleich.

 

 

Inhalte des Bildungspaketes:

Zu unterscheiden sind verschiedene Einzelleistungen, deren Kosten übernommen werden:

 

-       Eintägige Ausflüge / mehrtägige Klassenfahrten der Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie der Tagesmütter.

-       Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung im Schulen, Kindertageseinrichtungen sowie bei Betreuung im Hort oder durch Tagesmütter.
Für das Mittagessen ist ein Eigenanteil von 1 € zu entrichten, weil dieser Betrag bereits im Regelsatz enthalten ist.

-       Lernförderung / Nachhilfe.
Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.
Die wesentlichen Lernziele sind in der Regel die Versetzung.
Die Lernförderung kann nur in Zusammenarbeit mit den Schulen erbracht werden, da diese die Erforderlichkeit bestätigen müssen. Mittlerweile hat das Nds. Kultusministerium einen Erlass zum diesem Thema herausgegeben.

-       Schulbedarfspaket.
Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern 70 Euro zum 1. August und 30 Euro zum 1. Februar eines jeden Jahres berücksichtigt (für Schulranzen, Sportzeug, sowie Schreib-, Rechen und Zeichenmaterialien).

-       Schülerbeförderung.
Die Regelungen des § 114 Nds. Schulgesetzes und der Schülerbeförderungssatzung gelten vorrangig. Die Kostenübernahme reduziert sich daher auf den Bereich ab Sekundarstufe II. Die Leistungsberechtigten sind künftig auch vom Eigenanteil (bis zu 370 €) freigestellt.

-       Teilhabe am sozialen und kulturelle Leben in der Gemeinschaft („Vereinsbeiträge“).
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein Betrag von insgesamt
10 Euro monatlich berücksichtigt für
1. Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2. Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3. die Teilnahme an Freizeiten.

-       Schulsozialarbeit.
Neben den vorgenannten (gesetzlich geregelten) Einzelleistungen stellt der Bund in den Jahren 2011 bis 2013 Mittel für die Förderung der Schulsozialarbeit zur Verfügung.

 

 

Leistungsberechtigte:

Anspruch auf die Leistungen des Bildungspaketes haben Kinder / Schüler, deren Familien Bezieher von

-       Arbeitslosengeld II (Hartz IV)

-       Wohngeld

-       Kinderzuschlag (BKGG)

-       Sozialhilfe (und § 2 AsylbLG)

sind.

 

Für die Schüler gilt eine Altersgrenze bis 25 Jahre. Außerdem dürfen die Schüler kein Ausbildungsgeld beziehen.
Die Leistungen für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (Vereinsbeitrag) sind auf Kinder bis zum 18. Lebensjahr begrenzt.

 

 

Antrag:

Grundsätzlich sind alle Leistungen einzeln zu beantragen.

Eine Ausnahme gilt nur für das Schulbedarfspaket beim Arbeitslosengeld II und der Sozialhilfe. Die Empfänger von Wohngeld und Kinderzuschlag dagegen müssen auch das Schulbedarfspaket gesondert beantragen. Im Juni / Juli werden daher einige Tausend Anträge eingehen.

 

 

Zuständigkeit:

Für alle leistungsberechtigten Personenkreise sind gesetzlich die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig.

 

Im SGB II-Bereich ergibt sich diese Zuständigkeit aus den Regelungen für das Jobcenter. Für die übrigen Bereiche wurde am 25.05.2011 vom Nds. Landtag eine Änderung des Nds. AG SGB II beschlossen.

 

Für den Landkreis Cloppenburg gilt folgender Grundsatz für die Umsetzung:

-       Die Zuständigkeit für das Bildungspaket folgt der Hauptleistung.
Ausnahme: Bezieher von Kinderzuschlag (Familienkasse) und Wohngeldbezieher in der Stadt Cloppenburg - hier ist der Landkreis zuständig.

 

Daraus ergeben sich folgende Zuständigkeiten:

-       Arbeitslosengeld II (Hartz IV)                          = Jobcenter

-       Wohngeld und Kinderzuschlag                       = Landkreis

-       Sozialhilfe, Asylbewerberleistungsgesetz       = Städte und Gemeinden

 

 

Dauer der Leistungsbewilligung

Grundsätzlich ist die Leistungsbewilligung an den Zeitraum der Hauptleistung gekoppelt (Ausnahme: Schülerfahrkarte für das gesamte Schuljahr).

 

 

Art der Leistungsbewilligung:

Nach den gesetzlichen Vorgaben werden die Leistungen des Bildungspaketes durch Sach- und Dienstleistungen erbracht, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen oder Direktzahlungen an Anbieter.

Der Landkreis Cloppenburg hat sich für die Direktzahlung an die Anbieter entschieden (also Überweisungen an die Schulen und Vereine).

 

Das Schulbedarfspaket (70 € zum 01. August und 30 € zum 01. Februar) sowie die rückwirkende Leistungserbringung für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.05.2011 werden als Geldleistung an den Antragsteller erbracht.

 

Mit den Bürgermeistern wurde Anfang April vereinbart, dass die Zahlungsabwicklung für das Mittagessen in den Schulen, den Kindertageseinrichtungen und bei den Tagesmüttern über die Städte und Gemeinden erfolgen soll.

 

 

Öffentlichkeitsarbeit:

-       Es wurden / werden Flyer verteilt (vom Jobcenter, der Kreisverwaltung, den Schulen und den Städten und Gemeinden).

-       Durch Pressemitteilungen werden Informationen zum Bildungspaket herausgegeben.

-       Im Jobcenter erfolgt eine offensive Beratung der vorsprechenden Kunden.

-       Die Wohngeldbezieher wurden von der Kreisverwaltung bereits zweimal persönlich angeschrieben.

-       Die Vereine des Kreissportbundes, alle Schulen, alle Kindertageseinrichtungen, die Tagesmütter, die Städte und Gemeinden sowie die Nachhilfeinstitute wurden kontaktiert, um die Direktzahlung zu organisieren.

 

 

Fallzahlen:

 

Bis zu 9.000 Kinder, Schüler, Jugendliche im Landkreis Cloppenburg können die Leistungen des Bildungspaketes in Anspruch nehmen.

Bislang liegen rd. 1.400 Anträge insgesamt vor.

In den kommenden Wochen werden ca. 3.000 Anträge zum Schulbedarfspaket

(70 € zum 01. August) erwartet.

 

 

Kosten:

Die Kosten des Bildungspaketes werden vom Bund getragen.

Das Land Niedersachsen erhält für 2011 rd. 121 Mio. € vom Bund und verteilt diesen Betrag nach Kopfzahl der theoretisch leistungsberechtigten Kinder auf die Landkreise und kreisfreien Städte.

 

Wie hoch die Ausgaben für den Landkreis Cloppenburg sind, kann nicht geschätzt werden, da die Ausgabenhöhe von der Antragstellung abhängig ist.